{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.2 Die gerichtlich festgestellten Handlungen des Beschuldigten müssen in rechtlicher Hinsicht\nals täuschend qualifiziert werden. Wie dargelegt, wusste der Beschuldigte bereits am 7. August 2014, dass die ungesicherte Forderung gegen die AM.________ seit knapp zwei Jahren\nunbezahlt geblieben und deren Begleichung zweifelhaft war, womit folglich ein Wertberichtigungsbedarf bestand. Die Wertberichtigung dieser Forderung war dabei wesentlich für die\nFrage der Kreditwürdigkeit, denn die Wertberichtigung führte dazu, dass die H.________ AG\nper 31. Dezember 2013 nicht über ein Eigenkapital in der Höhe von CHF 789'972.85 verfügte, sondern effektiv am genannten Datum mit CHF 113'548.75 (bzw. USD 115'582.92) bilanziell überschuldet war. Ferner erzielte die H.________ AG unter Einbezug der Wertberichtigung im Jahr 2013 effektiv einen Verlust in der Höhe von CHF 1'205'236.00, womit allein der\nJahresverlust 2013 das Aktienkapital der Gesellschaft übertraf (wobei die wirtschaftliche Situation per 31. Dezember 2013 aufgrund der unterlassenen Verbuchung des Darlehens über\nCHF 600'000.00 der M.________ AG für die H.________ AG effektiv noch wesentlich trister\nwar, als dargestellt, vgl. act. 22-2-15 Ziff. 79). Indem der Beschuldigte stattdessen die Jahresrechnung 2013 ohne die rechtlich gebotenen Wertberichtigungen vorlegte und zusätzlich\nerklärte, die Forderungsbestände seien abgesichert (und damit indirekt bestätigte, dass die\nDebitoren ordnungsgemäss verbucht wurden), stellte er sowohl die effektive Überschuldungslage wie auch die Profitabilität des Gewerbes der H.________ AG im Jahr 2013 als\nTatsache falsch dar und fabrizierte eine falsche Vorstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der H.________ AG.\n\n1.3 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, war dabei die vom Beschuldigten unterzeichnete und\ngegenüber Q.________ verwendete Jahresrechnung 2013 objektiv unwahr (SG GD 9/2, E.\nIII.4 Ziff. 4.1.2). Der Einwand der Verteidigung, dass klar ersichtlich gewesen sei, dass das\nRevisorentestat noch fehle (oder sinngemäss, dass die Jahresrechnung 2013 noch nicht definitiv gewesen sei), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Denn es ist nicht die Aufgabe\nder Revisionsstelle, die Jahresrechnung mittels der Einbuchung der noch notwendigen Wertberichtigungen nach den Regeln der ordnungsgemässen Buchführung fertigzustellen. Nach\nArt. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR ist der Verwaltungsrat für die ordnungsgemässe Erstellung des\nGeschäftsberichts (und mithin für die Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung als Teil des\nGeschäftsberichts nach Art. 958 Abs. 2 OR) verantwortlich und kann diese Aufgabe nicht an\ndie Revisionsstelle delegieren (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 395). Die\nAufgabe der Revisionsstelle besteht einzig darin, die Rechtskonformität der fertiggestellten\nJahresrechnung und die Anträge des Verwaltungsrats hinsichtlich der Gewinnverteilung zu\nprüfen (Art. 729a OR). Die materielle Wahrheit oder Unwahrheit einer Jahresrechnung ist\nmithin nicht davon abhängig, ob sie von den Revisoren geprüft worden ist.\n\n1.4 Als Täuschungshandlung hingegen unwesentlich ist die persönliche Bürgschaft, welche der\nBeschuldigte einging und bei welcher er wusste, dass er diese im Bedarfsfall mit eigenen\nVermögenswerten nicht würde decken können. Aufgrund der gerichtlichen Feststellungen ist\nnur erwiesen, dass der Beschuldigte den verantwortlichen Personen der D.________OÜ\nnicht mitteilte, dass er nicht über ausreichend Vermögenswerte verfügte, um die Bürgschaft\nim Bedarfsfall zu decken. Dieses Schweigen (bzw. Unterlassen einer Mitteilung) des Beschuldigten ist indessen strafrechtlich nicht relevant. So bedeutet das Eingehen einer Bürgschaft isoliert betrachtet nicht, dass der Bürge dadurch ebenfalls erklärt, dass er in der Lage\nist, die Bürgschaftssumme im Haftungsfall zu bezahlen. Eine solche Erklärung ergibt sich\nweder aus der aktenkundigen Bürgschaftsurkunde (act. 20-2-7 ff.), noch aus dem Darlehens-\nSeite 53/98\n\n"}