8. Gegenüber dem Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 127'574.65 zuzüglich eines allfälligen Erlöses aus dem Verkauf der beiden in nachfolgender Ziffer 8.1 des Urteilsdispositivs aufgeführten Uhren (nach Abzug allfälliger Verwertungskosten) erkannt. 8.1 Die Durchsetzung der Ersatzforderung sowie der ggfls. in diesem Zusammenhang anfallenden Vollstreckungskosten erfolgt aus den nachfolgenden beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten: