{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.5 Die Verteidigung führte aus, dass der Beschuldigte am 5. März 2010 gedacht habe, dass er\ndas Formular A korrekt ausgefüllt habe. Dies ist grundsätzlich auch der Standpunkt des Beschuldigten im Vorverfahren, welcher indessen in der ersten Einvernahme seine Gründe\ndafür anders darlegte als die Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens. Bei der ersten Einvernahme am 16. Juni 2015 bei der Polizei gab der Beschuldigte seine eigene Definition der wirtschaftlichen Berechtigung ab, welche an die Leitungsfunktion der Gesellschaft\nSeite 59/98\n\nanknüpft (act. 21-1-15 Ziff. 71: \"Der welcher in diesem Moment der wirtschaftlich berechtigte\nist um die Firma zu führen und zu leiten\"). Dass der Beschuldigte den Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung effektiv so definierte, ist indessen aus mehreren Gründen in Zweifel zu\nziehen.\n\n3.5.1 So hält das Formular A vorliegend eine klare Definition der wirtschaftlich berechtigten Person\nals den Endbegünstigten (\"ultimate owner\") der von der Bank verwahrten Vermögenswerte.\nWer hingegen die Gesellschaft leitet oder führt, ist für die Bank nicht relevant, zumal sich die\nPersonalien der Verwaltungsräte und Geschäftsführer bereits aus dem Handelsregister ergeben. Der Beschuldigte kann sich indessen als treuhänderischer Aktionär und treuhänderischer Verwaltungsrat nicht auf einen finanziellen Anspruch aus den gehaltenen Aktien berufen, selbst ein Dividendenanspruch als treuhänderischer Verwahrer der Aktien war ihm nur\ntreuhänderisch anvertraut, so dass sämtliche Nutzniessungen im Zusammenhang mit den\nAktien nicht dem Beschuldigten zustanden. Es ist insgesamt nur schwer nachvollziehbar,\ndass ein langjähriger Geschäftsmann und erfahrener Rohstoffhändler wie der Beschuldigte\ndiese wirtschaftlichen Elementarbegriffe nicht verstehen soll.\n\n3.5.2 Weiter erhellt bspw. aus dem am 29. März 2010 unterzeichneten Formular A der H.________\nAG bezüglich deren X.________-Konten, dass der Beschuldigte die wirtschaftlich berechtigten Personen (AQ.________, AR.________, E.________) korrekt deklarierte, obwohl\nAQ.________ und AR.________ (genau wie U.________, W.________ und V.________ bei\nder M.________ AG) keine offizielle Funktion bei der H.________ AG ausübten und diese\nweder leiteten, noch führten (act. 23-1-4-6). So lässt sich die richtige Deklaration der wirtschaftlichen Berechtigten im Formular A vom 29. März 2010 bei der H.________ AG und die\nfalsche Deklaration der wirtschaftlich Berechtigten im Formular A vom 5. März 2010 bei der\nM.________ AG nicht mit einem Fehlverständnis des Begriffs der wirtschaftlich berechtigten\nPerson beim Beschuldigten - wie er dies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16.\nJuni 2015 erklärte - vereinbaren. Wenn der Beschuldigte tatsächlich gedacht hätte, dass der\nLeiter einer Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person sei, hätte er am 29. März 2010\nbeim Formular A der H.________ AG ebenfalls nur sich selber als wirtschaftlich berechtigte\nPerson der H.________ AG angeben müssen, da nur er die Leitung und Führung dieser Gesellschaft ausübte.\n\n3.5.3 Wie die Vorinstanz auch aufzeigte, verwendete der Beschuldigte den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person auch mehrfach gegenüber Behörden, bspw. im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung (act. 20-1-172 ff.). Ferner gab der Beschuldigte auch regelmässig gegenüber anderen Banken sog. WB/BO-Erklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung an einem Konto ab, bspw. mindestens auf sechs verschiedenen\nDokumenten gegenüber der Bank AS.________ (act. 23-3-1-8; act. 23-3-1-48; act. 23-3-1-\n54; act. 23-3-2-7; act. 23-3-2-42; act. 23-3-2-45). Ferner verfügte der Beschuldigte persönlich\nund mit seinen Gesellschaften über weitere Bankbeziehungen, wo er ebenfalls entsprechende WB/BO-Erklärungen für die Kontoeröffnung abgeben musste. Insgesamt lässt der jahrelange und enge Kontakt des Beschuldigten zum Bankenwesen erheblich an seiner Aussage\nzweifeln, dass er nicht gewusst habe, was eine wirtschaftlich berechtigte Person bzw. ein\n\"beneficial owner\" gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass die\nFalschdeklaration des Beschuldigten nicht auf einem fehlerhaften Begriffsverständnis beruhte.\nSeite 60/98\n\n3.5.4 Indem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführte, dass er gewusst habe,\ndass eigentlich U.________ \"hätte drauf müssen\" (d.h. im Formular A vermerkt werden müssen, was U.________ aber nicht wollte), gesteht er die wissentliche und willentliche Deklaration einer unwahren Tatsache auf dem Formular A der M.________ AG auch sinngemäss ein\n(vgl. OG GD 9/1 Ziff. 114, Ziff. 117, Ziff. 121).\n\n"}