{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.3.1 Betreffend den gerichtlich festgestellten Geldfluss von der H.________ AG zur M.________\nAG ist zu ergänzen, dass die Zahlung über USD 400'000.00 der M.________ AG am 31. Dezember 2013 auf das Konto 13134XX-XX der H.________ AG einging (act. 23-1-2-77). Ferner ist ein Geldfluss in Form von Salärzahlungen von der H.________ AG zum Beschuldigten erstellt, nicht aber, dass dieser Geldfluss auch deliktisch bemäkelte Vermögenswerte betraf. Obwohl die Staatsanwaltschaft umfangreiche Vermögenssicherungsmassnahmen ergriff,\nwurde weder von der Staatsanwaltschaft, noch von der Polizei untersucht, ob ein Konnex\n(bzw. ein \"paper trail\") zwischen den beiden deliktisch erlangten Darlehen über USD\n400'000.00 und CHF 600'000.00 und den Eingängen auf dem Privatkonto des Beschuldigten\nhergestellt werden kann. Ein solcher Umstand kann vorliegend auch nicht vom Gericht von\nAmtes wegen aufgrund der Verfahrensakten erstellt werden. So sind zwar die erheblichen\nSaläreingänge auf den Privatkonten des Beschuldigten ersichtlich, es ist aber nicht erkennbar, dass diese Salärzahlungen mit den USD 400'000.00, welche am 31. Dezember 2013 auf\ndem Konto 13134XX-XX der H.________ AG eingingen, zusammenhängen. So sind nicht\njegliche Vermögenswerte der H.________ AG, welche umfangreiche Transaktionen im\nzweitstelligen Millionenbereich im Rohstoffhandelsbereich tätigte, deliktisch bemäkelt. Der\nrechtlich vom Staat zu beweisende Konnex zwischen dem Eingang des Deliktserlöses über\nUSD 400'000.00 auf dem USD-Handelskonto der H.________ AG bei der X.________ AG\nSeite 79/98\n\nund den Lohnzahlungen der H.________ AG auf das Privatkonto des Beschuldigten bei der\nBA.________ kann damit nicht erstellt werden. Ein solcher Konnex ist auch nicht aufgrund\nder allgemeinen Umstände anzunehmen, zumal nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Salärzahlungen mittels legal erwirtschafteter Vermögenswerte überwiesen wurden.\n\n2.3.2 Gleiches gilt auch für das betrügerisch erwirkte Darlehen der D.________OÜ, welches auf\ndie Konten der H.________ AG bei der AN.________ einbezahlt wurde. Ein Deliktskonnex\ndieser Gelder zu spezifischen Vermögenswerten des Beschuldigten wurde weder von der\nPolizei ermittelt, noch von der Staatsanwaltschaft untersucht. Aus den Verfahrensakten lässt\nsich, wie schon die Vorinstanz feststellte, ein Deliktskonnex nicht erstellen.\n\n2.3.3 Ferner fehlt der Deliktskonnex auch betreffend das deliktische Darlehen über\nCHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013, welches nach den gerichtlichen Feststellungen umgehend ab dem CHF-Konto der H.________ AG dazu verwendet wurde, um eine Zahlung in\ngleicher Höhe an die AI.________ SA zwecks Kaufs eigener Aktien zu bewerkstelligen (vgl.\nE. II.C.2. Ziff. 2.3.2). Auch betreffend diesen deliktischen Geldfluss kann kein Konnex zwischen dem Deliktserlös und den privaten Vermögenswerten des Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bildeten die Vermögenswerte des Beschuldigten auf seinem Privatkonto im Zusammenhang mit dem deliktischen Darlehen über CHF 600'000.00 weder im\nOktober 2013 noch danach ein zulässiges Einziehungssubstrat.\n\n2.3.4 Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Salärzahlungen der H.________ AG an den Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht auch nicht als der Einziehung unterliegender Deliktslohn\nnach Art. 70 Abs. 1 StGB (\"[…] dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu\nbelohnen […]\") qualifiziert werden können, zumal sich die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten auf isolierte Sachverhalte bezog und sich seine Berufsausübung hauptsächlich auf die\nDurchführung von (isoliert betrachtet) legalen Rohstoffhandelstransaktionen beschränkte.\n\n3. Angesichts des fehlenden nachgewiesenen Konnexes zwischen dem Deliktserlös, der bei der\nH.________ AG einging, und den Privatkonten des Beschuldigten ist eine Einziehung nach\nArt. 70 Abs. 1 StGB zu Lasten der Privatkonten des Beschuldigten nicht möglich; es besteht\ninsbesondere kein Wahlrecht des Staats, anstatt der mangels Nachweis gescheiterten Einziehung eine Ersatzforderung anzusetzen (Scholl, Kommentar Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 5 N. 24 ff.). Die Ansetzung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten als subsidiäre Massnahme zur Einziehung erweist sich unter diesen\nVoraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB als nicht statthaft. Von der Ansetzung einer\nErsatzforderung gegen den Beschuldigten ist mithin abzusehen.\n\nD. Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte\n\n1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bleiben folgende Vermögenswerte, welche auf\nden Namen des Beschuldigten lauten, beschlagnahmt:\n\n1.1 Anteil an Weinlager, CHF 7'600.00, vorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der\nStaatsanwaltschaft bei der BB.________. Der entsprechende Vermögenswert ist dem Be-\nSeite 80/98\n\nschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz,\nSG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.1).\n\n1.2 Diverse Privatkonten des Beschuldigten, mit Saldi von jeweils CHF 3'023.48, CHF 1'723.85,\nCHF 1'951.20 und CHF 17'038.65, zurzeit beschlagnahmt bei der BA.________. Der entsprechende Vermögenswert ist dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht\nerwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.3, Ziff. 4.4., Ziff. 4.5 und\nZiff. 4.6).\n\n"}