{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.1 Eine Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB nicht beliebig festgesetzt werden,\nwenn beim Beschuldigten Vermögenswerte sichergestellt werden. Zwar ist die Sicherung von\nlegalen Vermögenswerten des Beschuldigten zwecks Absicherung einer Ersatzforderung\nnach Art. 71 Abs. 3 StGB rechtlich möglich, dennoch können sichergestellte private Vermögenswerte des Beschuldigten nicht per se eine Ersatzforderung begründen. Die entsprechende Argumentation der Vorinstanz greift zu kurz.\n\n1.2 Eine Ersatzforderung gegen den Beschuldigten setzt gemäss dem Gesetzeswortlaut von\nArt. 71 Abs. 1 StGB zwingend voraus, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden sind. Die Ansetzung einer Ersatzforderung\nist damit subsidiär zur Naturaleinziehung nach Art. 70 StGB und knüpft an diese an, wenn die\ndeliktischen Vermögenswerte (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr vorhanden sind\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1). Die Ansetzung\neiner Ersatzforderung gegen den Beschuldigten setzt mit anderen Worten voraus, dass gegen ihn theoretisch zu einem früheren Zeitpunkt eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB\nhätte angeordnet werden können, d.h. ihm zu einem früheren Zeitpunkt nach Art. 70 Abs. 1\noder Abs. 2 StGB einziehungsfähiger Deliktserlös (inkl. Surrogaten) zugekommen ist (vgl.\nTrechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021,\nArt. 71 StGB N. 1).\n\n1.3 Eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzt dabei immer einen Kausalzusammenhang\nvoraus, d.h. der einzuziehende Vermögenswert muss mit der Straftat im Zusammenhang\nstehen bzw. die Straftat muss \"die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des\nVermögenswerts […]\" sein (BGE 144 IV 285 E. 2.8.2). Mit anderen Worten muss das Vermögenssubstrat, das eingezogen werden soll, zwingend deliktisch bemäkelt sein. Es gilt dabei\neine Einzelbetrachtung pro abgrenzbarem Vermögenswert, d.h. nur weil erwiesen ist, dass\ndem Beschuldigten grundsätzlich Deliktssubstrat zukam, bedeutet dies nicht, dass sein gesamtes Vermögen (als Summe sämtlicher abgrenzbaren Vermögenswerte) deliktisch\nbemäkelt ist.\n\n2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz konnte dem Beschuldigten betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte nicht nachgewiesen werden, dass diese\ndeliktisch bemäkelt sind und nach Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen (SG GD\n9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.1 ff.). Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n2.1 Aufgrund der Schuldsprüche des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Darlehensgewährungen ist ein deliktischer Geldfluss von der M.________ AG zur H.________ AG am 28.\nOktober 2013 über CHF 600'000.00 und am 31. Dezember 2013 über USD 400'000.00 erstellt. Diese Gelder, welche auf den Konten der H.________ AG eingingen, hätten der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterstanden, und da diese nicht mehr vorhanden sind,\nSeite 78/98\n\nhätte allenfalls nach Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung in der gleichen Höhe gegen\ndie H.________ AG angesetzt werden können. Da die H.________ AG (1.) aufgelöst und aus\ndem Handelsregister gelöscht wurde und (2.) damit nicht mehr rechts- und prozessfähig ist\nsowie (3.) weder im Vorverfahren, noch vor erster Instanz oder im Berufungsverfahren angehört wurde und vertreten war, kann eine nachträgliche Ansetzung einer Ersatzforderung\ngegen die H.________ AG durch das Gericht von Amtes wegen nicht erfolgen.\n\n2.2 Ferner ist aufgrund der Kontoeditionen der Staatsanwaltschaft erstellt, dass ab dem 28. Oktober 2013 die nachfolgenden Geldflüsse aus der Rechtssphäre der H.________ AG auf das\nPrivatkonto des Beschuldigten bei der BA.________ stattfanden (bzw. zumindest im Zahlungstext mit Salärzahlungen der H.________ AG begründet wurden):\n\nDatum act. Geschäftsvorgang Betrag\n25.11.2013 23-2-3-147 Salärzahlung CHF 22'559.85\n23.12.2013 23-2-3-149 Salärzahlung CHF 22'559.85\n24.01.2014 23-2-3-154 Salärzahlung CHF 24'391.25\n25.02.2014 23-2-3-156 Salärzahlung CHF 24'391.25\n25.03.2014 23-2-3-159 Salärzahlung CHF 23'891.25\n03.04.2014 23-2-3-162 Salärzahlung CHF 23'172.00\n25.04.2014 23-2-3-163 Salärzahlung CHF 23'891.25\n23.05.2014 23-2-3-166 Salärzahlung CHF 23'891.25\n25.06.2014 23-2-3-169 Salärzahlung CHF 23'891.25\n\n[weitere monatliche Zahlungen]\n\n2.3 Es ist damit zu prüfen, ob dieser Geldfluss von der H.________ AG mit Deliktserlös bemäkelt\nwar und damit beim Beschuldigten einen Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB begründen\nkönnte.\n\n"}