{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.3 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158\nZiff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von CHF\n600'000.00 (mithin USD 672'872.04) schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat\neine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Der Deliktsbetrag von CHF 600'000.00 wiegt dabei bereits erheblich bis mittelschwer, so dass eine Strafansetzung im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens grundsätzlich nicht mehr angemessen wäre. Die Tatschwere etwas mitigierend wirken sich indessen vorliegend die weiteren Umstände aus. So wurde dem Beschuldigten aufgrund des treuhänderischen Konstrukts, welches die drei Aktionäre der Gesellschaft wählten, die Tatbegehung recht einfach\ngemacht. Ferner erfolgte die Tathandlung zum Nachteil einer Gesellschaft, bei welcher der\nfinanzielle Schaden nicht zu einem Liquiditätsengpass oder einem Konkurs führte. Sodann ist\nzu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass er nicht sich selber bereicherte, sondern zu\nGunsten einer Gesellschaft (an der er massgeblich beteiligt war) handelte. In objektiver Hinsicht kann die Tatschwere insgesamt als knapp erheblich bezeichnet werden. In subjektiver\nHinsicht ist zu würdigen, dass der Beschuldigte betreffend die Herbeiführung eines Vermögensschadens eventualvorsätzlich handelte und den Vermögensschaden nicht wollte, sondern nur billigend als Tatfolge in Kauf nahm. Insgesamt kann das Tatverschulden damit gerade noch als leicht eingestuft werden, was eine Sanktionsansetzung im untersten Drittel des\nordentlichen Strafrahmens ermöglicht. Die tat- und schuldangemessene Einzelstrafe ist auf\n540 Strafeinheiten (18 Monate) festzulegen.\n\n2.4 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158\nZiff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von\nUSD 400'000.00 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Betreffend die objektive\nTatschwere kann auf die vorstehende Ziffer verwiesen werden. Die objektive Tatschwere\nkann aufgrund des etwas tieferen Deliktsbetrags und den weiteren genannten Umständen\nnoch als leicht bis knapp erheblich bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht gelten ebenfalls die gleichen mitigierenden Umstände, insbesondere der Eventualvorsatz beim Herbeiführen des Vermögensschadens, welcher sich bei der Sanktionsbemessung zu Gunsten\ndes Beschuldigten auswirkt. Insgesamt liegt das Tatverschulden damit noch im leichten Bereich, weswegen die Strafe im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden kann. Eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung des Verhaltens ist auf 480 Strafeinheiten (16 Monate) zu veranschlagen.\n\n2.5 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158\nZiff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von\nUSD 921'731.50 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die objektive Tatschwere wiegt\nnicht mehr leicht und ist bereits als erheblich bis mittelschwer zu taxieren. Der Beschuldigte\nschädigte die M.________ AG um die hohe Summe von USD 921'731.50 (CHF 858'113.60).\nDa sämtliche Aktiven der M.________ AG verpfändet wurden, war das Schädigungspotential\nSeite 64/98\n\nder Handlungen des Beschuldigten ferner erheblich höher als der eingetretene Schaden. Mitigierend wirkt sich aber erneut aus, dass der Beschuldigte bei seinem Tatvorgehen davon\nprofitieren konnte, dass ihm die Aktionäre der M.________ AG praktisch freie Hand liessen.\nEr handelte dabei zum Nachteil einer juristischen Person, welche den Verlust verkraften\nkonnte. Sodann bereicherte der Beschuldigte nicht sich selber, sondern eine andere juristische Person, welche die Vermögenswerte zum Betrieb ihres eigenen Gewerbes verwendete.\nIn subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Die\nPflichtverletzungen erfolgten zwar direktvorsätzlich und zum Nachteil eines wirtschaftlich Berechtigten, mit welchem der Beschuldigte befreundet war. Deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ist indessen zu werten, dass er die Schädigung nicht direkt wollte, sondern billigend in\nKauf nahm, um der H.________ AG die gewünschten Vorteile gewähren zu können. Insgesamt ist die Sanktion dem Gesamtverschulden entsprechend (d.h. nicht mehr leicht und damit knapp erheblich) auf der ersten Drittelsgrenze des ordentlichen Strafahmens bei 600\nStrafeinheiten (20 Monaten) Freiheitsstrafe anzusetzen.\n\n"}