{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.4 Erneut bestreitet die Verteidigung sinngemäss den Kausalzusammenhang (und zusätzlich\nauch den Vorsatz, was unten zu prüfen ist) zwischen der Täuschung und dem Vermögensschaden der D.________ OÜ. So habe der Beschuldigte bei der Darlehensaufnahme nicht\ngewusst, dass die H.________ AG zu einem späteren Zeitpunkt das Darlehen nicht zurückzahlen könne. Erneut kann diese Frage gemäss der Argumentationslinie der Verteidigung offenbleiben, denn das exakte Wissen um eine zukünftige Tatsache ist für die tatsächliche und\nrechtliche Kausalitätsbeurteilung nicht entscheidend. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen\nzur Kausalitätsprüfung kann auf die vorstehenden Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden (E. II.C.2. Ziff. 2.5.5 und Ziff. 2.5.6). Die Täuschung war vorliegend \"conditio sine qua non\" für die Ausrichtung des Darlehens. Gleichfalls war das Darlehen\n\"conditio sine qua non\" für den Vermögensschaden. Die genannten Elemente lassen sich\nnicht wegdenken und ein Vermögensschaden der D.________ OÜ wäre ohne diese Elemente nicht entstanden. Diese Feststellung der natürlichen Kausalität zwischen Täuschung und\nSeite 56/98\n\nVermögensschaden hält auch vor einer Adäquanzprüfung stand. Denn wie dargelegt, war die\nH.________ AG im August 2014 in keinem stabilen Zustand, welche die Rückzahlung von\nDarlehen über EUR 1'500'000.00 auch bei einem Fälligkeitsdatum in zwei Jahren ohne weiteres erlaubt hätte. Die H.________ AG erzielte im Jahr 2013 einen Betriebsverlust und war\nper 31. Dezember 2013 bilanziell überschuldet. Darüber hinaus war auch der Geschäftsgang\nim Jahr 2014 weiterhin negativ geprägt, so dass per Ende Jahr ein erneuter Verlust von mehr\nals CHF 1.2 Mio. entstand. Das vom Beschuldigten betriebene Gewerbe führte ferner nicht\neinfach stets zu regelmässigen Gewinnen, sondern der Beschuldigte wusste, dass die Vorgängergesellschaft T.________ AG mit gleichem Personal und Geschäftskonzept wie die\nH.________ AG im Jahr 2010 Konkurs gegangen ist und auch die H.________ AG in der\nVergangenheit teilweise grössere Verluste eingefahren hatte. Ferner musste dem Beschuldigten, wie unter den vorstehenden Ziffern zu den ungetreuen Geschäftsbesorgungen dargelegt, zum Tatzeitpunkt im August 2014 ebenfalls bewusst gewesen sein, dass er die Geschäftstätigkeit der H.________ AG in erheblichem Ausmass durch die M.________ AG finanzieren liess, weswegen die Zukunftsaussichten seines betriebenen Gewerbes weiter\nstark getrübt waren, da dieses auf unrechtmässig erlangten Vermögenswerten beruhte. Angesichts dieser Umstände ist der Ausfall eines ungenügend abgesicherten Darlehens kein\naussergewöhnlicher Umstand, der geeignet wäre, die festgestellte natürliche Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden zu durchbrechen.\nWie bereits bei den unrechtmässig bezogenen Darlehen der M.________ AG war für den\nBeschuldigten erkennbar, dass die Darlehensforderung ausfallen könnte und dass der Darlehensrückzahlungsanspruch erheblich risikobehaftet war.\n\n4. Vorsatz / Eventualvorsatz / Bereicherungsabsicht\n\n4.1 Wie gerichtlich festgestellt, wusste der Beschuldigte bereits am 7. August 2014 bei der Vorlage der Jahresrechnung 2013, dass die Forderung gegen die AM.________ von zweifelhafter Werthaltigkeit war und bei den Forderungsbeständen ein erheblicher Wertberichtigungsbedarf von knapp USD 1 Mio. bestand. Der Beschuldigte wusste auch, dass Q.________ und\ndie anderen zuständigen Personen der D.________ OÜ diese Information nicht kannten und\nden vorgelegten Jahresrechnungen vertrauten. Der Beschuldigte wusste um die unwahren\nTatsachenfundamente seiner Behauptungen rund um die Kreditwürdigkeit der H.________\nAG und handelte mithin betreffend die Täuschungshandlung mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB.\n\n4.2 Wie gerichtlich festgestellt, hat der Beschuldigte den Vermögensschaden der D.________OÜ\nin subjektiver Hinsicht zwar nicht gewollt, indessen war ihm bereits im August 2014 klar, dass\nein Vermögensschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit drohte. Ferner muss die Art der Täuschung vorliegend als direktvorsätzlich und die damit verbundene Pflichtwidrigkeit als schwer\nbezeichnet werden. Insgesamt lassen die Schwere der Pflichtverletzung sowie das Risiko\ndes Erfolgseintritts erneut auf Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB schliessen\n(BGE 130 IV 58 E. 8.4). Aufgrund des äusseren Ablaufs der Tathandlungen muss angenommen werden, dass der Beschuldigte das Darlehen der D.________ OÜ unbedingt wollte und\ner einen Kreditausfall zu Lasten dieser Gesellschaft als naheliegende Konsequenz billigend\nhinnahm. Diese Ansicht drängt sich vorliegend trotz der vereinbarten persönlichen Bürgschaft auf. So war dem Beschuldigten bekannt, dass er selber nicht über Vermögenswerte\nSeite 57/98\n\nverfügte, um die Bürgschaft bei Inanspruchnahme zu decken. Vielmehr hatte der Beschuldigte bereits im August 2014 Steuerschulden von mehr als CHF 70'000.00 (SG GD 8/4 S. 16).\nVor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte das Darlehen über\nEUR 1.5 Mio. so dringend als Liquiditätsspritze für die H.________ AG wollte, dass er auch\nin Kauf nahm, schlimmstenfalls mit der Bürgschaft persönlich in die Pflicht genommen zu\nwerden.\n\n"}