{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.3 Zwei Armbanduhren des Beschuldigten mit einem Wert von ca. CHF 350.00, zurzeit beschlagnahmt im Tresor der Staatsanwaltschaft. Die entsprechenden Vermögenswerte sind\ndem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil\nVorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.7).\n\n1.4 Bargeld des Beschuldigten mit einem Wert von CHF 2'082.45, vorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der Gerichtskasse. Die entsprechenden Vermögenswerte sind unbestrittenermassen dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis\nauf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.8).\n\n2. Die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB zwecks\nspäterer Deckung der Ersatzforderung fällt in casu mangels einer nach Art. 71 Abs. 1 StGB\nansetzbaren Ersatzforderung gegen den Beschuldigten dahin.\n\n3. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten u.a. mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Nach Art. 267 Abs. 3 StPO\nkann ferner im Endentscheid festgelegt werden, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert zur\nKostendeckung herangezogen werden kann. Die Möglichkeit der Verrechnung mit den Verfahrenskosten wurde dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung durch die Verfahrensleitung des Gerichts eröffnet und er hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Entsprechend sind die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten in der Höhe von\nCHF 7'600.00, CHF 3'023.48, CHF 1'723.85, CHF 1'951.20, CHF 17'038.65 und\nCHF 2'082.45 soweit notwendig an die Gerichtskasse zu überweisen und nach Eintritt der\nRechtskraft mit den Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu verrechnen.\n\n4. Sodann wurden gestützt auf einen Durchgriff die nachfolgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche auf Drittparteien lauten:\n\n4.1 Kontokorrente der AZ.________ AG, CHF 3'681.45 und CHF 31'296.23, vorzeitig verwertet\nund einbezahlt auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________. Der entsprechende Vermögenswert ist der AZ.________ AG zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht\nerwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.4.).\n\n4.2 Kontokorrente der BC.________ GmbH, CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10,\nvorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der\nBB.________. Der entsprechende Vermögenswert ist der BC.________ GmbH zuzurechnen.\nEin Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4 Ziff.\n4.1.8, Ziff. 4.1.9 und Ziff. 4.1.10).\nSeite 81/98\n\n4.3 Kontokorrent der S.________ AG, CHF 31'296.23, beschlagnahmt. Der entsprechende Vermögenswert ist der S.________ AG zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4 Ziff. 4.2).\n\n5. Zu den genannten Drittparteien BC.________ GmbH, S.________ AG und AZ.________ AG\nergeben sich aus dem Handelsregister sowie aus den Akten folgende Feststellungen.\n\n5.1 Gemäss Handelsregister wurde über die BC.________ GmbH, deren Stammanteile der Beschuldigte besass und als deren Geschäftsführer er amtete, am 8. November 2016 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht des Kantons Zug am tt.mm.2022 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.\n\n5.2 Gemäss Handelsregister wurde die AZ.________ AG mit dem Beschuldigten als einzigen\nVerwaltungsrat am tt.mm.2020 (TR) in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen\nals aufgelöst erklärt, da diese ohne Domizil war. Eine Konkurseröffnung erfolgte nicht. Die\nGesellschaft stand im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Beschuldigten (vgl. Einlassung des Beschuldigten in SG GD 8/8, S. 5, Ziff. 1.5).\n\n5.3 Gemäss Handelsregister wurde die S.________ AG mit dem Beschuldigten als einzigen\nVerwaltungsrat am tt.mm.2020 (TR) in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen\nals aufgelöst erklärt, da diese ohne Domizil war. Eine Konkurseröffnung erfolge nicht. Die\nGesellschaft stand im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Beschuldigten (act. 23-1-11-6;\nact. 24-1-3-3).\n\n6. Es stellt sich mithin die Frage, ob und in welchem Ausmass die beschlagnahmten Vermögenswerte dieser Drittparteien dem Vermögen des Beschuldigten zugerechnet werden können.\n\n6.1 Die Vorinstanz rechnete die Vermögenswerte in Form von Kontoguthaben der genannten\nGesellschaften direkt dem Beschuldigten zu. Dieser sei wirtschaftlich alleine an den genannten Gesellschaften berechtigt und die Vermögenswerte würden damit in seine Vermögenssphäre fallen.\n\n"}