Nach den Parteivorträgen erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SG GD 8/1). Das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt (SG GD 9/1). Mit Schreiben vom 1. und 2. Februar 2022 meldeten die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B.________ AG Berufung gegen das Urteil an. 4. Das schriftlich begründete, 100-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 9. März 2022 den Parteien zugesandt und konnte diesen jeweils am 10. März 2022 zugestellt werden (SG GD 9/2/1). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: