Der amtliche Verteidiger sei gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, zuzüglich Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung. 5. Die dem Beschuldigten gehörenden Gegenstände sowie die auf seinem Namen lautenden Vermögenswerte seien ihm nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben." 6. Die Privatklägerin B.________ AG (vormals: M.________ AG) erklärte am 29. März 2022 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz und stellte die folgenden Anträge (OG GD 4/1):