{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3. Die Verteidigung beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Parteientschädigung zu\nGunsten der Privatklägerin gemäss Ziff. 6.5 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz aufgrund der beantragten Freisprüche. Ferner sei nach Ansicht der Verteidigung die (Honorar-)\nForderung der Privatklägerin deutlich übersetzt (OG GD 2/1, S. 2, S. 23).\n\n4. Entgegen den Behauptungen der Privatklägerin setzte die Vorinstanz die Quote des Gesamtobsiegens nach Gesetz, Rechtsprechung und Praxis fest. Die rechtlichen Grundlagen wurden von der Vorinstanz in SG GD 9/2 VIII.1 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 dargelegt, worauf verwiesen\nwird.\n\n4.1 Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vor, indem sie das in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erwähnte Ausmass des Obsiegens der Privatklägerin je für Straf- und Zivilpunkt einzeln festlegt\nund daraus unter den wesentlichen sachlichen Gesichtspunkten des vorliegenden Falles eine\nQuote des Gesamtobsiegens bildet.\n\n4.2 So ist die Quote des Obsiegens der Privatklägerin im Strafpunkt vorliegend auf neun Zehntel\nfestzulegen. Denn die Privatklägerin obsiegt in sämtlichen Punkten, in denen sie durch ungetreue Geschäftsbesorgungen geschädigt wurde und eine Privatklage im Zivilpunkt geltend\ngemacht hat. Die beiden Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung sind als geringfügiges Unterliegen der Privatklägerin im Strafpunkt zu qualifizieren.\n\n4.3 Ebenfalls ergibt sich aus der Gutheissung der Zivilforderung der Privatklägerin, dass diese\nauch im Zivilpunkt mehrheitlich obsiegt. Von der beantragten Zivilforderung von CHF\n1'881'420.95 wurden effektiv CHF 1'846'754.00 zugesprochen, was praktisch einem vollständigen Obsiegen der Privatklägerin gleichkommt. Bei der beantragten prozessualen Entschädigung unterliegt die Privatklägerin hingegen in wesentlichem Ausmass, was indessen umfangmässig hinsichtlich der Höhe der Zivilforderung in den Hintergrund tritt. Ferner unterliegt\ndie Privatklägerin bei ihren weiteren Anträgen betreffend Art. 73 StGB sowie dem beantragten Nichteintreten auf die Zivilforderung. Im Zivilpunkt obsiegt die Privatklägerin mithin ebenfalls zu neun Zehnteln.\n\n4.4 In Fällen, wo die Privatklägerin sowohl im Zivilpunkt wie auch im Strafpunkt auftritt, stellt sich\nregelmässig die Frage nach der Gewichtung der beiden Quoten des Obsiegens. Die Frage\nder Gewichtung obliegt - im Rahmen von sachlichen Kriterien - weitgehend dem Ermessen\ndes urteilenden Gerichts. Die Vorinstanz hat die beiden Punkte gleich gewichtet, da für den\nPrivatkläger im Straf- und Zivilpunkt die Bestrafung des Täters gleich wichtig sei wie die Zu-\nSeite 87/98\n\nsprechung der Zivilforderung. Die Privatklägerin führt dabei keine Argumente auf, warum diese Einschätzung unsachgemäss sein soll. Dies ist auch nicht erkennbar. Da sich Straf- und\nZivilpunkt vorliegend materiell stark überschneiden, ist eine hälftige Gewichtung nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Entsprechend ist die Gesamtquote des Obsiegens durch die Privatklägerin auf neun Zehntel festzulegen. Da im vorliegenden\nEntscheid die Quote des Obsiegens für den Strafpunkt wie auch für den Zivilpunkt gleich\nhoch ist (je neun Zehntel), ist das Verhältnis zwischen Straf- und Zivilpunkt im Übrigen irrelevant.\n\n5. Die Privatklägerin beanstandete die Kürzung der Honorarnote ihres Rechtsbeistands durch\ndie Vorinstanz, welche sie als prozessuale Entschädigung geltend machte, sowohl hinsichtlich des Stundenansatzes wie auch hinsichtlich der angerechneten Stundenaufwendungen.\n\n5.1 Die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterliegt\ngrundsätzlich dem kantonalen Recht. Gemäss § 15 Abs. 2 AnwT beträgt der Stundenansatz\nim Kanton Zug in der Regel CHF 220.00. Nur in besonderen Fällen kann dieser bis auf\nCHF 300.00 erhöht werden. Entgegen der Privatklägerin findet vorliegend der ordentliche\nStundenansatz Anwendung. Letztlich ging es insbesondere bei den Untreuehandlungen des\nBeschuldigten im Zusammenhang mit den Darlehen und der Verpfändung um Kernstrafrecht,\nwo keine besonderen rechtlichen Spezialkenntnisse erforderlich sind. Auch die dem Untreuevorwurf zugrundeliegenden gesellschaftsrechtlichen Fragen betreffen mehrheitlich die\nTreuepflicht und gehören damit zum Standardrepertoire eines Rechtsanwalts. Die Zivilforderung basierte darüber hinaus auf einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR und die\nrechtliche Materie kann folglich ebenfalls nicht als besonders anspruchsvoll eingestuft werden. Die für die Fallbearbeitung notwendigen Englisch- und Buchführungskenntnisse führen\nebenfalls nicht zu einer besonderen Schwierigkeit und gelten im Kanton Zug praxisgemäss\nnicht als Spezialistenmaterie. Sofern die Privatklägerin geltend macht, dass ihr Rechtsbeistand sich in komplexe Verhältnisse einlesen musste, so wird diese Komponente über die\nStundenanzahl entschädigt und ist nicht geeignet, eine Abweichung von Regelstundenansatz\nnach § 15 Abs. 2 AnwT zu begründen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz am Regelstundenansatz von CHF 220.00 festzuhalten; die entsprechende Festsetzung ist weder willkürlich, noch erfolgt sie entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 AnwT.\n\n"}