iii. Eventualiter sei der Antrag der Berufungsklägerin, deren Ersatzforderung von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. d. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.5 i. Dispositiv Ziff. 6.5 des Urteils sei aufzuheben. ii. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren-Nr. SG 2019 20 und dem Untersuchungsverfahren-Nr. 2A 2015 20 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit einem Betrag von CHF 118'091.00 zzgl. MwSt. zu entschädigen.