{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n Datum Betrag USD Kurs (hist.) Betrag CHF\n13.08.2010 USD 30'000.00 1.0509 CHF 31'527.00\n28.10.2013 CHF 600'000.00\n31.12.2013 USD 400'000.00 0.8932 CHF 357'280.00\n12.02.2015 USD 921'731.50 0.9308 CHF 857'947.00\nTotal CHF 1'846'754.00\n\n9. Soweit die Privatklägerin eine weitergehende Zusprechung von Schadenersatz beantragte,\nso basierte der entsprechende Unterschied auf den vom Beschuldigten einseitig in Doppelkontrahierung festgelegten Darlehenszinsen. Da die Darlehensverträge wie bereits dargelegt\naufgrund der nicht genehmigten Doppelkontrahierung rechtswidrig sind, wurde ein Darlehenszins nie gültig vereinbart und kann folglich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten nicht\nzugesprochen werden. Die geschädigte Partei hat stattdessen Anspruch auf den gesetzlichen Schadenszins (s. nächste Ziffer). Die Zivilforderung ist entsprechend im Betrag, der\nCHF 1'846'754.00 überschreitet, abzuweisen. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in einem\nFall, wo liquid beurteilt werden kann, dass ein Anspruch auf Darlehenszinsen in rechtlicher\nHinsicht nicht besteht, nicht möglich.\n\n10. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, wie beantragt Schadenszins von 5 % seit dem 13. März\n2015 zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt sind die den Zinsenlauf auslösenden Pflichtverletzungen bereits begangen worden und die Zahlung ist fällig (BGE 129 IV 149 E. 4.1; 137 III\n16 E. 2.3), weswegen nach Art. 73 Abs. 1 OR der Antrag auf Festsetzung des Zinsenlaufs in\nder beantragten Höhe ab dem 13. März 2015 gutgeheissen werden kann.\n\nB. Antrag betreffend Verweisung der Zivilforderung der Berufungsklägerin über\nCHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg (Dispo. Vorinstanz, Ziff. 6.3)\n\n1. Der Antrag der Privatklägerin zielt darauf ab, den Anteil der Zivilforderung, welche sie im\nVorverfahren bei der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit später nicht angeklagten\nSachverhalten stellte (insgesamt CHF 332'362.00), auf den Zivilweg zu verweisen. Der Anspruch stelle nach wie vor ein Teil des Strafverfahrens dar und sei einfach nicht begründet\nworden. Die Rechtsfolge auf eine fehlende Begründung sei indessen nach Art. 126 Abs. 2 lit.\nb StPO der Verweis auf den Zivilweg und nicht das Nichteintreten auf die Zivilforderung.\n\n2. Das Strafgericht trat auf den Antrag nicht ein, da diese Zivilforderung ein anderes Strafverfahren betreffe (SG GD 9/2 E. VI.2. Ziff. 2.4).\n\n3. Es ist aktenkundig, dass die Privatkläger im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'245'454.49 gegen den Beschuldigten geltend\nmachte, darunter USD 316'319.00 im Zusammenhang mit dem vorliegend nicht angeklagten\nSachverhaltskomplex \"überhöhte Honorare\" (act. 4-2-1). Sodann ist aktenkundig, dass die\nPrivatklägerin an der Hauptverhandlung vor Strafgericht den Schadensatz mit\nCHF 1'905'605.40 bezifferte und betreffend die Forderung über CHF 332'362.00 beantragte,\ndass diese auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7, S. 2). Als Begründung führte die\nPrivatklägerin aus, dass dieser Schadenersatzanspruch über CHF 332'362.00 nicht zur Anklage gelangt und der Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7 S. 19 Ziff. 6).\nSeite 75/98\n\n4. Letztlich ist der Urteilsspruch des Strafgerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin war der Anspruch über CHF 332'362.00 nicht Teil\ndes Verfahrens vor Strafgericht, da der Sachverhalt nicht zur Anklage gebracht wurde (Art. 9\nAbs. 1 StPO). Soweit ersichtlich war das entsprechende Strafverfahren zum Zeitpunkt des\nerstinstanzlichen Urteils bei der Staatsanwaltschaft pendent. Es obliegt der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO, den beanzeigten Sachverhalt zu beurteilen und mit der\ndamit verbundenen Privatklage nach Gesetz zu verfahren (d.h. Verweis auf Zivilweg bei Einstellung oder Nichtanhandnahme von Gesetzes wegen nach Art. 320 Abs. 3 StPO bzw. beim\nStrafbefehl nach Art. 353 Abs. 2 StPO oder Vorlage ans Gericht zur Beurteilung gemäss\nArt. 326 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen der (mutmasslichen) Auffassung der Privatklägerin ist\nder Anspruch über CHF 332'362.00 insbesondere nicht Teil der Forderung, welche die Vorinstanz abgewiesen hatte, und der genannte Betrag ist auch nicht Gegenstand des überklagten Betrags (d.h. für die Zinsforderung), welcher mit vorliegendem Urteil abgewiesen wurde.\nDie Vorinstanz war nicht dafür zuständig, über eine Zivilforderung zu urteilen, die zu diesem\nZeitpunkt noch bei der Staatsanwaltschaft im entsprechenden Untersuchungsverfahren hängig war. Da der Anspruch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, konnte\ndarüber durch das Gericht nicht entschieden werden. Insbesondere auch der Entscheid, ob\ndie Zivilforderung überhaupt ausreichend begründet war, ist mangels Zuständigkeit nicht\nmöglich. Der Nichteintretensentscheid auf den Antrag der Privatklägerin war korrekt.\n\n"}