{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2. Der amtliche Verteidiger reichte zum Abschluss des Berufungsverfahrens seine Honorarnote\nzu den Akten und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 15'646.35 zzgl.\nden Aufwand der Berufungsverhandlung. Der amtliche Verteidiger fakturierte dafür 58 Stunden. Der Aufwand kann angesichts der substantiellen Arbeit des amtlichen Verteidigers\ngrundsätzlich genehmigt werden. Allerdings umfasst die Stundenaufstellung auch Arbeiten\nim Zusammenhang mit dem Strafverfahren 2A 2022 70, insb. Arbeiten im Zusammenhang\nmit der Parteimitteilung, mit einer Eingabe an den Staatsanwalt, mit dem Aktenstudium der\nEinstellungsverfügung und der Klienteninstruktion in diesem Zusammenhang. Diese Aufwendungen sind im Verfahren 2A 2022 70 zu entschädigen und die Stundenanzahl ist um drei\nStunden zu kürzen. Eine weitere Stunde ist wegen unklaren Positionen (bspw. \"Presse\") zu\nkürzen. Unter Einbezug des Zeitaufwands der Berufungsverhandlung von fünf Stunden ergibt\nsich ein angemessener Stundenaufwand von 59 Stunden. Anwendbar ist der Stundenansatz\nvon CHF 220.00 (vgl. E IX.B. Ziff. 5.1). Unter Einbezug von Mehrwertsteuer und Spesen von\nCHF 27.70 ist der amtliche Verteidiger pauschal mit CHF 14'000.00 (inkl. Spesen und\nMWST) für das Berufungsverfahren zu entschädigen.\n\n3. Die Berufung des Beschuldigten wurde im Hauptpunkt abgewiesen. Der Beschuldigte unterliegt mithin im Berufungsverfahren betreffend den Strafpunkt vollumfänglich. Sodann wurde\ndie Berufung der Privatklägerin mehrheitlich gutgeheissen. Entsprechend unterliegt der Be-\nSeite 85/98\n\nschuldige auch praktisch vollumfänglich bei der Zivilforderung. Betreffend die Nebenfolgen\n(Einziehungen, Ersatzforderung) obsiegt der Beschuldigte, führte das zweitinstanzliche Verfahren doch zu einer Aufhebung der Ersatzforderung und ihm wurde der Vorteil gewährt, die\nVerfahrenskosten mit den beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu tilgen.\nGesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren allerdings nur marginal, weswegen es als gerechtfertigt erscheint, neun Zehntel der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche er dem Staat zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nerlauben).\n\n4. Die Berufung der Privatklägerin wurde teilweise gutgeheissen. Diese obsiegt beim Zivilpunkt\npraktisch vollumfänglich, bei der Parteientschädigung zumindest teilweise. Der Antrag nach\nArt. 73 StGB der Privatklägerin musste hingegen mangels zuteilbaren Substrats gemäss\nArt. 73 Abs. 1 lit. a-d StGB abgewiesen werden. Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt,\ndie Quote des Obsiegens auf neun Zehntel festzulegen. Die Privatklägerin gestützt auf Art.\n428 Abs. 1 StPO zur Tragung von einem Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens zu\nverpflichten.\n\nIX. Entschädigungsfolgen\n\nA. Rechtliche Grundlagen\n\n1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und\ndas erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf die Darlegung des Rechts durch die\nVorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. VII.1 Ziff. 1.1 ff.).\n\n2. Im Berufungsverfahren richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n3. Weitere rechtliche Ausführungen erfolgen, sofern notwendig, im Rahmen der Anwendung\ndes Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.\n\nB. Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren\n\n1. Die Vorinstanz legte dar, dass der beantragte Stundenansatz von CHF 300.00 und die verrechneten 386.67 Stunden des Rechtsbeistands der Privatklägerin übermässig sind. Sie\nsetzte den angemessenen Stundensatz auf CHF 220.00 pro Stunde fest und kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand um einen Drittel (SG GD 9/2 E. VIII.2 Ziff. 2.4). Die Vorinstanz\nhielt sodann fest, dass die Privatklägerin im Strafpunkt zu 80 % obsiegt habe, während sie im\nZivilpunkt vollständig unterlegen sei. Bei einer je hälftigen Gewichtung von Straf- und Zivilpunkt habe die Privatklägerin insgesamt zu 40 % obsiegt, was bei einem ermessensweise\nauf CHF 62'500.00 festgesetzten Honorar einen Anspruch von pauschal CHF 25'000.00 ergebe (SG GD 9/2 E. VIII.2 Ziff. 2.6).\nSeite 86/98\n\n2. Die Privatklägerin beantragte berufungsweise die Zusprechung der beantragten\nCHF 118'091.00 zzgl. Mehrwertsteuer als Prozessentschädigung (mithin total\nCHF 127'184.00 gemäss SG GD 8/7/1). Die Privatklägerin rügt eine falsche Rechtsanwendung von § 15 Abs. 2 des Anwaltstarifs des Kantons Zug (nachfolgend: AnwT) sowie eine\nfalsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Festlegung der Gesamtobsiegensquote sei willkürlich und ohne Grundlage in Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung erfolgt. Sodann\nwerde der besondere Stundenansatz des Rechtsvertreters von CHF 300.00 gemäss § 15\nAbs. 2 AnwT missachtet, denn die Fallbearbeitung sei komplex gewesen und habe überdurchschnittlicher Fachkenntnis bedurft. Die Kürzung der verrechneten Stunden sei ebenfalls\nwillkürlich (OG GD 4/1 S. 3, 23 ff.).\n\n"}