{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.6 Betreffend die Vorteile, welche der Beschuldigte aus der unwahren Bezeichnung der wirtschaftlich berechtigten Personen auf dem Formular A zog, kann der Verteidigung ebenfalls\nnicht beigepflichtet werden. So wirkt sich die unwahre Erklärung auf dem Formular A durchwegs positiv auf den Beschuldigten aus, denn dieser wird aus der Perspektive der\nX.________ AG einerseits als einer der Teilhaber an der H.________ AG und gleichzeitig als\nwirtschaftlich berechtigte Person der M.________ AG angesehen. Die \"Gruppenbildung\", auf\nwelche sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren beim Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mehrfach erfolgslos berief und welche effektiv nie bestand (vgl. E. II.B.1),\nkonnte so zumindest gegenüber der hinsichtlich die wirtschaftliche Berechtigung an der\nM.________ AG in die Irre geführten X.________ AG erstellt werden. Mittels Gruppenbildung\nkonnte sich der Beschuldigte - der nach den gerichtlichen Feststellungen bereits vorher\nU.________ vorgeschlagen hat, ebenfalls den Namen \"T.________\" als Firmenbestandteil in\nseinem Handelsgewerbe zu verwenden (E. II.B.1 Ziff. 1.3) - in einem weiteren Bereich eine\nNähe zwischen den T.________-Gesellschaften herstellen und es wurde ihm dadurch gegenüber der gemeinsamen Bank X.________ AG möglich, wie bei einer Unternehmensgruppe problemlos Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die jeweiligen juristischen Personen zwischen der H.________ AG (bzw. vorher der T.________ AG) und der M.________ AG zu\nverschieben. Entsprechend konnte bspw. bereits am 13. August 2010 eine Zahlung zwischen\nder M.________ AG und der T.________ AG ausgeführt werden, ohne dass die X.________\nAG aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Berechtigungen an den beiden Gesellschaften einen Verdacht schöpfte.\n\n3.7 Dass daneben gemäss den Aussagen des Beschuldigten die an der M.________ AG wirtschaftlich berechtigten Personen W.________, U.________ und V.________ allenfalls auch\nwollten, dass der Beschuldigte sich als wirtschaftlich berechtigte Person der M.________ AG\nausweist (und in diesem Sinne eine Übereinstimmung der Absichten des Beschuldigten und\nden genannten Personen stattfand), ist für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts unter\nder Rechtsnorm der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) nicht relevant. Das von Art.\n251 StGB geschützte Rechtsgut ist der Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des\nRechtsverkehrs mit Urkunden, welcher nicht vom Willen der eingangs genannten Herren abhängig ist.\n\nC. Subsumption\n\n1. Die Urkundenqualität des Formulars A sowie die inhaltliche Unrichtigkeit der darin enthaltenen Erklärung des Beschuldigten wurde vom Beschuldigten anerkannt. Das am 5. März 2010\nunterzeichnete Formular A der X.________ AG ist in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres als\nein Dokument mit Urkundenqualität zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015\nvom 8. August 2016 E. 4.2). Ferner weicht der vom Beschuldigten zu verantwortende Er-\nSeite 61/98\n\nklärungsinhalt des Formulars A betreffend die angegebene wirtschaftliche Berechtigung von\nden effektiven Gegebenheiten gemäss den richterlichen Sachverhaltsfeststellungen ab und\nist als unwahr zu qualifizieren.\n\n2. Die Frage nach der inneren Einstellung des Beschuldigten ist eine Tatfrage. Wie gerichtlich\nfestgestellt, füllte der Beschuldigte das Formular A nicht irrtümlich falsch aus und war sich\nder Unwahrheit der abgegebenen Erklärung bewusst und handelte mithin in diesem Punkt\nvorsätzlich. Ferner handelte der Beschuldigte nach den richterlichen Feststellungen mit der\nAbsicht, die M.________ AG gegenüber der X.________ AG wie eine Unternehmensgruppengesellschaft in die Nähe der T.________ AG und die H.________ AG zu rücken. Die gerichtlich festgestellte Absicht des Beschuldigten ist als Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251\nZiff. 1 StGB zu qualifizieren. Zwar erzielte der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch\nkeine finanziellen Vorteile (die erste illegale Darlehensausrichtung an die T.________ AG erfolgte erst am 13. August 2010); dennoch erreichte er bereits eine unrechtmässige Besserstellung in der Form, dass innerhalb der gemeinsamen kontoführenden Bank die Gesellschaften als wirtschaftlich nahestehend qualifiziert wurden, was (1.) die Grösse der durch\nden Beschuldigten geführten Unternehmen und damit seine Signifikanz als Bankkunde und\nKreditnehmer künstlich erhöht und (2.) die kommenden einseitigen Geldströme von der\nM.________ AG weg naturgemäss plausibilisiert. Diese Absicht auf eine faktische Besserstellung reicht in rechtlicher Hinsicht als Vorteilsabsicht gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB aus\n(BGE 118 IV 254 E. 5).\n\n3. Ein fehlendes Wissen betreffend die Unwahrheit seiner Deklaration im Formular A, bzw. ein\nVerbotsirrtum (Art. 21 StGB) kann dem Beschuldigten wie dargelegt nicht zugestanden werden.\n\n"}