{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n6.6 Beschlagnahmt auf dem Konto der Gerichtskasse waren per 1. Juni 2022 CHF 149'113.29\n(OG GD 6/1; OG GD 3/2; vgl. die Einzelpositionen in OG GD 1, E. IX.4. Ziff. 4.1, S. 90-93).\nDavon werden CHF 78'654.51 aus dem Vermögen der H.________ AG mit dem rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz an die Konkursmasse der H.________ AG überwiesen. Weitere CHF 59'177.33 aus dem Vermögen der BC.________ GmbH sind wie dargelegt (vorne,\nZiff. 6.3) an die Konkursmasse der BC.________ GmbH zu überweisen. Der Restbetrag von\nCHF 11'281.45 (Anteil Weinlager von CHF 7'600.00 plus Kontosaldo AZ.________ AG von\nCHF 3'681.45) ist dem Beschuldigten zuzurechnen und mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.\n\nVIII. Kostenfolgen\n\nA. Rechtliche Grundlagen\n\n1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Kostenspruchs der ersten Instanz hinsichtlich der\nKosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wird auf die Darlegung der Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. VII.1 Ziff. 1.1 ff.). Sofern notwendig, erfolgen\nErgänzungen dazu im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien\ngrundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob\neine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre\nvor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz\nselber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\n3. Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in\nder Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) gilt im Berufungsverfahren die gleiche\nEntscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes\nCHF 500.00 bis CHF 20'000.00.\n\nB. Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren\n\n1. Die Vorinstanz erwog, dass die beiden Freisprüche betreffend Urkundenfälschung keine\nausscheidbaren Untersuchungs- und Gerichtskosten verursachten, weswegen die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Gerichtsgebühr wurde\nauf CHF 8'000.00 festgelegt und die Untersuchungskosten von CHF 33'800.00 nicht beanstandet. Ferner wurden dem Beschuldigten auch die Kosten der Dolmetscher im Zusammenhang mit den Einvernahmen von Q.________, F.________ und R.________ auferlegt (SG\nGD 9/2 E. VII.2 Ziff. 2.1).\nSeite 84/98\n\n2. Die Verteidigung begründet den Antrag auf Aufhebung des Kostenspruchs mit den beantragten Freisprüchen. Konkrete Einwendungen gegen den Kostenspruch der Vorinstanz bringt\ndie Verteidigung nicht vor (OG GD 2/1 S. 23).\n\n3. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Zwar wurde der Beschuldigte betreffend\nzwei Urkundenfälschungen freigesprochen. Die entsprechenden Themen der Vorwürfe überschnitten sich materiell aber mit anderen Anklagevorwürfen. So stand die Jahresrechnung\n2013 der H.________ AG auch im Mittelpunkt des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der\nD.________ OÜ, so dass diese in tatsächlicher Hinsicht in die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend Betrug einfloss. Gleichfalls bestand ein enger sachlicher Zusammenhang\nzwischen der General Deed of Pledge mit dem Untreuevorwurf bezüglich die Verpfändung\nder Aktiven der M.________ AG; die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen mussten\nvom Gericht in diesem Punkt ohnehin getroffen werden, auch wenn die Urkundenfälschungen nie zur Anklage gelangt wären. Insgesamt rechtfertigt sich trotz der beiden (marginalen)\nFreisprüche eine vollumfängliche Auflage der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und der ersten Instanz an den Beschuldigten.\n\n4. Weitere Mängel am Kostenspruch der Vorinstanz wurden nicht geltend gemacht und sind\nauch nicht von Amtes wegen ersichtlich. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen\nund der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich zu tragen.\n\nC. Berufungsverfahren\n\n1. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 9'000.00 festzulegen.\n\n"}