{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n5.5 Aus der Perspektive der Privatklägerin war angesichts der Bedeutung der Angelegenheit der\nBeizug eines Rechtsanwalts für die Prüfung und Bezifferung der Zivilforderung (analog zur\nAnklage) sowie die Begründung der Zivilforderung vor Schranken (analog zur Begründung\nder ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss der Staatsanwaltschaft) sicherlich unabdingbar. Bei allen weiteren Aufwendungen stellt sich die Frage, inwiefern diese notwendig waren\nSeite 92/98\n\noder das Verfahren sonst wie förderten. Diesbezüglich kann naturgemäss nicht jede einzelne\nvermerkte Zeitaufwendung kontrolliert werden, sondern dieser Punkt ist pauschal zu beurteilen, zumal sich der Rechtsbeistand der Privatklägerin entgegen der Spezifikationspflicht\ngemäss § 15 AnwT i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT ebenfalls die Freiheit nimmt, die Spezifikation\nseiner Aufwendungen teilweise pauschalisiert darzustellen (insb. mehrere verschiedene\nTätigkeiten in einer Buchung). So waren die Anzeige und die diversen Eingaben des Rechtsbeistands der Privatklägerin grundsätzlich in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht\nsubstantiell, so dass der entsprechende Aufwand nicht per se als unnütz bezeichnet werden\nkann. Auch Auskunftsersuchen des zuständigen Staatsanwalts an die Privatklägerin vom 6.\nMärz 2015 (HD 2-1-31) oder die diversen Rückfragen durch den Untersuchungsbeamten der\nStaatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter der Privatklägerin (act. 11-3-1 ff.) werden zu einem Erkenntnisgewinn im Verfahren geführt haben. Trotzdem könnte die Einreichung von\nseitens der Strafjustiz angeforderten Dokumenten und die Ergänzung des Sachverhalts, der\nim Rohstoffhandelsgeschäft tätigen und damit fachlich vorliegend kompetenten Privatklägerin\nohne Rechtsbeistand zugemutet werden. Entsprechend ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass vorliegend bestimmte Aufgaben durch die Privatklägerin an ihren Rechtsbeistand\ndelegiert wurden, welche sie auch selber hätte erledigen können. Gleiches gilt für die Anzeigeerstattung, wo es in der Regel für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreicht, dass das\nzuständige Organ der Privatklägerin seine Feststellungen zu strafbaren Vorgängen der Polizei zu Protokoll gibt.\n\n5.6 Wesentlich vor diesem Hintergrund ist auch der Quervergleich mit der Honorarnote des amtlichen Verteidigers, welcher nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz sein Mandat speditiv\nund fachkundig erledigte und dem mit CHF 35'740.00 mehr als 70 % weniger Honorar zugesprochen wurde, als die Privatklägerin beantragte. Dieser Quervergleich wird umso augenscheinlicher, wenn man zur Kenntnis nimmt, dass der amtliche Verteidiger noch neben den\nEntsiegelungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Sachverhaltskomplex betreffend die\nD.________ OÜ mitwirken musste, welchen die Privatklägerin B.________ AG nicht betraf.\n\n5.7 Unter Einbezug sämtlicher Erwägungen ist der angemessene Aufwand der Privatklägerin für\ndas Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf 150 Stunden festzulegen.\nDies ergibt einen Honoraranspruch von pauschal CHF 36'000.00 (inkl. MWST und Spesen).\nAufgrund der weitgehenden Verurteilung des Beschuldigten und der Gutheissung der Zivilklage ist die Privatklägerin im Umfang von neun Zehnteln des notwendigen Aufwands des\nRechtsbeistands, bzw. mithin mit CHF 32'400.00 durch den Beschuldigten zu entschädigen\n(vgl. E. IX.B. Ziff. 4).\n\nC. Berufungsverfahren\n\n1. Die Privatklägerin machte im Berufungsverfahren einen Honoraranspruch ihres Rechtsbeistands über CHF 25'196.40 geltend. Erneut basiert die Honorarnote auf einem Stundenansatz von CHF 300.00. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung der dargelegten\nGrundsätze als übersetzt. Erneut wurden durch gleich vier involvierte Juristen mehrere Konsilien, \"Discussions\" und Sitzungen durchgeführt. Die entsprechenden Positionen, welche\nden Austausch und das Aktenstudium durch die weiteren Juristen betreffen, umfassend 11\nStunden, sind zu kürzen (vgl. die in E. IX.B. Ziff. 5 dargelegten Grundsätze). Ferner sind auf\nSeite 93/98\n\nder Honorarnote 1.5 Stunden für Arbeiten rund um die Einstellungsverfügung sowie eine\n\"Credibility Discussion\" aufgeführt, welche nicht zu entschädigen sind. Letztlich dauerte die\nBerufungsverhandlung fünf Stunden und nicht sechs Stunden, wie geschätzt. Dies ergibt einen Stundenaufwand von 63.65 Stunden. Angepasst an den sachgerechten Stundenansatz\nvon CHF 220.00 und unter Einbezug der Mehrwertsteuer ergibt dies einen angemessenen\nAufwand von pauschal CHF 15'000.00.\n\n2. Die Privatklägerin ist wie dargelegt auch im Berufungsverfahren im Umfang von neun Zehntel\nder notwendigen Kosten durch den Beschuldigten zu entschädigen. Dies ergibt einen Anspruch der Privatklägerin von CHF 13'500.00.\nSeite 94/98\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom\n25. Januar 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:\n\n"}