{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n6.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZGB sind die juristischen Personen zur Wahrnehmung von allen\nRechten und Pflichten fähig, die nicht mit den natürlichen Eigenschaften eines Menschen zusammenhängen. Juristische Personen können folglich insbesondere Vermögenswerte halten\nund die so gehaltenen Vermögenswerte stehen grundsätzlich im Eigentum der juristischen\nPerson und nicht im Eigentum der Aktionäre. Gleichzeitig darf Rechtsmissbrauch keinen\nSchutz finden (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und es muss folglich zulässig sein, in bestimmten Konstellationen einen Durchgriff durch den Schleier der juristischen Person oder einer Drittperson\nvorzunehmen, um deren Vermögenswerte einer anderen Person zurechnen zu können. Bei\nvon Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen den Gesellschaften und den sie\nbeherrschenden beschuldigten Personen für einen strafprozessualen Durchgriff aus (vgl.\nBGE 140 IV 57 E. 4.1.2). So wird ein strafprozessualer Durchgriff regelmässig bejaht, wenn\nSeite 82/98\n\nVermögenswerte im Rahmen eines Scheingeschäfts auf eine Drittperson übertragen werden\noder in eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche sonst kein Gewerbe betreibt,\nüberführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3\nund E. 3.4.2). Entsprechend bedeutet faktische-wirtschaftliche Identität, dass die Vermögenswerte der juristischen Person faktisch unbelastet dem Beschuldigten zur Verfügung stehen. Belasten hingegen Drittansprüche das Durchgriffsziel - bspw. weitere Aktionäre, aber\nauch Gläubiger der Gesellschaft - darf ein Durchgriff nicht erfolgen, denn dieser würde sich\nwirtschaftlich zu Lasten dieser Drittansprüche auswirken. So darf eine Admassierung des\nVermögens in die Vermögenssphäre eines Beschuldigten zu Lasten einer Gesellschaft nicht\nzur Folge haben, dass diese deswegen berechtigte Kreditoren (bspw. eine Handwerkerforderung oder der Lohn eines nicht-beschuldigten Arbeitnehmers) nicht mehr bezahlen kann und\nso aufgrund der staatlichen Intervention Gläubigerausfälle verursacht werden.\n\n6.3 Über die BC.________ GmbH ist der Konkurs eröffnet worden. Dies indiziert, dass die Gesellschaft nicht alleine dazu diente, Vermögenswerte des Beschuldigten zu verwalten, sondern auch Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, welche mutmasslich die Konkurseröffnung beantragten und im Konkursverfahren leer ausgingen. Ein strafprozessualer\nDurchgriff würde wirtschaftlich zum Nachteil dieser Gläubiger wirken. Das Vermögen der\nBC.________ GmbH ist folglich mit Drittansprüchen belastet und kann in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als (unbelastetes) Vermögen des Beschuldigten qualifiziert werden. Die beschlagnahmten Kontoguthaben über CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10 (total: CHF\n59'177.33) sind mithin an die Konkursmasse der BC.________ GmbH zurückzuführen, damit\neine Verteilung an die Gläubiger geprüft werden kann. Wie die Vorinstanz diesbezüglich korrekt ausgeführt hat, kann in solchen Konstellationen der Konkurs wiedereröffnet und das\nKonkursverfahren bis zur Verteilung der neuen Vermögenswerte weitergeführt werden (BGE\n146 III 441 E. 2.1).\n\n6.4 Die AZ.________ AG und die S.________ AG wurden hingegen vor mehr als zwei Jahren\naus dem Handelsregister wegen fehlenden Domizils gelöscht. Eine eigentliche Konkurseröffnung fand nicht statt. Mangels Konkurseröffnung ist nicht ersichtlich, dass durch eine Admassierung deren Kontoguthaben eine Gläubigerschädigung stattfinden könnte, zumal - sofern es überhaupt offene Gläubigerpositionen gab - diese nie eine Konkurseröffnung oder\nsonstige Durchsetzung ihrer Forderungen beantragt haben. Folglich ist anzunehmen, dass\ndie Vermögenswerte der beiden Gesellschaften dem Beschuldigten unbelastet zustehen.\nDies ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte als Liquidator der beiden Gesellschaften\nfaktischen Zugriff auf die freigegebenen Vermögenswerte erlangen könnte und als Alleinaktionär diese auch als Liquidationserlös behändigen dürfte. Entsprechend sind die Guthaben\nvon CHF 3'681.45 (vorzeitig verwertet) und CHF 31'296.23 (beschlagnahmt) der Vermögenssphäre des Beschuldigten zuzurechnen, so dass diese als Vermögenswerte des Beschuldigten gelten. Eine Verrechnung dieser Vermögenswerte mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten ist mithin nach Art. 442 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuordnen.\n\n6.5 Der Antrag der Privatklägerin, ihr nach Art. 73 StGB Erträge aus Geldstrafe, Busse, Ersatzforderungen und eingezogenen Vermögenswerten zuzuweisen, ist mithin abzuweisen. Es\ngibt weder (unbedingt vollziehbare) Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen oder eingezogene Vermögenswerte, welche nach Art. 73 Abs. 1 StGB zugeteilt werden könnten. Wie dar-\nSeite 83/98\n\ngelegt erfolgt vorliegend eine Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO der beschlagnahmten\nGegenstände mit den Verfahrenskosten. Es handelt sich dabei nicht um eine Einziehung\nnach Art. 70 StGB, welche zu einer Zuteilung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a-d StGB berechtigen\nwürde (vgl. Baumann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2018, Art. 73 StGB N. 15).\n\n"}