{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n Einkommen netto (inkl. anteilig 13. Monatslohn) CHF 19'000.00\nabzgl. Pauschalabzug (20 %) CHF 3'800.00\nZwischenresultat CHF 15'200.00\nAbzug Unterstützungspflichten CHF 6'000.00\nZwischenresultat CHF 9'200.00\n1/30 von CHF 9'200.00 (abgerundet) CHF 300.00\n\nAufgrund der Lohnerhöhung des Beschuldigten beträgt der Tagessatz CHF 300.00. Die\nStaatsanwaltschaft hat keine Berufung betreffend den Sanktionspunkt erklärt. Gemäss\nArt. 391 Abs. 2 StPO greift damit das Verschlechterungsverbot. Der Tagessatz ist mit der\nVorinstanz auf CHF 170.00 festzulegen.\n\n7. Strafvollzug:\n\n7.1 Gemäss Art. 43 aStGB kann das Gericht u.a. den Vollzug der Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um\ndem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil\ndarf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der bedingte wie auch der unbedingte Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Die Festsetzung des bedingten und\nteilbedingten Anteils der Strafe liegt innerhalb dieses erwähnten gesetzlichen Rahmens im\npflichtgemässen Ermessen des Gerichts, welches neben spezialpräventiven Erwägungen\nauch dem Verschuldensgrad ausreichend Rechnung zu tragen hat. Je günstiger die Progno-\nSeite 69/98\n\nse und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6).\n\n7.2 Wie auch schon die Vorinstanz feststellte, kann dem Beschuldigten trotz der mehrfachen Delinquenz mit erheblichen Deliktssummen über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt eine günstige Prognose gestellt werden. Nach dem Ende der T.________-Gruppe im Jahr\n2015/2016 arbeitete der Beschuldigte als Arbeitnehmer für die AT.________ AG mit Sitz in\nAV.________ (ab dem 11. April 2022: AU.________ AG mit Sitz in AW.________; soweit ersichtlich ein Teil der russischen AX.________-Gruppe mit Sitz in AY.________) weiter im\nRohstoffhandel im Bereich Düngemittel, wo keine Beanstandungen seiner Arbeit aktenkundig\nsind. Sodann ist auch zu erwägen, dass der Beschuldigte gleichfalls zwischen 1984 bis ca.\n2008 als Arbeitnehmer für verschiedene Rohstoffhandelsfirmen im Segment Düngerhandel\narbeitete, ohne dass es diesbezüglich Beanstandungen gab. Entsprechend scheint nach Auffassung des Gerichts die Delinquenz des Beschuldigten zumindest zum Teil mit seiner\nselbstständigen Unternehmertätigkeit ab dem Jahr 2008 zusammenzuhängen. Wie bereits\nbei der Tatschwere berücksichtigt, steht nicht egoistische Eigenbereicherung, sondern der\nWille des Beschuldigten, trotz ungenügender Kapitalausstattung ohne Rücksicht auf die Interessen von Geschäftspartnern ein Unternehmen aufzubauen, als Auslöser für die Delinquenz da. Diese in casu kriminogenen Faktoren sind mittlerweile weggefallen und es ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eher wenig wahrscheinlich, dass er\nerneut in eine ähnliche Situation gelangen könnte. Die Chance, dass sich der Beschuldigte\nvor dem Hintergrund der vorliegenden, einschneidenden Strafe nicht bewähren könnte, erscheinen dem Gericht damit als eher gering. Eine Aussetzung des Strafvollzugs im Umfang\nvon 24 Monaten und eine Anordnung des Vollzugs im Umfang von 12 Monaten erscheint vorliegend trotz den hohen Deliktsbeträgen (und des damit verbundenen, höheren Verschuldensgrades) sachgerecht, zumal es dem Beschuldigten dadurch möglich sein könnte, seinen\nzurzeit unselbstständig ausgeübten Beruf als Arbeitnehmer aufgrund der möglichen Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) weiter auszuüben und damit die Auswirkungen auf seine Resozialisierung so gering wie möglich ausfallen. Gleichfalls sind auch keine Gründe ersichtlich,\nwelche gegen die Ansetzung der Probezeit im Minimum von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1\nStGB sprechen.\n\n7.3 Bei der Geldstrafe ist die gute Prognose beim Beschuldigten nach Art. 42 Abs. 1 aStGB zu\nvermuten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es sind vorliegend keine Elemente ersichtlich, welche\ndiese gesetzliche Prognose umstossen könnten. Die Geldstrafe ist somit bedingt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.\n\n7.4 Hinsichtlich des gesetzlichen Hinweises bei bedingten Strafen nach Art. 44 Abs. 3 StGB wird\nauf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2, E. V.2. Ziff. 2.1.9).\n\nVI. Zivilklagen\n\nA. Antrag der Privatklägerin betreffend Zivilforderung (Dispo. Vorinstanz, Ziff. 6.1)\n\n1. Die Vorinstanz wies die Zivilforderung der B.________ AG in der Höhe von CHF\n2'245'454.49 zzgl. Zinsen mit der Begründung ab, dass der Schaden der Privatklägerin auf\nSeite 70/98\n\neinem US-Dollar-Konto eingetreten sei und nach der bei Zivilforderungen geltenden Dispositionsmaxime folglich nur Schadenersatz in US-Dollar zugesprochen werden könne. Da der\ndeliktsrelevante Schaden total USD 2'024'603.00 in Schweizer Franken und damit in der falschen Währung eingeklagt worden sei, müsse die Zivilklage gemäss der bundesgerichtlichen\nPraxis abgewiesen werden (SG GD 9/2, E. VI.2. Ziff. 2.3).\n\n"}