{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n4. Eine Berufung auf Art. 251 Ziff. 2 StGB, wie dies die Verteidigung eventualiter beantragt, ist\nferner vorliegend nicht statthaft. Auch wenn das Tatverschulden des Beschuldigten bei der\nSanktionsbemessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der Urkundenfälschung insgesamt noch als sehr leicht eingestuft werden kann, liegt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein Bagatellfall vor. So wird bei unwahren Dokumenten, welche einen Bezug zu\nWirtschaftsstraftaten haben, der besonders leichte Fall nach Art. 251 Ziff. 2 StGB regelmässig verneint, bzw. die Privilegierung nach Art. 251 Ziff. 2 StGB hinsichtlich die Sanktion im\nVergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB wird nur gewährt, wenn die Fälschung harmlos ist und die\nVorteilsabsicht einen Bezug zur eigenen Bequemlichkeit oder dergleichen hat (vgl. Fallbeispiele in: Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021,\nArt. 251 N. 18).\n\n5. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung sind mithin erstellt. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu\nsprechen.\nSeite 62/98\n\nV. Sanktion\n\n1. Ausgangslage\n\n1.1 Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,\nbedingt aufgeschoben im Umfang von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann verhängte die Vorinstanz eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 170.00, bedingt\naufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Vorinstanz erachtete kleinere täterbezogene Strafminderungen aufgrund von Geständnis, Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie des heilenden Laufs der Zeit als angemessen.\n\n1.2 Weder die Staatsanwaltschaft, noch die Verteidigung nahmen zur Sanktionsfestsetzung\ndurch die Vorinstanz vertieft Stellung. Die Verteidigung führte primär aus, dass vorliegend\naufgrund der Tatausführung keine erhebliche kriminelle Energie erkennbar sei und Freiheitsstrafen aufgrund des längeren Zeitpunkts seit den Handlungen unverhältnismässig seien\n(OG GD 9/1 S. 28 f., S. 33).\n\n1.3 Die rechtlichen Vorgaben zur Sanktionsbemessung wurden von der Vorinstanz rechtlich korrekt dargelegt (SG GD 9/2 E. V.1. Ziff. 1.1-1.5, S. 67 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dies mit der Ergänzung, dass jeweils der ordentliche Strafrahmen gemäss Gesetz als Vorgabe der Sanktionsbemessung gilt und eine Kongruenz herzustellen ist zwischen\ndem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits. Durch\ndie Herstellung von Kongruenz zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und\nTatschwere/Verschulden andererseits erfolgt die Umsetzung der Vorgabe des demokratischen Gesetzgebers, welcher bei den jeweiligen Straftaten die breiten Leitplanken der ausgefällten Strafe durch den Strafrahmen festsetzte (sinngemäss: Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 425).\n\n2. Hypothetische tatbezogene Einzelstrafen\n\n2.1 Die Straftaten, denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sind in der Reihenfolge\nihrer Nennung im Urteil der Vorinstanz wie folgt hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts einzustufen und in Bezug zum ordentlichen Strafrahmen des jeweiligen Delikts zusetzen:\n\n2.2 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158\nZiff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von\nUSD 30'000.00 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die objektive Tatschwere ist als\nleicht zu taxieren. USD 30'000.00 ist zwar nicht ein unwesentlicher Betrag, führte indessen\nnicht zu einem wirtschaftlichen Notstand bei der M.________ AG, welche insbesondere in\nden Jahren 2010-2012 bedeutende Millionengewinne erzielte. Ferner wurde durch die\nTransaktion eine Drittgesellschaft bereichert und die Zahlung diente insbesondere nicht der\npersönlichen und egoistischen Bedürfnisbefriedigung des Beschuldigten. In subjektiver Hinsicht wird die objektive Tatschwere weiter durch den Eventualvorsatz gesenkt, zumal der Beschuldigte die Schädigung nicht wollte, er aber eine solche in Kauf nehmen musste, um den\nLiquiditätsengpass der maroden T.________ AG mittels fremden Geldern zu überbrücken.\nSeite 63/98\n\nUnter Einbezug dieser Tatumstände kann die Tatschwere insgesamt noch als sehr leicht taxiert werden. Damit kann eine Strafansetzung im unteren Bereich des untersten Drittels des\nStrafrahmens erfolgen. Eine Sanktion von 80 Strafeinheiten ist dabei verschuldens- und tatangemessen.\n\n"}