Eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Berufungsbeklagten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften seien gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Berufungsklägerin zuzuweisen. iii.