{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n vertrag (act. 20-2-5, Ziff. 7.2). Auch das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Bürgschaft nur gewährt werden kann, wenn entsprechende Vermögenswerte für die Inanspruchnahme des\nBürgschaftsbetrags bestehen. Ausser im Fall einer Notstundung kann eine Bürgschaft\ngrundsätzlich in sämtlichen finanziellen Lagen durch eine handlungsfähige Person eingegangen werden (Pestalozzi, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 7. A. 2019, Art. 492 N. 4-8).\nDas Eingehen einer Bürgschaft umfasst mithin nur eine Haftungsverpflichtung nach Art. 492\nAbs. 1 OR und nicht noch eine zusätzliche konkludente Erklärung, dass man die Bürgschaftssumme als Eventualverpflichtung im Bürgschaftsfall auch aufbringen kann. Mangels\nentsprechendem Erklärungswert kann in casu keine konkludente Täuschung des Beschuldigten über seine Bonität vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017\nE. 7.5). Darüber hinaus liegt auch keine Täuschung durch Unterlassen vor, denn dazu müsste eine qualifizierte Rechtspflicht bestehen, welche den Beschuldigten verpflichtet hätte, seine wahren Vermögensverhältnisse beim Eingehen der Bürgschaft offen zu legen (BGE 140\nIV 11 E. 2.3.2). Eine solche Pflicht des Beschuldigten ergibt sich vorliegend zumindest weder\naus Gesetz, noch aus Vertrag und wird in der Anklageschrift auch nicht rechtsgenüglich umschrieben, weswegen offen gelassen werden kann, ob vorliegend Ingerenz eine entsprechende Rechts- und Handlungspflicht schaffen könnte (vgl. SG GD 1/1, S. 15; BGE 116 Ia\n202 E. 2b). Wie die Verteidigung somit insgesamt zurecht vorbringt, wäre es die Aufgabe der\nzuständigen Personen der D.________ OÜ gewesen, die Bonität des Beschuldigten als Bürgen zu ermitteln und von diesem allenfalls Zusicherungen diesbezüglich einzuholen.\n\n2. Arglist\n\n2.1 Die täuschenden Handlungen des Beschuldigten vom 7. August 2014 sind als arglistig zu\nqualifizieren. Nach der Rechtsprechung geht die Verwendung einer unwahren Urkunde (wie\nbspw. in casu einer unwahren Jahresrechnung, vgl. BGE 132 IV 12 E. 8) deutlich über eine\nharmlose und einfach überprüfbare Lüge hinaus und ist als sog. besondere Machenschaft\n(\"machinations\") grundsätzlich arglistbegründend (BGE 122 IV 197 E. 3d; 133 IV 256\nE. 4.4.3). Die Krediterschleichung mittels einer unwahren, in wesentlichen Punkten geschönten Jahresrechnung ist mithin grundsätzlich als arglistige Täuschung zu qualifizieren.\n\n2.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob die Opfermitverantwortung vorliegend die Arglist der Täuschungshandlung negieren kann, bzw. ob die zuständigen Personen der D.________ OÜ\ngrundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und besonders leichtfertig gehandelt haben. So sieht die neuere Rechtsprechung vor, dass bspw. bei einem Verkauf auf Nachkasse\n\"eines leistungsstarken Druckers\" die Bonität des Käufers aus dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zwingend geprüft werden muss (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Vorliegend\nist indessen festzuhalten, dass die verantwortlichen Personen der D.________ OÜ eine Bonitätsprüfung vorgenommen haben, indem sie sich die Jahresrechnung 2013 der\nH.________ AG, welche den Firmenstempel und die Unterschrift des Beschuldigten trug,\nvorlegen liessen. Sie hätten zwar aufgrund des Handelsregisters erkennen können, dass eine Revisionspflicht bestand und auf entsprechende Revisorentestate bestehen können. Allerdings wäre dies nur eine zusätzliche Absicherung gewesen und ändert an der Tatsache,\ndass eine vom Verwaltungsrat ausgestellte Jahresrechnung grundsätzlich gemäss Art. 957a\nAbs. 2 Ziff. 1 OR wahrheitsgetreu sein muss, nichts. So erfordert die Opfermitverantwortung\nnicht, dass grösstmögliche Sorgfalt angewendet wird und alle erdenklichen Massnahmen\nSeite 54/98\n\nzum Schutz des eigenen Vermögens getroffen werden (was faktisch auf die Eliminierung des\nTatbestands des Betrugs in rechtlicher Hinsicht, nicht aber von Betrügereien im echten Leben, hinauslaufen würde), sondern einzig, dass sich das Opfer nicht vollends leichtfertig verhält (BGE 135 IV 76 E. 5.2).\n\n2.3 Da sich die verantwortlichen Personen der D.________ vom einzigen Verwaltungsrat der\nGesellschaft persönlich die entsprechenden unterzeichneten Jahresrechnungen vorlegen\nliessen und gestützt auf diese Dokumente die Kreditwürdigkeit der H.________ AG hinsichtlich des zu erteilenden Darlehens vertieft prüften, handelten sie nicht leichtfertig. So muss eine Bilanzfälschung als strafbare Handlung (BGE 132 IV 12 E. 8) von einem Opfer nicht erwartet werden, sofern die Verfälschungen nicht offensichtlich sind; eine Jahresrechnung\nmuss von Gesetzes wegen die wirtschaftlichen Gegebenheiten wahrheitsgetreu abbilden\n(Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR), weswegen grundsätzlich ein gewisser Gutglaubensschutz gegenüber jedermann hinsichtlich einer Jahresrechnung durch diese gesetzliche Pflicht geschaffen wird. So waren zwar vorliegend in der Jahresrechnung 2013 überhaupt keine Wertberichtungen oder Abschreibungen auf Debitoren erfasst, allerdings erklärte der Beschuldigte\ndies gegenüber Q.________ mit der zusätzlichen Unwahrheit, dass sämtliche Forderungen\nmittels Akkreditiv abgesichert seien. Entsprechend bestand aufgrund der zusätzlichen Erklärung des Beschuldigten kein zwingender Anlass, die Debitorenbestände vertieft anhand\nder Geschäftsakten zu prüfen oder prüfen zu lassen.\n\n"}