6.4 Der Antrag der B.________ AG, ihre Ersatzforderung für entgangene Darlehenszinsen sei auf den Zivilweg zu verweisen, wird auf den Zivilweg verwiesen. Seite 5/98 6.5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die B.________ AG für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit pauschal CHF 25'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.________ AG abgewiesen. 7. Die Zivilklage der D.________ OÜ, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in Höhe von CHF 1'500'000.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.