{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n5.3 Ferner entschied das Bundesgericht mit Urteil 4C.191/2004 vom 7. September 2004 E. 6,\ndass der entschädigungslose Verfall von in USD erworbenen Optionsrechten einen Schaden\nim Sinne von Art. 84 Abs. 1 OR in USD begründen würde und in US-Dollar eingeklagt werden müsse. Eine Klage auf Bezahlung in Schweizer Franken sei abzuweisen. Im Urteil des\nBundesgerichts 4A_200/2019 E. 4 und E. 5 vom 17. Juni 2019 bestätigte das Bundesgericht\ndie Abweisung einer Klage in Schweizer Franken, welche auf einer Schuldanerkennung basierte, welche auf Privatgeld in der Währung \"WIR\" lautete. Aufgrund der Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO sei eine Zusprechung in Schweizer Franken nicht möglich.\n\n6. Der Schaden der Privatklägerin B.________ AG (vormals: M.________ AG) ist auf deren\nKonten bei der X.________ AG eingetreten, welche in der Schweiz geführt wurden. Der\nSchaden ist damit in der Schweiz eingetreten und die Forderung kann (analog zur Erstbegründung des Bundesgerichts in BGE 137 III 158 gemäss Ziff. 5.2 vorstehend) in Schweizer\nFranken eingeklagt werden.\n\n7. An diesem Ausgang würde sich auch nichts ändern, wenn man (analog zur Zweitbegründung\ndes Bundesgerichts in BGE 137 III 158 gemäss Ziff. 5.2 vorstehend) auf die Währung abstellt, in welcher der Schaden entstanden ist. Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in\nden gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Daraus leitet sich\ndie Folgefrage ab, nämlich wie die geschuldete Währung bei einem Schadenersatzanspruch\naus einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR lautet.\nSeite 72/98\n\n7.1 Die Privatklägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Kritik dieser Rechtsprechung\ndurch Alfred Koller (Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: Die massgebliche Währung,\nAnwaltsrevue 6/7/2017 S. 263 ff.; Koller, Entscheidbesprechungen, AJP 6/2013, S. 929 ff.).\nDieser weist darauf hin, dass die Art der Schadensbeseitigung vom Richter gemäss Art. 43\nAbs. 1 OR und Art. 4 ZGB nach seinem pflichtgemässen Ermessen (d.h. nach Recht und Billigkeit) zu entscheiden sei. Dabei hätten die Interessen des Geschädigten im Vordergrund zu\nstehen und der Schadenersatz in der gewünschten Währung sei nur dann zu verweigern,\nwenn ausnahmsweise schutzwürdige Interessen des Haftpflichtigen entgegenstehen würden,\nwobei er dies zu beantragen und zu begründen habe. Ferner schränke die haftpflichtrechtliche Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 OR auch die Dispositionsmaxime ein, denn der Richter\nsei gemäss der Rechtsprechung nicht an die Parteianträge gebunden. Entsprechend könne\nein in einer Fremdwährung Geschädigter, welcher den Schaden in Schweizer Franken beseitigt habe (oder den Schaden in CHF beseitigen will), Kostenersatz in Schweizer Franken verlangen, oder aber Schadenersatz in der Fremdwährung.\n\n7.2 Wie die Privatklägerin zutreffend ausführt, ist unklar, ob vorliegend der Schaden einzig in\nUS-Dollar entstanden ist. So fand zwar eine Belastung des USD-Kontos sowohl durch die\nDarlehensausrichtung wie auch durch die Inanspruchnahme des Pfandes statt. Mit der Verbuchung der Transaktion bei der M.________ AG fand allerdings auch die bilanzielle Verminderung der Aktiven der M.________ AG statt, welche u.a. in Schweizer Franken ausgewiesen worden sind. Sodann kann betreffend Schadenswährung ebenfalls nach Restitutionsgesichtspunkten argumentiert werden, d.h. dass der Ersatz die Tilgung des entstandenen\nSchadens auf den Konten durch den Geschädigten (durch Neueinzahlung des Geldes, ev.\nNeuliberierung des Kapitals) ebenfalls in Schweizer Franken geleistet werden könnte. Letztlich betreffen diese Fragen allesamt die Art des Schadens, d.h. die unterschiedlichen Möglichkeiten, wie ein erlittener Schaden durch den Geschädigten beseitigt und der rechtmässige\nZustand vor der Schädigung wieder hergestellt werden kann.\n\n"}