3. Eventuell sei der Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB in einem Fall (Ziff. B II 2) sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB in einem Fall (Ziff. B IV 1) schuldig zu sprechen und dafür mit einer seinem Verschulden angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten beider Instanzen sowie sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.