{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.4 Gleiches gilt auch für die nur ungenügende Absicherung der Darlehensrückzahlung (welche\nzwar nicht täuschungsrelevant war, aber trotzdem in die Arglisterwägungen einzubeziehen\nist). Wie die Verteidigung zurecht ausführt, ist erkennbar, dass die Aktien der Schuldnerin bei\nderen Zahlungsunfähigkeit ebenfalls nicht werthaltig und damit als Sicherheit ungeeignet\nsind. Ebenfalls ist erkennbar, dass die Werthaltigkeit einer Bürgschaft vom Vermögen einer\nPerson abhängt und diese vermindert sein kann, wenn der Bürge vermögenslos ist. Entsprechend ist festzuhalten, dass das Verhalten der zuständigen Personen der D.________ OÜ\nhinsichtlich der Absicherung des Rückzahlungsanspruchs erneut nicht optimal war. Jedoch\nbestanden sie immerhin auf einer Absicherung des Rückzahlungsanspruchs. So führt dies\nletztlich auch zu einer geringfügigen Verbesserung ihrer Rechtsposition, da sie nicht nur die\nSchuldnerin in Anspruch nehmen können, sondern auch noch zusätzlich den Beschuldigten\npersönlich, welcher zumindest damals als Verwaltungsrat eines Rohstoffhandelsbetriebs amtete. Entsprechend weisen auch die ungenügenden Sicherheiten vorliegend nicht auf ein\nleichtsinniges Verhalten hin. Dem Gedanken der Opfermitverantwortung kommt damit im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu. Die Täuschung des Beschuldigten ist mithin\nals arglistig zu qualifizieren.\n\n2.5 Soweit die Verteidigung einwendet, die Privatklägerin habe durch den vereinbarten Zinssatz\n(\"Wucherzinsen\") selber mit einem hohen Kreditausfallrisiko gerechnet, ist sie nicht zu hören.\nSo besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einer täuschungsfrei entstandenen Willensbildung, ein riskantes Finanzgeschäft einzugehen und einem mit einem durch Täuschung\nverursachten Willensmangel bei einem (bereits schon) riskanten Finanzgeschäft. So bejaht\ndas Bundesgericht durchwegs auch bei spekulativen Finanzgeschäften (und insbesondere\nauch, wenn der Geschädigte aus Gewinnsucht oder Habgier verleitet wurde) die Anwendbarkeit des Betrugstatbestands (BGE 135 IV 76 E. 5.3). Ferner bezeichnete der Beschuldigte\nden vereinbarten Zinssatz selber als für seine Branche marktüblich (act. 21-1-77 Ziff. 15).\nSeite 55/98\n\n3. Irrtum / Vermögensdisposition / Vermögensschaden / Motivationszusammenhang\n\n3.1 Wie gerichtlich bereits festgestellt, wurden die zuständigen Personen der D.________ OÜ\nüber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der H.________ AG irregeführt und gelangten so\nzu einer falschen Auffassung betreffend den bilanziellen Zustand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Gesellschaft. Wie ebenfalls bereits erwähnt, waren die entstandenen\nfalschen Vorstellungen entscheidwesentlich, zumal fehlendes Eigenkapital und insbesondere\neine Überschuldungslage naturgemäss Warnzeichen darstellen und deutlich gegen die Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft sprechen. In diesem Sinne sagte Q.________ glaubhaft aus,\ndass er nicht investiert hätte, falls ihm bewusst gewesen wäre, dass das bilanzierte Eigenkapital effektiv nicht bestand. Die Täuschung mittels der unwahren Jahresrechnung 2013 erzeugte mithin bei Q.________ ein falsches Bild der wirtschaftlichen Lage der H.________\nAG und er wurde hinsichtlich wesentlicher Tatsachen als Entscheidgrundlagen im Zusammenhang mit der Bewertung der Kreditwürdigkeit der H.________ AG und deren Rückzahlungsfähigkeit hinsichtlich des ausgerichteten Darlehens in die Irre geführt.\n\n3.2 Wie festgestellt, wurde am 17. Oktober 2014 das Darlehen in der Höhe von EUR\n1'500'000.00 von der D.________ OÜ überwiesen. Das Darlehen wurde ferner gemäss den\ngerichtlichen Feststellungen bis dato nie durch die H.________ AG zurückbezahlt (auch vom\nBeschuldigten als Bürgen nicht) und die D.________ OÜ hat durch den Zahlungsausfall einen Vermögensschaden in der Höhe von EUR 1'500'000.00 erlitten. Vermögensdisposition\nund Vermögensschaden liegen vor.\n\n3.3 Aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irreführung und Vermögensdisposition bejaht werden. Die (arglistige)\nTäuschung durch den Beschuldigten über wesentliche Bewertungsgrundlagen hinsichtlich\ndie Kreditwürdigkeit der H.________ AG führte zum gewünschten Effekt, nämlich dass die\nverantwortlichen Personen der D.________ OÜ fälschlicherweise eine ausreichende Eigenkapitaldeckung und eine bestehende Kreditwürdigkeit erkannten und das gewünschte Darlehen ausrichteten. Sie leisteten deswegen die Darlehenszahlung über EUR 1'500'000.00,\nwelche sie bei Kenntnis der effektiven Begebenheiten nicht geleistet hätten.\n\n"}