{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.6 Der Beschuldigte wurde des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der\nD.________ mit einem Deliktsbetrag von EUR 1'500'000.00 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als\nSanktion vor. Isoliert betrachtet deutet eine Deliktssumme von umgerechnet ca. CHF 1.8\nMio. als wesentliches Element der Tatschwere auf eine Sanktionsansetzung deutlich im\nobersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens (bzw. nahe an der Maximalstrafe) hin. Allerdings wird der hohe Deliktsbetrag vorliegend erneut durch mehrere Umstände relativiert. So\ngeriet die geschädigte estnische Gesellschaft durch die Darlehensausrichtung nicht in Konkurs und dem Beschuldigten wurde es - wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung\nkorrekt ausführte - relativ einfach gemacht, d.h. er musste nur zwei Jahresrechnungen vorlegen und die geschädigte Gesellschaft verzichtete trotz des hohen Betrags auf eine vertiefte\nund sorgfältige Prüfung der Bücher und Geschäftsakten der H.________ AG. Ferner diente\nder erbeutete Deliktsbetrag nicht egoistischen Eigenbedürfnissen des Beschuldigten, sondern er verwendete diesen, um sein Gewerbe mit der H.________ AG (inkl. der Weiterbeschäftigung der dort angestellten Arbeitnehmer) weiter betreiben zu können. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, ist in solchen Fällen ein deutlich anderer Massstab anzulegen\nals bei einem direktvorsätzlichen Betrug, bei dem das Deliktsgut primär der persönlichen Bedürfnisbefriedigung des Täters dient. Unter Einbezug dieser Faktoren wiegt die objektive\nTatschwere trotz des sehr hohen Deliktsbetrags von ca. CHF 1.8 Mio. nur noch mittelschwer.\nSubjektiv betrachtet relativiert sich das Tatverschulden ebenfalls zusätzlich. Zwar wurde die\nTäuschungshandlung im Wissen um die erheblichen und langandauernden Ausstände der\nAM.________ und im Wissen um deren Bedeutung hinsichtlich der Aussagekraft der Jahresrechnung 2013 direktvorsätzlich ausgeübt. Erneut ist aber wesentlich, dass der Beschuldigte\ndie Schädigung nicht wollte, sondern diese letztlich im Sinne eines Eventualvorsatzes billigend in Kauf nahm. Gesamthaft muss das Tatverschulden als nicht mehr leicht und damit erheblich taxiert werden. Entsprechend kann mit der Vorinstanz trotz des sehr hohen Deliktsbetrags die Strafe insgesamt noch im unteren Teil des zweiten Drittels des Strafrahmens angesetzt werden. Eine Sanktion von 720 Strafeinheiten (24 Monaten) erscheint als schuldund tatangemessen.\n\n2.7 Der Beschuldigte wurde sodann der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend das Formular A der M.________ AG schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese\nSeite 65/98\n\nStraftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die objektive Tatschwere ist dabei vorliegend im Gegensatz zur Vorinstanz als sehr leicht einzustufen. Auch wenn eine unwahre Erklärung im Formular A urkundenstrafrechtlich sicherlich keine Bagatelle darstellt, handelte es sich um eine einmalige, isolierte Erklärung gegenüber einer Bank. Eine Verfälschung oder Totalfälschung einer Urkunde war für die Tatbegehung\nnicht notwendig, sondern einzig eine unrichtige schriftlich abgegebene Erklärung. Zu Gunsten des Beschuldigten wirken dabei insbesondere seine glaubhaften Ausführungen, dass er\nmit der unwahren Erklärung nicht gegen den Willen der drei Aktionäre der Gesellschaft handelte. Wie die Verteidigung sodann zurecht darlegte, waren die durch ihn erlangten Vorteile\ngering und überschneiden sich ferner mit dem Unrechtsgehalt der separat sanktionierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen. Zwar verunmöglichte der Beschuldigte durch die unwahre\nErklärung die Durchführung von effektiven Geldwäschereikontrollen bei der X.________ AG,\ndie negative Wirkung auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr des unwahr ausgefüllten\nFormulars A war aber insgesamt nur begrenzt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nach den gerichtlichen Feststellungen mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist. Insgesamt bleibt es damit bei einem sehr leichten Verschulden. Innerhalb des ordentlichen\nStrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kann die tat- und schuldangemessene\nSanktion damit bei 120 Strafeinheiten deutlich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden.\n\n3. Festlegung der Art der Strafe:\n\n"}