6.2 Der Antrag der B.________ AG, wonach eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Privatklägerin B.________ AG zuzuweisen seien, wird abgewiesen. 6.3 Auf den Antrag der B.________ AG, ihre Ersatzforderung von CHF 332'362.00 zuzüglich Zins sei auf den Zivilweg zu verweisen, wird nicht eingetreten.