{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.9.5 Aufgrund der glaubhaften Darstellungen von Q.________ ist ferner erstellt, dass dieser als\nEntscheidträger der D.________ OÜ letztlich wegen der vorgelegten, nicht korrekten Jahresrechnung 2013 eine falsche Vorstellung über die wirtschaftliche Kapitalbasis der H.________\nAG erlangte, zumal ihm der Beschuldigte mündlich versichert hatte, dass die Debitoren aus\nDüngemittelverkäufen mittels Akkreditiven abgesichert seien und dementsprechend auf der\nausgehändigten Jahresrechnung 2013 überhaupt keine Wertberichtigungen von Forderungen\naufgeführt wurden. Dass der Beschuldigte dies gegenüber Q.________ effektiv behauptete,\nfindet im Übrigen auch seine Stütze im Dokument \"Financial Forecast / Cashflows\" vom 5.\nAugust 2014, welches der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe übermittelte (act. 20-2-32). So verweisen die zu erwartenden Cashflows gestützt auf das Handelsvolumen eine bestimmte Marge zu Gunsten der H.________ AG zwischen 1.5 % und 2.5\n% aus und ziehen von dieser Marge die Betriebsaufwendungen ab. Ein Debitorenausfallsrisiko wird weder in der Prognose der Entwicklung der Erfolgsrechnung (\"profit & loss statement\", act. 20-2-33), noch in der Prognose der Entwicklung der Bilanz (\"balance sheet\", act.\n20-2-34) wirtschaftlich abgebildet, was nur zu erwarten wäre, wenn sämtliche Forderungen\nwirtschaftlich bspw. mittels Bankakkreditiven abgesichert wären.\n\n3.9.6 Ebenfalls ist die Darstellung von Q.________ glaubhaft, dass ihm der Beschuldigte nie mitgeteilt habe, dass er nicht über Vermögenswerte im Umfang von mehr als EUR 1'500'000.00\nverfüge und Steuerschulden habe. Denn wie bereits die Vorinstanz korrekt darlegte, ist es\nwenig plausibel, dass sich Q.________ überhaupt mit einer persönlichen Bürgschaft als Si-\nSeite 50/98\n\ncherheit begnügt hätte, wenn er gewusst hätte, dass eine solche Bürgschaft nicht einbringlich\nwäre.\n\n3.9.7 In subjektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte gegenüber den verantwortlichen\nPersonen der D.________ OÜ absichtlich ein geschöntes Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der H.________ AG fabrizierte, weil er wusste, dass er so das Darlehen eher erhalten würde. Auf die am 7. August 2014 gegenüber Q.________ vorgelegte Jahresrechnung\n2013, welche unwahrerweise noch ein Eigenkapital von CHF 789'972.85 bilanzierte, kann\nsich der Beschuldigte dabei in subjektiver Hinsicht nicht berufen. Vor dem Hintergrund des E-\nMail-Austausches mit der Revisionsstelle wusste der Beschuldigte spätestens mit der E-Mail\nvom 17. September 2014 mit Sicherheit, dass die Revisionsstelle AL.________ AG eine vollumfängliche Wertberichtigung der Forderung gegen die AM.________ vornehmen würde, da\nansonsten die Rechtskonformität der Jahresrechnung 2013 nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR\nnicht bestätigt werden konnte (act. 24-5-9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Beschuldigte nicht bereits vorher von den wirtschaftlichen Sachverhalten, welche die Forderung als\nzweifelhaft erscheinen liessen und welche eine Wertberichtigungspflicht auslösten, Kenntnis\nhatte. In Abweichung von den Feststellungen der Vorinstanz bestand beim Beschuldigten bereits am 7. August 2014 in subjektiver Hinsicht Kenntnis über die zweifelhafte Werthaltigkeit\nder Forderung gegen die AM.________, denn diese war einerseits offenkundig ungesichert\nund andererseits seit ca. 22 Monaten seit Fakturierung unbezahlt. Dass der Beschuldigte erst\nvon der AL.________ AG erfahren haben will, dass ein wesentlicher Wertberichtigungsbedarf\nbesteht, ist angesichts der langen Dauer des Schuldnerverzugs über eine für den Geschäftsbetrieb wesentliche Summe als nicht glaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten zu\nwerten. Zusätzlich wusste der Beschuldigte, wie erwähnt, dass die von ihm zu Lasten der\nM.________ AG behändigten CHF 600'000.00, welche eine Verbindlichkeit der H.________\nAG darstellen, zu Unrecht nie auf der Passivseite der Bilanz erfasst wurden und sich deswegen sowohl die bilanzielle Lage um die entsprechende Position verschlechterte, während der\nJahresverlust sich (wegen des Aufwands im Zusammenhang mit dem Erwerb von eigenen\nAktien im Umfang von CHF 600'000.00) um den gleichen Betrag erhöhte.\n\n3.9.8 Ferner ist evident, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass die Sicherheiten\n(Bürgschaft, Verpfändung von 40 % der Aktien der H.________ AG) zumindest zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 7. Oktober 2014 effektiv nicht werthaltig\nwaren. Wie die Verteidigung zurecht ausführt, sind die Aktien der H.________ AG nur so viel\nwert, wie die Gesellschaft selber, während eine Bürgschaft massgeblich vom (nicht vorhandenen) Vermögen des Beschuldigten abhängt. Da der Beschuldigte seine eigenen Steuerschulden kannte und ihm wie dargelegt auch die bilanzielle Überschuldung der H.________\nAG bekannt war, musste er gewusst haben, dass die vereinbarten Sicherheiten nicht geeignet sind, einen Darlehensausfall der H.________ AG finanziell zu kompensieren.\n\n"}