{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n AG. Aufgrund des Zusammenhangs ist die Erststrafe um die Hälfte der Zweitstrafe zu erhöhen, was als Zwischenergebnis eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen ergibt.\n\n5. Täterkomponente:\n\n5.1 Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse,\ndas Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung des Strafverfahrens,\nder Strafe sowie grundsätzlich auch etwaiger Massnahmen auf das Leben des Beschuldigten.\n\n5.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ist auf die Feststellungen der Vorinstanz zu verweisen\n(SG GD 9/2 E. V.2. Ziff. 2.1.5). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann diesbezüglich ergänzt werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wesentlich\nverändert haben. Er lebt weiterhin getrennt. So wohnt neu sein Sohn, der in Zürich studiert,\nbeim Beschuldigten. Ferner erhielt er eine Lohnerhöhung im Rahmen seiner Berufstätigkeit\nfür eine russische Rohstoff-Gruppe (OG GD 9/1 S. 2 ff.). Insgesamt ergeben sich aus dem\nVorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände, aus welchen auf eine Straferhöhung oder Strafminderung zu schliessen wäre.\n\n5.3 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, war der Beschuldigte zwar nicht geständig, machte aber\ndennoch gegenüber der Polizei Angaben, welche zur Klärung des objektiven Tathergangs\ndienten. Allerdings halten sich diese Zugaben des Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts\nvom Beweiswert her in Grenzen, zumal insbesondere die deliktischen Geldflüsse gemäss\nden erfolgten Bankeneditionen einfach nachzuweisen waren und auch die zentrale Stellung\ndes Beschuldigten innerhalb der H.________ AG oder der T.________ AG einfach zu belegen war. Der Beschuldigte gab mithin nichts zu, was im Untersuchungsverfahren nicht einfach zu beweisen gewesen wäre. Immerhin überwand sich der Beschuldigte dann an der Berufungsverhandlung dazu, zuzugeben, dass er damals wusste, dass er das Formular A unwahr ausgefüllt hatte. Insgesamt kann die teilweise hinsichtlich des objektiven Tathergangs\nerfolgte Einlassung des Beschuldigten vorliegend nach richterlichem Ermessen geringfügig\nmit einer Strafreduktion von einem Monat Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe\nberücksichtigt werden.\n\n5.4 Betreffend die tatsächlichen Feststellungen zur Verfahrensdauer ist auf die Feststellungen\nder Vorinstanz zu verwiesen (SG GD 9/2 E. V.2 Ziff. 2.1.6). Im Gegensatz zur Vorinstanz ist\nin der Dauer der Strafuntersuchung von vier Jahren und vier Monaten in casu nur in leichtem\nAusmass eine überlange Verfahrensdauer zu erblicken. So war die Strafuntersuchung im internationalen Rohstoffhandelsbereich für die damit mehrheitlich delegiert betraute Polizei\nfachlich anspruchsvoll. Es mussten durch die Polizei zahlreiche Rohstoffhandelstransaktionen geprüft werden, wobei nur ein Teil der beanzeigten Straftaten auch zur Anklage gebracht\nwurde. Sodann fand im April 2017 eine Ausweitung der Vorwürfe auf einen neuen Sachverhaltskomplex rund um das Darlehen der D.________ OÜ statt, weswegen die Untersuchung\nin eine andere Richtung ausgedehnt werden musste. Auch die Hängigkeit von zwei Jahren\nund drei Monaten beim Strafgericht kann für einen mittelgradig grossen Fallkomplex im Bereich Wirtschaftskriminalität aufgrund der diversen bestrittenen Vorwürfe nur als in leichtem\nMasse zu lange qualifiziert werden. Für das zweitinstanzliche Verfahren, welches innerhalb\nSeite 68/98\n\neines Jahres durchgeführt wurde, kann ferner keine Verletzung des Beschleunigungsgebots\nerblickt werden. Insgesamt rechtfertigt die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von vier Monaten und 10 Tagessätzen Geldstrafe.\n\n5.5 Betreffend die Geldstrafe ist Art. 48 lit. e StGB zwingend zu beachten; beide Straftaten des\nBeschuldigten haben gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bereits am 5. März 2020 bzw. am\n13. August 2020 die Zweidrittels-Grenze der Verjährung überschritten, weswegen ein obligatorischer Strafmilderungsgrund für die mit Geldstrafe bestraften Delikte vorliegt (BGE 140 IV\n145 E. 3.1). Auch die mit Freiheitsstrafe bestraften Delikte in den Jahren 2013 und 2014 liegen in zeitlicher Hinsicht bereits länger zurück, wobei zwischenzeitlich beim Beschuldigten\nkeine neuen Straftaten bekannt wurden und dieser sich wohlverhalten hat (wobei zudem\nauch eine gute Prognose für die Zukunft besteht). Aufgrund der längeren Zeit zwischen Delinquenz und Sanktion sinkt das Strafbedürfnis, weswegen es angemessen erscheint, die\nSanktion um weitere vier Monate Freiheitsstrafe und um 10 Tagessätze zu senken.\n\n5.6 Zusammenfassend kann vorliegend die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten von\n45 Monaten auf 36 Monate gesenkt werden. Bei der Geldstrafe ist eine Senkung von 160\nTagessätzen auf 130 Tagessätze angezeigt.\n\n6. Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 34 Abs. 2\naStGB wie folgt festzulegen:\n\n"}