{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n4.3 Aufgrund der Täuschung der Kreditgeber über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die\nKreditrückzahlungsfähigkeit der H.________ AG war die Darlehensausrichtung mit einem\nRechtsmangel gemäss Art. 28 Abs. 1 OR belastet. Der H.________ AG kam mit der Überweisung des Darlehensbetrags ein unrechtmässiger Vorteil zu. Der Beschuldigte handelte\ndabei mit der Absicht, der H.________ AG diesen unrechtmässigen Vorteil zuzuschanzen\nund folglich mit Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.3.4).\n\n4.4 Der Beschuldigte ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.\n\nIV. Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Formular A (2010)\n\nA. Recht\n\n1. Die Vorinstanz legt die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie die Gerichtspraxis hierzu umfassend und korrekt dar (SG GD 9/2 E. IV.1. S. 56-58). Darauf kann verwiesen werden.\n\n2. Sofern notwendig, erfolgen ergänzende Ausführungen zum einschlägigen Recht im Zusammenhang mit der Subsumption des Sachverhalts.\n\nB. Feststellung des relevanten Sachverhalts\n\n1. Urteil der Vorinstanz:\n\nDie Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 5. März 2010 auf einem Formular A gegenüber der X.________ AG bestätigte, dass er alleine an der M.________ AG wirtschaftlich\nberechtigt gewesen sei. Dies habe nicht den Tatsachen entsprochen. Der Beschuldigte habe\ngewusst, dass er unwahre wirtschaftliche Verhältnisse deklariert habe und habe dies getan,\num sich gegenüber der X.________ AG als Eigentümer auszugeben, damit er die entsprechende Heranziehung des wirtschaftlichen Substrats der M.________ AG zu Gunsten anderer Gesellschaften habe plausibilisieren können. Da einem Formular A von Gesetzes wegen\neine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, habe der Beschuldigte damit eine Urkundenfälschung begangen (SG GD 9/2 IV.3. Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3).\n\n2. Standpunkte der Verteidigung:\n\nDie Verteidigung bestreitet nicht, dass der Beschuldigte die Aktien der M.________ AG\ntreuhänderisch hielt, er das Formular A unterzeichnete und dem Formular A Urkundenqua-\nSeite 58/98\n\nlität zukommt. Der Beschuldigte habe das Formular A auf ausdrücklichen Wunsch von\nU.________, welcher die Treuhandkonstruktion so entworfen und gewünscht habe, entsprechend ausgefüllt und sich als wirtschaftlich berechtigte Person bezeichnet. Da er gestützt auf\ndas Option Agreement auch sämtliche Rechte als Aktionär treuhänderisch ausgeübt habe,\nhabe er gedacht, das sei so vertretbar. Nach Ausübung der Option habe er schlichtweg vergessen, die geänderten Umstände gegenüber der X.________ AG richtig zu stellen. Er habe\nferner keinen Vorteil aus der Darstellung im Formular A gehabt, denn seine persönliche Bonität sei bei der X.________ AG völlig irrelevant gewesen. Es sei auch nicht von Bedeutung\ngewesen, wer an den beiden T.________-Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen\nsei. Der objektiv tatbestandsmässigen Handlung fehle es an Vorsatz sowie an einer Vorteilsund Schädigungsabsicht.\n\n3. Feststellungen des Gerichts:\n\n3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Formular A der M.________ AG am 5. März\n2010 unterzeichnete (die Anklageschrift verwechselte in der Titelüberschrift das Datum,\nnennt das Unterzeichnungsdatum des Formulars A im Anklagesachverhalt indessen korrekt,\nvgl. SG GD 1/1 S. 18) und dabei erklärte, dass er selber der wirtschaftliche Berechtigte der\nM.________ AG ist. Dies deckt sich mit den Akten (act. 20-1-113).\n\n3.2 Auf dem aktenkundigen und vom Beschuldigten unterzeichneten Formular A wird der Begriff\nder wirtschaftlich berechtigten Person definiert. Demnach sei dies der Endberechtigte (\"ultimate owner\") an den Vermögenswerten, welche bei der Bank deponiert würden. Ferner\nenthält das Formular A den Hinweis, dass es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110\nAbs. 4 StGB handeln würde und dass derjenige, welcher vorsätzlich falsche Informationen\nauf dem Formular A angibt, sich der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafbar machen\nkönnte, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Busse bestraft werde.\n\n3.3 Die M.________ AG wurde am 18. Februar 2010 mit dem Beschuldigten als einzigen Verwaltungsrat im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Entsprechend erfolgte die Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen bei der X.________ AG (inkl. dem Formular A)\nunmittelbar nach der Gründung der M.________ AG.\n\n3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nie einen finanziellen Beitrag an das Aktienkapital\nvon CHF 250'000.00 der M.________ AG leistete. Der Optionsvertrag hält ferner fest, dass\nder Beschuldigte nicht verpflichtet war, finanzielle Zuwendungen oder Einschüsse zu Gunsten der M.________ AG zu erbringen (act. 20-1-6 Ziff. 3). Der Beschuldigte war mithin zu\nkeinem Zeitpunkt an der M.________ AG direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtigt. Er war\nweder ein Begünstigter an den Vermögenswerten der M.________ AG noch der Endbegünstigte dieser Vermögenswerte.\n\n"}