iii. Eventualiter sei der Antrag der Berufungsklägerin, eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Berufungsbeklagten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Berufungsklägerin zuzuweisen, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. c. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.3 i. Dispositiv-Ziff. 6.3 des Urteils sei aufzuheben.