{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.9.9 Was die kausale Verursachung eines Vermögensschadens seitens der D.________OÜ anbelangt, sind die gleichen Feststellungen über die innere Haltung des Beschuldigten, wie bereits schon bei den Darlehen/Verpfändungen zu treffen: So wird der Beschuldigte nicht direkt\ngewollt haben, dass die H.________ AG das Darlehen der D.________OÜ nicht mehr\nzurückbezahlen kann. Der Beschuldigte handelte folglich mit der Hoffnung, dass er trotz den\nbetrieblichen Schwierigkeiten in den letzten Jahren mittels der neuen Kapitalspritze das\nSchiff irgendwie noch herumreissen konnte. Diese Entwicklung unterlag aber nicht der Kon-\nSeite 51/98\n\ntrolle des Beschuldigten und es gab insbesondere keine Garantie oder erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass diese Entwicklung so eintreten würde. Aufgrund der wirtschaftlichen Realität\nbetreffend die H.________ AG im Spätsommer 2014 und die dem Beschuldigten bekannten,\nerheblichen Risiken rund um die zukünftige Entwicklung des Düngerhandelsgeschäfts (vgl.\ndazu im Einzelnen: E. II.C.2 Ziff. 2.5.6; E. II.C.3. Ziff. 3.4.8), musste er allerdings mit einem\nKreditausfall rechnen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im Jahr 2014 der\nGeschäftsgang der H.________ erneut erheblich verschlechterte und per 31. Dezember\n2014 nach einem Jahresverlust von CHF 1'205'236.00 die bilanzielle Überschuldung auf CHF\n1'323'287.81 anstieg (act. 20-1-311), wobei diese Kennzahlen das zu Unrecht nicht als Passivposition verbuchte Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 noch nicht beinhalten. Insgesamt war eine Darlehensrückzahlung durch die H.________ AG bereits im August 2014 mit hohen Risiken behaftet. Der Beschuldigte nahm diese Risiken hin, da er auf\ndas Darlehen der D.________ OÜ angewiesen war, da ansonsten der H.________ AG die liquiden Mittel gefehlt hätten, um ihre primär fremdkapitalfinanzierten Handelsgeschäfte weiter\nzu betreiben.\n\n3.9.10 Dass anschliessend bei einem Darlehensrückzahlungsverzug seitens der H.________ AG\ndie ausgerichteten Sicherheiten nicht geeignet sind, den Darlehensgeber schadlos zu halten,\nwar dem Beschuldigten wie erwähnt deutlich bewusst.\n\nC. Subsumption\n\n1. Täuschung\n\n1.1 Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde, war die Forderung der H.________ AG gegen die AM.________ seit knapp zwei Jahren im Umfang von USD 997'658.92 uneinbringlich\nund damit in ihrem Wertbestand zweifelhaft. Bei zweifelhaften Forderungen besteht nach Art.\n960 Abs. 3 OR die Pflicht zur Überprüfung und Anpassung der Debitorenposition (Neuhaus/Haag, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 960 OR N. 19). Dabei\ngelten die Grundsätze der ordentlichen Buchführung, insbesondere der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung von Aktiven gemäss Art. 960 Abs. 2 OR bzw. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR\nsowie das Belegprinzip, wonach eine Buchung stets aufgrund von Belegen nachvollziehbar\nsein muss (vgl. Neuhaus/Schärer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art.\n957a OR N. 19). Bei Unsicherheiten in der Bewertung muss folglich jener Wertansatz gewählt werden, der die Vermögenslage aus der Sicht der Gesellschaft ungünstiger darstellt\n(Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Handbuch für Theorie und Praxis, 4. A. 2014, S.\n218). Aufgrund dieser Grundsätze muss bei einer ungesicherten Forderung gegen ein ausländisches Unternehmen, welche seit knapp zwei Jahren nicht bezahlt wurde, aus den Gründen der Bilanzvorsicht eine vollumfängliche Wertberichtigung erfolgen. Davon kann nach\ndem Belegprinzip nur abgesehen werden, wenn Dokumente vorhanden sind, welche die\nWerthaltigkeit der Forderung belegen, bspw. mittels Schuldanerkennungen und entsprechenden Sicherheiten. Entsprechend ist die Rechtsauffassung der Revisionsstelle\nAL.________ AG, welche auf einer vollumfänglichen Wertberichtigung der Forderung bestand und andernfalls ein positives Prüfungstestat hinsichtlich die ordnungsgemässe Buchführung gemäss Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR verweigert hätte, nicht zu beanstanden.\nSeite 52/98\n\n"}