{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2. Die Privatklägerin wendet gegen das Urteil der Vorinstanz ein, dass der rechtsrelevante\nSchaden nicht auf ihrem Dollar-Konto entstanden sei, sondern in ihrer Bilanz; der Schaden\nsei nichts anderes als der bilanzielle Franken-Wert, den es brauche, um den bei der Bank\nfehlenden Betrag wieder auszugleichen. Auch der Schaden aus der Verletzung des Optionsvertrags sei ein originärer Landeswährungsschaden. Dies gelte insbesondere beim Schaden\naus der Verpfändung der Aktiven; dieser sei in Schweizer Franken eingetreten. In rechtlicher\nHinsicht bringt die Privatklägerin im Wesentlichen vor, dass nach Art. 43 Abs. 1 OR der Richter in pflichtgemässem Ermessen prüft, ob Realersatz oder die Schadensbeseitigungskosten\nzuzusprechen sind. Eine Zusprechung des Schadenersatzes in Schweizer Franken sei möglich, weswegen die Schadenersatzforderung zu Unrecht abgewiesen worden sei.\n\n3. Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung der Privatklägerin\nim Zivilpunkt zulässig. Der vorliegend zu beurteilende Streitwert gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Privatklägerin überschreitet das Berufungsminimum\ngemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Auf die Berufung der Privatklägerin im Zivilpunkt ist folglich\neinzutreten.\n\n4. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch basiert in materiellrechtlicher Hinsicht auf einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1\nund 3 StGB dient dem Schutz des Vermögens des Geschädigten und dient damit als sog.\nSchutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (BGE 141 III 527 E. 3.2; Cartier, Der Begriff der\nWiderrechtlichkeit nach Art. 41 OR, St. Gallen 2007, N 173 ff.). Die Handlungen des Beschuldigten sind damit als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren. Kausalität,\nVerschulden und Schaden als weitere Voraussetzungen der Haftung nach Art. 41 ff. OR\nwurden von der Privatklägerin vor erster Instanz ausreichend behauptet (SG GD 8/6, S. 15\nff.) und ferner bereits im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung bei sämtlichen Darlehen\nwie auch beim Schaden durch die Inanspruchnahme des Pfandes in tatsächlicher wie auch\nin rechtlicher Hinsicht bejaht, worauf verwiesen werden kann (vgl. E. II.C.1 Ziff. 1.3.5, Ziff.\n1.4.3, Ziff. 1.4.4; E. II.C.2, Ziff. 2.4, Ziff. 2.5.3, Ziff. 2.5.6, Ziff. 2.5.7, Ziff. 2.5.8; E. II.C.3 Ziff.\n3.4, Ziff. 3.5.3, Ziff. 3.5.4, Ziff. 3.5.5; E. II.C.4 Ziff. 4.5, Ziff. 4.6.4, Ziff. 4.6.4, Ziff. 4.6.5). Es ist\ndamit festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich auch zivilrechtlich für die Schäden,\nwelche er durch die ungetreuen Geschäftsbesorgungen verursachte, aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR haftet. Ob alternativ dazu mit Art. 97 ff. OR und Art. 754 ff. OR weitere gesetzliche Haftungsgrundlagen gegen den Beschuldigten bestehen (oder nicht bestehen), kann offen bleiben, zumal die Privatklägerin kein schützenswertes Interesse geltend\nmachen kann, dass ihre Klage gleich aus mehreren Rechtsgründen gutgeheissen werden\nsoll.\n\n5. Es stellt sich somit nur noch die Frage, ob die Privatklägerin ihre Zivilforderung in der falschen Währung stellte und die Klage deswegen gestützt auf Art. 58 ZPO abzuweisen wäre.\nSeite 71/98\n\n5.1 In BGE 137 III 158 (Pra 2011 Nr. 95) klagte der Kläger auf Ersatz verschiedener in Fremdwährung entstandener Schadenspositionen (Anwaltsauslagen, entgangener Gewinn, etc. in\nUSD, EUR, GBP, MTL) in Schweizer Franken. Die Tessiner Gerichte wiesen dabei die Klage\nab, weil Fremdwährungsschulden nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden können.\nDas Bundesgericht erkannte ebenfalls eine Fremdwährungsschuld, die nicht in Schweizer\nFranken eingeklagt werden könne.\n\n5.2 Das entsprechende Urteil BGE 137 III 158 enthält dabei zwei sich widersprechende Begründungspassagen. Einerseits führte das Bundesgericht im genannten Urteil in E. 3.2.2 aus:\n\"Altri autori, considerato che la domanda di risarcimento danni mira alla compensazione della\nreale perdita di valore subita, propongono invece di tener conto della moneta dello stato in\ncui si è verificata la perdita patrimoniale […]. L'argomento è convincente\" und erachtete damit die Währung des Landes, wo der Schaden eingetreten ist, zur Bestimmung der Forderungswährung als relevant. In der gleichen Erwägung führte das Bundesgericht indessen\naus, dass der Schaden vorliegend in einer Fremdwährung realisiert worden sei und bestätigte, dass die Klage in dieser Währung hätte erfolgen müssen (vgl. BGE 137 III 158 E. 3.2.2, \"e\nche lo scopo della domanda di risarcimento è quello di rimediare a tale danno, appare sensato provvedervi mediante la valuta nella quale la diminuzione del patrimonio si è realizzata\",\nvgl. deutsche Übersetzung in Pra 2011 Nr. 95 S. 679). Relevant sind demnach nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder (1.) die Währung des Landes, wo der Schaden eingetreten ist, und/oder (2.) die Fremdwährung, in welcher der Schaden eingetreten ist.\nDa Banken in den meisten Ländern der Welt nicht nur Konten der Landeswährung, sondern\nauch in Fremdwährungen führen, widersprechen sich die beiden Begründungen des Bundesgerichts (sofern sie nicht alternativ zueinander stehen, was das Bundesgericht im genannten Urteil aber nicht deutlich zu erkennen gibt).\n\n"}