{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.1 Was die Strafart anbelangt, so ist vorab mit der Vorinstanz (SG GD 9/2 E. I.2. Ziff. 2.2 und\nZiff. 2.3) darauf hinzuweisen, dass sich die Sanktionsbemessung nach dem vor dem 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht richtet (nachfolgend: aStGB). Nach Art. 40 Abs. 1\naStGB betrug die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate, wobei\neine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 41\nAbs. 1 aStGB ausgesprochen werden durfte. Voraussetzung dafür war ein unbedingter\nGeldstrafenvollzug sowie die Prognose, dass die unbedingt auszusprechende Geldstrafe\nvoraussichtlich wegen den finanziellen Verhältnissen des Täters nicht vollzogen werden\nkann. Eine Geldstrafe war ferner gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB bis zu 360 Tagessätzen möglich. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist das ältere Recht in casu milder für den Beschuldigten, zumal sämtliche Sanktionen mit einem Strafmass von weniger 180 Tagessätzen\nzwingend als Geldstrafen auszufällen wären und damit nach Art. 49 Abs. 1 aStGB wegen der\nfehlenden Gleichartigkeit zur Freiheitsstrafe nicht zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe (und\nallenfalls einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 36 Monaten, wo ein teilbedingter Vollzug\nnicht mehr möglich ist) führen können. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt mithin das vor dem\n1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung.\n\n3.2 Entsprechend ist zwingend die Geldstrafe als Strafart für die Urkundenfälschung (120 Strafeinheiten) und die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (80 Strafeinheiten) festzulegen (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für die weiteren Gesetzesverstösse, welche mit Einzelstrafen zwischen 16 und 24 Monaten geahndet wurden, bleibt nur die Freiheitsstrafe als mögliche Strafart (Art. 40 Abs. 1 aStGB; Art. 34 Abs. 1 aStGB).\n\n4. Gesamtstrafe aufgrund mehrfacher Tatbegehung:\nSeite 66/98\n\n4.1 Die drei ungetreuen Geschäftsbesorgungen und der Betrug, welche mit Freiheitsstrafe geahndet wurden, sind nach Art. 49 Abs. 1 StGB untereinander nach dem Asperationsgrundsatz in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.\n\n4.2 Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und auch die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, weshalb diese Delikte von der abstrakten Strafandrohung her beide\ngleich schwer wiegen. Daher ist auf die Straftat mit der konkret höchsten ausgefällten Sanktion abzustellen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Dies ist vorliegend\naufgrund der höheren hypothetischen Einzelstrafe der Betrug.\n\n4.3 Der Betrug zum Nachteil der D.________ OÜ (24 Monate Freiheitsstrafe) weist vorliegend\nnur einen mittelgradigen zeitlichen und sachlichen Bezug zu den ungetreuen Geschäftsbesorgungen aus. So wurde dieser zeitlich mehrheitlich nach den ungetreuen Geschäftsbesorgungen begangen, basierte auf einer Täuschung (anstatt einem Treubruch) und richtete sich\ngegen einen anderen Rechtsträger. Inhaltlich bestehen indessen durchaus Überschneidungen, ging es doch bei all den Delikten im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners stets\num Grenzüberschreitungen bei der Fremdkapitalbeschaffung zu Gunsten der für den geplanten Geschäftsbetrieb ungenügend finanzierten H.________ AG. Zusammenfassend erscheint\nes aufgrund des mittelgradigen Bezugs als angemessen, die Erstsanktion von 24 Monaten\nFreiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Betrugs um die Hälfte der Zweitverurteilung für\nden Schuldspruch wegen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mithin um 10 Monate, zu erhöhen.\n\n4.4 Da die zwei weiteren ungetreuen Geschäftsbesorgungen betreffend die Darlehen von\nUSD 400'000.00 und CHF 600'000.00 in einem engeren sachlichen Verhältnis untereinander\nwie auch in einem engeren Verhältnis zur ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich der\nVerpfändung stehen, können die weiteren Straftaten nur noch zu einer Straferhöhung von einem Drittel führen.\n\n4.5 Daraus folgt, dass die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (1.) um zehn Monate\nFreiheitsstrafe im Zusammenhang mit der Verpfändung der Aktiven; (2.) um sechs Monate im\nZusammenhang mit dem Darlehen über CHF 600'000.00 und (3.) und abgerundet um fünf\nMonate im Zusammenhang mit dem Darlehen über USD 400'000.00 zu erhöhen sind. Dies\nergibt insgesamt eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten.\n\n4.6 Bei den beiden Geldstrafen ist erneut von der konkret schwereren Strafe auszugehen, mithin\nder Sanktion von 120 Tagessätzen wegen der Urkundenfälschung. Das Verhältnis zwischen\nden beiden Straftaten ist dabei in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht als mittelgradig\neinzuschätzen. So wurde das Formular A vom Beschuldigten mutmasslich u.a. deswegen\nunwahr ausgefüllt, um gegenüber der X.________ AG einen Zusammenhang (bzw. eine\nGruppenbildung) zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________\nAG als \"seine Firmen\" zu suggerieren, den es effektiv nie gab. Vor diesem Hintergrund besteht trotz der unterschiedlichen Natur der Delikte insgesamt ein nicht unwesentlicher sachlicher Zusammenhang zwischen dem unwahren Formular A vom 5. März 2010 und der ungetreuen Überweisung von USD 30'000.00 am 13. August 2010 zu Gunsten der T.________\nSeite 67/98\n\n"}