{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n5. Der Beschuldigte reichte an der Berufungsverhandlung die Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft im Verfahren 2A 2022 70 zu den Akten (OG GD 9/3/1). Soweit vorliegend\nbeurteilbar, betrifft diese Einstellungsverfügung unter anderem auch den Vorwurf der überhöhten Honorare, welcher rechtskräftig eingestellt wurde. Mit der Einstellung wurde die Zivilforderung der Privatklägerin von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen. Nach Art. 320\nAbs. 3 StPO steht es der Privatklägerin frei, den Betrag von CHF 332'362.00 auf dem Zivilweg geltend zu machen. Eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO liegt nicht\nvor.\n\n6. Auf den Antrag der Privatklägerin, ihren Schadenersatzanspruch über CHF 332'362.00 auf\nden Zivilweg zu verweisen, ist mithin nicht einzutreten.\n\nVII. Einziehungen und Ersatzforderungen\n\nA. Ausgangslage\n\n1.1 Die Vorinstanz setzte in Ziff. 8 des Urteilsdispositivs gegen den Beschuldigten eine staatliche\nErsatzforderung in der Höhe von CHF 127'574.65 zuzüglich eines allfälligen Erlöses aus dem\nVerkauf der beiden Armbanduhren (Marke Bucherer und Maurice Lacroix mit einem geschätzten Wert von total ca. CHF 350.00) fest. Die Vorinstanz begründete die Höhe der Ersatzforderung mit den persönlichen Vermögenswerten, welche aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (SG GD 9/2 E. IX.5. Ziff. 5.1).\n\n1.2 Die Vorinstanz ordnete die weitere Beschlagnahme diverser Vermögenswerte, welche auf\nden Namen des Beschuldigten, der S.________ AG und der AZ.________ AG lauteten, an.\nSeite 76/98\n\nDies zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Beschuldigten, wobei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zur Tilgung\nder Ersatzforderung oder bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff.\nSchKG oder bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung angeordnet wurde. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht deliktisch seien, indessen aber zwecks Absicherung der Durchsetzung der angesetzten Ersatzforderung zu sichern seien. Soweit die Vermögenswerte auf\nden Namen von juristischen Personen wie der S.________ AG oder der AZ.________ AG\ngehalten würden, könne auf deren Vermögen zugegriffen werden, da der Beschuldigte diese\nGesellschaften wirtschaftlich beherrsche und folglich eine Identität zwischen dem Beschuldigten und diesen Gesellschaften bestehe (SG GD 9/2, E. IX.4. Ziff. 4.1 ff.).\n\n1.3 Die Vorinstanz gab in Ziff. 8.3 des Urteilsdispositivs insgesamt CHF 78'654.51 aus dem Vermögen der H.________ AG frei und wies die Gerichtskasse an, diese Gelder zu Handen der\nKonkursmasse zu überweisen.\n\n1.4 Die Vorinstanz lehnte die Zuteilung von beschlagnahmten Vermögenswerten des Beschuldigten an die Privatklägerin gestützt auf Art. 73 StGB ab, da der Privatklägerin keine Zivilforderung zugesprochen wurde.\n\n2. Die Verteidigung beantragte die Aufhebung von Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz und ergänzte, dass dem Beschuldigten die ihm gehörenden und auf seinen Namen lautenden Vermögenswerte herauszugeben seien. Die Verteidigung begründete diesen Antrag damit, dass der\nBeschuldigte freizusprechen sei (OG GD 2/1, S. 2, 23). Die Berufungserklärung der Verteidigung lautete primär auf Aufhebung von Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz und\nlässt damit offen, ob sich die Anfechtung auch auf die untergeordneten Ziff. 8.1, Ziff. 8.2 und\nZiff. 8.3 des Urteils der Vorinstanz bezieht. Aufgrund des Antrags der Verteidigung auf Rückgabe der Vermögenswerte, welche auf den Beschuldigten lauten, muss sich der Antrag der\nVerteidigung neben Aufhebung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs zwingend auch auf Aufhebung von Ziff. 8.1 und 8.2 des Urteilsdispositivs beziehen. Da der Beschuldigte explizit nur\ndie Rückgabe der eigenen Vermögenswerte beantragt, ist hingegen nicht davon auszugehen,\ndass er auch die Freigabe diverser Gegenstände gemäss Ziff. 8.3 zu Gunsten der Konkursmasse der H.________ AG anficht, zumal er dazu nicht legitimiert wäre. Die Berufungserklärung des Beschuldigten bezieht sich somit nur auf Ziff. 8, Ziff. 8.1 und Ziff. 8.2 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz. Mithin ist die Rechtskraft von Ziff. 8.3 des Dispositivs des Urteils\nder Vorinstanz festzustellen.\n\nB. Recht\n\n1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen von Einziehungen, Ersatzforderungen sowie Zuteilungen nach Art. 73 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2\nE. IX.1 Ziff. 1.1 ff.).\n\n2. Weitere ergänzende Ausführungen zum Recht erfolgen, sofern notwendig, im Rahmen der\nnachfolgenden Rechtsanwendung.\nSeite 77/98\n\nC. Ersatzforderung\n\n1. Die Begründung der Vorinstanz bezüglich die gegen den Beschuldigten angesetzte Ersatzforderung über CHF 127'574.65 plus den (noch unbekannten) Verwertungserlös der beiden\nUhren verletzt Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB.\n\n"}