8.2 Die Beschlagnahme der in vorstehender Ziffer 8.1 des Urteilsdispositivs genannten Gegenstände und Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, und zwar bis zur deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind.