{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n \"1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung\ngemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.3).\n[…]\n5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________ wird für seine\nBemühungen mit insgesamt CHF 35'740.00 (inkl. MwSt) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm\nbereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 11'000.00 wird Vormerk genommen.\n[…]\n7. Die Zivilklage der D.________OÜ, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in\nHöhe von CHF 1'500'000.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.\n[…]\n8.3 Die Beschlagnahme des restlichen Betrags von CHF 78'654.51 (von total CHF 149'113.29) vom Konto\nder Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Rubrik: 2A201520 E.________) wird nach Eintritt der\nRechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die BB.________ wird angewiesen, nach\nEintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 78'654.51 vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) unbelastet dem Konkursamt des\nKantons Zug zuhanden der Konkursmasse der im Handelsregister gelöschten H.________ AG in Liquidation zu überweisen.\"\n\n2. Die Berufung des Beschuldigten E.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen.\n\n3. Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG wird im Hauptpunkt gutgeheissen.\n\n4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\n4.1 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;\n4.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1\nund 3 StGB;\n4.3 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.\n\n5. Er wird dafür bestraft mit\n5.1 einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von\n24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und im Umfang von zwölf\nMonaten zu vollziehen ist;\n5.2 mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren.\n\n6.1 Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens\nbetragen CHF 43'116.25 und werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und\nim erstinstanzlichen Hauptverfahren von insgesamt CHF 35'740.00 (inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\nSeite 95/98\n\n7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 9'000.00Entscheidgebühr\nCHF 190.00 Auslagen\nCHF 9'190.00Total\n\nund werden zu neun Zehnteln (CHF 8'271.00) dem Beschuldigten und zu einem Zehntel\n(CHF 919.00) der Privatklägerin B.________ AG auferlegt.\n\n8.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für\nseine Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 14'000.00 (inkl. Auslagen\nund MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu neun Zehnteln (CHF 12'600.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen\nVerhältnisse erlauben. Zu einem Zehntel (CHF 1'400.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.\n\n9.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ AG CHF 1'846'754.00 zzgl.\nZins zu 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird\ndie Zivilforderung der Privatklägerin abgewiesen.\n\n9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ AG für ihre anwaltlichen\nAufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 32'400.00\n(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der\nEntschädigungsantrag der Privatklägerin B.________ AG abgewiesen.\n\n9.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ AG für ihre anwaltlichen\nAufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 13'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu\nentschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der Privatklägerin abgewiesen.\n\n9.4 Der Antrag der Privatklägerin B.________ AG, eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die\neingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften seien gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Berufungsklägerin\nzuzuweisen (bzw. eventualiter den Antrag, die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung\nzurückzuweisen), wird abgewiesen.\n\n9.5 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ AG, ihre Zivilforderung von CHF 332'362.00\nzzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen (bzw. eventualiter den Antrag, die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen), wird nicht eingetreten.\n\n10.1 Gegenüber dem Beschuldigten wird keine staatliche Ersatzforderung festgesetzt.\nSeite 96/98\n\n10.2 Die Beschlagnahme der Beträge CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10 (total\nCHF 59'177.33) zu Lasten der BC.________ GmbH, vorzeitig verwertet und einbezahlt bei\nder BB.________, Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Rubrik 2A201520\nE.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.\n\n"}