{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n 02.03.2015 Review debt enforcement excerpt, e-mail to clients; E-mail to 0.80\nBF.________ legal study\n\n5.2.3 Die Honorarnote des Rechtsbeistands der Privatklägerin enthält damit schon bei einer oberflächlichen Durchsicht zahlreiche Aufwendungen, welche nicht mit dem angeklagten Sachverhalt zusammenhängen. Allein deswegen besteht ein Kürzungsbedarf von ca. 95 Stunden\n(rund ein Viertel der verrechneten Stunden).\n\n5.2.4 Ebenfalls gilt zu beachten, dass ein wesentlicher Anteil der Aufwendungen des Rechtsbeistands der Privatklägerin im Zusammenhang mit Vorwürfen anfiel, welche nicht Gegenstand\nder Anklage waren und im Verfahren 2A 2022 70 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (betreffend weitere Darlehen, zu hohe Honorarbezüge des Beschuldigten, etc.). Der\nRechtsbeistand der Privatklägerin weist dabei nicht aus, welche seiner Leistungen im Zusammenhang mit diesem nicht angeklagten Verfahrenskomplex stehen. Der entsprechende\nAnteil kann aufgrund der Darlegungen in der Honorarnote auch nicht verlässlich ausgeschieden werden.\n\n5.3 In rechtlicher Hinsicht gilt zu erwägen, dass gemäss dem Gesetzeswortlaut nur die notwendigen Aufwendungen für die Prozessführung des Privatklägers zu entschädigen sind, wobei\nden kantonalen Gerichten ein weites richterliches Ermessen bei der Festsetzung der Höhe\nder Privatklägerentschädigung im Zusammenhang mit seinem Rechtsbeistand zusteht (BGE\n139 IV 102 E. 4.5). So weist die Verwendung des Wortes \"notwendig\" in Art. 433 Abs. 1\nStPO darauf hin, dass die Privatkläger bei den Anwaltskosten keinen Blankocheck erhalten,\nsondern ihre Entschädigung als auf das konkrete Verfahren bezogen gerechtfertigt erscheinen muss. Und zwar gerechtfertigt in dem Sinne, dass ohne den Beizug des fachkundigen\nSeite 91/98\n\nRechtsbeistands das gewünschte Resultat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht erzielt worden wäre. Diese eingrenzende Auslegung von Art. 433 Abs. 1 StPO ergibt sich dabei\nauch aus (1.) dem allgemein anerkannten Grundsatz des Strebens nach einer wohlfeilen\nRechtspflege, welcher u.a. die Rechtsunterworfenen vor übermässigen Kostenfolgen im Zusammenhang mit einem Verfahren schützen soll und (2.) dem allgemeinen Grundsatz, dass\neine beschuldigte Person generell auch in finanzieller Hinsicht nicht unnötig übermässig in\nihrer Resozialisierung beeinträchtigt werden soll. Denn diesbezüglich besteht aufgrund der\nseit Jahren ansteigenden Anwaltshonoraren im Strafrechtsbereich effektiv die Gefahr, dass\naus Perspektive des Beschuldigten die Anwaltskosten einschneidender wirken als die staatliche Sanktion.\n\n5.4 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass Strafanzeigen bei der Polizei\nmündlich zu Protokoll gegeben werden können und einen \"Rechtsfall gerichts-/ behödenverwertbar aufzuarbeiten und darzulegen\" (vgl. OG GD 4/1 S. 25) aufgrund des ausgestalteten\nUntersuchungsgrundsatzes im Schweizer Strafprozess nicht notwendig ist. So wird bereits\nbei einer relativ geringen Verdachtslage der rechtlich relevante Sachverhalt durch die Polizei\nund Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ermittelt und untersucht. Vorliegend wurden ferner\ndurch den Staat von Amtes wegen auch umfangreiche Vermögenssicherungen gegen den\nBeschuldigten und seine Gesellschaften vorgenommen. Eine mittels strafprozessualer Beschwerde erfolgte Korrektur der Untersuchungshandlungen der Strafbehörden durch die Privatklägerin war nicht notwendig. Sodann ist im gleichen Zusammenhang relevant, dass die\nZivilforderung sich in casu massgeblich mit den strafrechtlichen Vorwürfen der ungetreuen\nGeschäftsbesorgung deckt. So sind sämtliche Elemente einer unerlaubten Handlung nach\nArt. 41 OR materiell auch Gegenstand der strafrechtlich relevanten Vorwürfe der ungetreuen\nGeschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, welche die Staatsanwaltschaft\nvon Amtes wegen zu untersuchen und zur Anklage zu bringen hat (Art. 7 Abs. 1 StPO). Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1\nStPO, wenn der Rechtsbeistand der Privatklägerin ohne Anlass dazu eine quasistaatsanwaltschaftliche Rolle einnimmt und seine Parteirechte in der Strafuntersuchung\ndurch eine zeitlich umfangreiche Klienten-Koordination, eigene Abklärungen, zahlreiche Eingaben und Mitwirkungshandlungen vollumfänglich ausschöpft, um dem Strafanspruch zur\nDurchsetzung zu verhelfen. Diese Aufgabe obliegt primär dem Staat bzw. der Staatsanwaltschaft als mit Untersuchung, Anklageerhebung und Anklagevertretung betraute Behörde sowie dem Gericht, welches das Recht von Amtes wegen anwendet und wo notwendig Beweislücken im zu erstellenden Sachverhalt durch eigene Beweisabnahmen schliesst (Art. 6 StPO;\nArt. 7 Abs. 1 StPO; Art. 343 Abs. 1-3 StPO). Es ist damit letztlich der Privatklägerin freigestellt, die ihr zukommenden Verfahrensrechte mittels eines oder mehreren Rechtsbeiständen\nextensiv auszuüben, sofern sie dies für sachdienlich erachtet; sie muss sich indessen im\nRahmen der Entschädigungsfrage darauf behaften lassen, dass die entsprechende Entschädigung auf die notwendigen Handlungen gekürzt wird. Diese Erwägungen relativieren vorliegend die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands wesentlich.\n\n"}