{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.9.1 Insgesamt ist unbestritten und erwiesen, dass der Beschuldigte als Vertreter der H.________\nAG ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 mit Q.________ als Vertreter der D.________ OÜ\nab dem 7. August 2014 aushandelte, dass dieses Darlehen am 7. Oktober 2014 vertraglich\nvereinbart wurde und am 17. Oktober 2014 an die H.________ AG floss. Sodann ist erwiesen, dass weder die H.________ AG noch der als Bürge in Haftung genommene Beschuldigte das Darlehen ganz oder auch nur teilweise zurückbezahlten.\n\n3.9.2 Aufgrund der glaubhaften Aussagen von Q.________ ist ferner erwiesen, dass der Beschuldigte diesem am 7. August 2014 die Jahresrechnungen 2012 und 2013 der H.________ AG\naushändigte und diesbezüglich auf das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft\nverwies und dieses von Q.________ als positiver Faktor hinsichtlich Darlehensausrichtung\nzur Kenntnis genommen wurde. So wiederholte der Beschuldigte im Rahmen der Vertragsverhandlungen am 27. August 2014 (E-Mail-Austausch) ausdrücklich, dass das Eigenkapital\nder Gesellschaft wesentlich für die Bewertung der Gesellschaft (welche wiederum wesentlich\nfür den Darlehensentscheid ist) sei, während die zukünftigen Aussichten primär von der Kreditlinie abhängen würde, da sie in der Lage seien, die zukünftig erzielte Marge exakt anhand\nder Kreditlinien abzuschätzen. Auch aus den Vertragsbedingungen selber ergibt sich, dass\neine in der Jahresrechnung 2013 ausgewiesene Eigenkapitalbasis der H.________ AG ein\nwesentlicher Faktor war, zumal das Darlehen bei der Unterschreitung bestimmter Bilanzkennzahlen vorzeitig gekündigt werden konnte. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist es stimmig, dass die Eigenkapitalbasis der H.________ AG für die D.________ OÜ ein zentraler\nFaktor war, hängt damit doch das Ausfallrisiko der Darlehensrückzahlung zusammen.\n\n3.9.3 Ferner ist erwiesen, dass die Q.________ durch den Beschuldigten vorgelegte Jahresrechnung 2013 der H.________ AG inhaltlich unwahr war und der Forderungsbestand um knapp\nUSD 1 Mio. zu hoch ausgewiesen wurde. Dadurch bestand ein Korrekturbedarf, welcher dazu führte, dass der effektive Jahresverlust 2013 um USD 1 Mio. höher ausfiel und das Eigenkapital der Gesellschaft per 31. Dezember 2013 insgesamt negativ war (d.h. es bestand eine\ndeutliche bilanzielle Überschuldung in der Höhe von CHF 113'548.75 (USD 115'582.92) bei\nder H.________ AG). Unter Berücksichtigung, dass, wie erwähnt, das Darlehen der\nM.________ AG vom 28. Oktober 2013 über CHF 600'000.00 nie als Passivposition verbucht\nSeite 49/98\n\nwurde (act. 22-2-15 Ziff. 79), bestand per 31. Dezember 2013 effektiv eine tatsächliche\nÜberschuldung der H.________ AG von mehr als siebenhunderttausend Franken.\n\n3.9.4 Der Beschuldigte argumentiert, dass er erst nach der Darlehensausrichtung erfahren habe,\ndass die Forderung gegen die AM.________ vollständig im Wert habe berichtigt werden\nmüssen; er sei sich betreffend die Rückzahlung stets sicher gewesen, \"dass das reinkommt\"\n(SG GD 8/4 S. 16). Diesbezüglich steht fest, dass die bereits im Oktober 2012 fakturierte\nForderung gegen die AM.________ im August 2014 bereits seit ca. 22 Monaten unbezahlt\ngeblieben ist, was in zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Leistungsverzug darstellt. Dies muss\ndem Beschuldigten bewusst gewesen sein, denn der seit langer Zeit ausstehende Betrag war\nwirtschaftlich wesentlich und machte bspw. mehr als das doppelte der bisherigen Betriebsgewinne der Geschäftsjahre 2011 und 2012 aus. So sagte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, dass ihn der Schulderverzug seitens der AM.________ sehr beunruhigt habe (OG GD 9/1 Ziff. 103). Dass die Einbringlichkeit dieser Forderung zweifelhaft war,\nmusste dem Beschuldigten mithin bereits in den ersten Monaten des Jahres 2013 klar geworden sein. Unter diesen Umständen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass\ndie Rechtsposition der Revisionsstelle AL.________ AG, die Forderung in Nachachtung der\nGesetze vollständig abzuschreiben, überraschend gekommen sei. Mangels Absicherung der\nForderung drängte sich bereits vor August 2014 eine ganze oder teilweise Wertberichtigung\nnach 22 Monaten Schuldnerverzug auf. Der Beschuldigte wusste, dass die AM.________\nsich in einem zeitlich erheblichen Leistungsverzug befand, die Forderungsdurchsetzung bereits seit längerer Zeit zweifelhaft war und dass die Wertberichtigung der Forderung mithin\nein Thema war, welches nicht einfach mittels unsubstantiierten Zweckoptimismus unter den\nTisch gewischt werden durfte.\n\n"}