{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n7.3 Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich in der bisherigen Rechtsprechung die Wirkung von\nArt. 43 Abs. 1 OR bei in Schweizer Franken eingeklagten Schadenersatzforderungen nicht\nthematisiert (soweit ersichtlich wurde die Frage im Urteil 4A_503/2021 vom 25. April 2022\nE. 4.1.2 offen gelassen). Die Norm hat im Haftpflichtrecht bei Forderungen aus unerlaubten\nHandlungen eine wesentliche Bedeutung. Nach Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der Richter die\nArt und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der Umstände wie auch der Grösse des Verschuldens, wobei der Richter bei Ermessensverweisen\ndes Gesetzes gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit entscheidet. Art. 43 Abs. 1 OR\nbezieht sich damit gemäss dem Wortlaut nicht nur auf die Grösse des Schadens, sondern\nauch auf die Art des Schadens. Art. 43 Abs. 1 OR soll seiner Natur nach der unerlaubt geschädigten Person bestimmte Möglichkeiten eröffnen, verschiedene Arten des Schadens geltend zu machen und es liegt im Ermessen des Gerichts, verschiedene Arten des Schadens\nzuzusprechen. So kann ein Richter bei einem Körperschaden eine Rente anstatt eine Kapitalzahlung (BGE 125 III 312 E. 6c) oder bei einem Sachschaden Naturalersatz anstatt Schadenersatz (BGE 129 III 331 E. 2.2) zusprechen. Dabei kann der Naturalersatz bspw. in Form\neiner Reparatur (d.h. eigenhändige Reparatur oder Beauftragung eines Dritten mit der Reparatur), einer Anschaffung des Ersatzgegenstands oder einer Urteilspublikation erfolgen\n(Kessler, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019, Art. 43 N. 4; Brehm, Berner\nSeite 73/98\n\nKommentar, Obligationenrecht, 5. A. 2021, Art. 43 OR N. 19-20). Die Rechtsprechung lässt\nsogar Mischformen der Art des Ersatzes zu, bspw. Veröffentlichung des Urteils in Wiedergutmachung in Kombination mit einer Geldzahlung (Kessler, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019, Art. 43 OR N. 5, vgl. auch Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 5. A. 2021, Art. 43 OR N. 21). Die Rechtsprechung bei Dauerschäden geht dabei soweit, dass dem Geschädigten unter der Prämisse von Art. 43 OR bei einem Körperschaden\neffektiv ein Wahlrecht zwischen Rente oder Kapitalabfindung zugestanden wird (Kessler,\nBasler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019 Art. 43 OR N. 3). Gleichfalls besteht bei\neiner Invalidität mit Auswirkungen auf die Haushaltsarbeit das Recht der geschädigten Person, entweder die Art des Schadens in Form von Realrestitution (d.h. Anstellung einer Haushaltshilfe) oder in der Form von abstrakter Geldkompensation für den Arbeitsausfall zu verlangen (sog. Haushaltsschaden, vgl. BGE 131 III 360 E. 8.1; BGE 132 III 321 E. 3.1).\n\n7.4 Angesichts der weitgehenden Rechte im Bereich der Schadensliquidation, welche Art. 43\nAbs. 1 OR der geschädigten Partei einräumt, ist nur schwer verständlich, warum eine\nSchweizer Gesellschaft nicht berechtigt sein soll, ihren erlittenen Schaden auf einem USD-\nKonto durch eine Ausgleichszahlung in Schweizer Franken zu tilgen (bzw. einen schadensausgleichenden Kontoübertrag ab einem CHF-Konto bei der gleichen Bank vorzunehmen).\nArt. 43 Abs. 1 OR eröffnet dem Gericht ein Ermessen, eine beantragte Schadenstilgung anstatt in US-Dollar (als Differenzwert der Verringerung auf dem Konto) in Schweizer Franken\n(als notwendige Nachschüsse auf das Konto zwecks Tilgung des Schadens) zuzusprechen.\nBei dieser Ermessensausübung ist insbesondere wesentlich, dass der Beschuldigte (ebenfalls Schweizer und in der Schweiz wohnhaft) keine stichhaltigen Argumente vorbringen\nkann, warum eine Schadenersatzzahlung in Schweizer Franken für ihn nachteilig wäre. Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich, sind Schweizer Franken und US-Dollar doch\nWährungen, welche einfach bei einer Bank konvertiert werden können. Vor diesem Hintergrund kann ermessensweise nach Art. 43 Abs. 1 OR eine Zusprechung von Schadenersatz\nin der von der Privatklägerin beantragten Art der Schadenstilgung mittels einer Zahlung in\nSchweizer Franken bewilligt werden. Der Schadenersatz ist mithin nach Art. 43 Abs. 1 OR -\nfreilich neben der Möglichkeit der Forderung in US-Dollar - alternativ auch in Schweizer\nFranken geschuldet, weswegen nach den Bestimmungen von Art. 84 Abs. 1 OR und Art. 58\nZPO eine Forderung in Schweizer Franken zugesprochen werden kann.\n\n7.5 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob Art. 43 Abs. 1 OR der zivilprozessualen Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 ZPO als lex specialis vorgeht, wie dies Koller mit überzeugenden\nArgumenten befürwortet (vgl. Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: Die massgebliche\nWährung, Anwaltsrevue 6-7/2017 S. 266; vgl. auch die ältere Rechtsprechung vor Erlass der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung gemäss BGE 117 II 609 E. 10c, wonach das Gericht in\nAnwendung von Art. 43 OR nicht an die Parteianträge gebunden sei) und das Gericht vorliegend auch berechtigt wäre, der Privatklägerin entgegen ihren Anträgen die ihr zustehende\nSchadenersatzforderung alternativ in US-Dollar zuzusprechen.\n\n8. Der Beschuldigte haftet folglich für die nachfolgenden Beträge in Schweizer Franken (ohne\nDarlehenszinsen; historische Umrechnungskurse zum genannten Datum gemäss\nwww.finanzen.ch):\nSeite 74/98\n\n"}