{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.5 Am 8. Dezember 2015 ersuchte die D.________OÜ die H.________ AG um Rückzahlung\ndes Darlehens über EUR 1'500'000.00 (act. 20-2-59). Mit E-Mail vom 10. Dezember 2015\nteilte der Beschuldigte mit, dass es sein wichtigstes Ziel sei, das Darlehen zurückzuzahlen.\nSeite 47/98\n\nDie H.________ AG sei aber in einem sehr schlechten Zustand. Sie hätten zwei Rechtsfälle,\nwo sie ihr Geld nicht erhalten hätten und es sehr schwer sei, das Geld zu erhalten ([…] and\nknow that the collection of the money will be very difficult\"). Es sei für die Gesellschaft\nschwierig, mit reduzierter Kapazität zu funktionieren; sie hätten sich nur noch auf die Einkassierung der offenen Forderungen konzentriert. Ferner habe ein Investor Geld abgezogen und\nhabe die Situation dadurch weiter verschlechtert. Es sei unmöglich, neue Investoren zu finden. Die Gesellschaft habe keine Aktiven mehr. Der Beschuldigte ergänzte, dass er auch\nselber insolvent sei und den Bankrott (bzw. den Privatkonkurs) erklären müsste, wenn er für\ndie Bürgschaft belangt würde. Entsprechend bot der Beschuldigte die Schuldenamortisierung\nbis Ende 2018 an (act. 20-2-40). Die Schuld über EUR 1'500'000.00 gegenüber der\nD.________ OÜ wurde nie vollständig oder teilweise getilgt, und zwar weder vom Beschuldigten noch von der H.________ AG (SG GD 8/4 S. 17).\n\n3.6 Betreffend die wirtschaftliche Lage der H.________ AG im Jahr 2013 wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (E. II.C.1. Ziff. 1.3.2 f. [Konkurs Vorgängerin]; E. II.C.2. Ziff. 2.3.8\n[Jahresrechnungen] und Ziff. 2.3.9 [Geschäftsrisiken]).\n\nZum bilanziellen Zustand der H.________ AG per 31. Dezember 2013 muss ergänzt werden,\ndass auch das Darlehen über CHF 600'000.00, welches der Beschuldigte von der\nM.________ AG am 28. Oktober 2013 überweis, bei der H.________ AG nur als Ein- und\nAusgang über das Transferkonto 102900 verbucht worden ist, jedoch im Gegensatz zum\nDarlehen über USD 400'000.00 vom 31. Dezember 2013 nie als Passivum erfasst wurde\n(act. 10-3-1-1-31 f.; act. 10-3-3-10-2+4; act. 20-2-20; act. 24/2/24). Aufgrund des nicht verbuchten Darlehens über CHF 600'000.00 der M.________ AG verschlechterte sich die\ntatsächliche bilanzielle Lage der H.________ AG per 31. Dezember 2013 (und erhöhte sich\nder Jahresverlust 2013) um weitere CHF 600'000.00.\n\nAuch in der Jahresrechnung 2014 unterblieb die Verbuchung des Darlehens über\nCHF 600'000.00 der M.________ AG als Passivposition in der Bilanz weiterhin (act. 24-2-31,\nKonto 27XXXX; vgl. auch act. 22-2-15 Ziff. 79), womit auch die Jahresrechnung 2014 resp.\ndie wirtschaftliche Lage der H.________ AG per 31. Dezember 2014 hinsichtlich der bilanzierten Verbindlichkeiten wie auch hinsichtlich des Verlustvortrags effektiv um CHF\n600'000.00 geschönt wurde.\n\n3.7 Aus der aktenkundigen Jahresrechnung 2014 der H.________ AG ergibt sich, dass der Geschäftsverlauf im Jahr 2014 verlustträchtig war und sich die bilanzielle Überschuldungslage\nerheblich verschlimmerte. So brach im Jahr 2014 einerseits der Bruttoerlös (\"gross profit\")\naus den Handelstransaktionen um mehr als die Hälfte ein, wobei andererseits nur in geringfügigem Umfang von knapp CHF 200'000.00 bei den Kosten gespart wurde (act. 20-1-312).\nInsgesamt musste im Geschäftsjahr 2014 ein Betriebsverlust von CHF 1'205'236.00 verbucht\nwerden. Dadurch verschlimmerte sich die bilanzielle Überschuldungslage von CHF\n113'548.75 (USD 115'582.92) per 31. Dezember 2013 auf CHF 1'318'784.75 (USD\n1'323'287.81) per 31. Dezember 2014 (act. 20-1-311). Dies erneut ohne Berücksichtigung\nder zu Unrecht nie verbuchten Schuld von CHF 600'000.00 gegenüber der M.________ AG.\n\n3.8 Die Auskunftsperson Q.________ sagte im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem\nBeschuldigten aus, dass er nicht gewusst habe, dass die Überprüfung der Jahresrechnung\nSeite 48/98\n\n2013 der H.________ AG noch nicht abgeschlossen gewesen sei (act. 21-3-7 Ziff. 18). Er sei\nnicht über die Erhöhung des Verlustes unterrichtet worden. Der Beschuldigte habe ihm ferner\nmitgeteilt, dass es keine offenen Forderungen gebe, denn die Bezahlung würde jeweils mittels Akkreditiv erfolgen, was eine Lieferung ohne Bezahlung verhindere (act. 21-3-7 Ziff. 21).\nDie Sicherheit der Übergabe von 40 % der Aktien sei erfolgt, weil die Gesellschaft ein sehr\ngrosses Aktienkapital gehabt habe, nämlich USD 882'000.00 (vgl. act. 21-3-9 Ziff. 23). Ferner\nfügte Q.________ hinzu, dass er den Darlehensvertrag ohne Sicherheiten nicht unterzeichnet hätte (act. 21-3-9 Ziff. 24). Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe,\ndass er über kein Vermögen verfüge und er habe auch nichts über private Steuerschulden\ndes Beschuldigten gewusst (act. 21-3-9 f. Ziff. 27, 30). Er hätte dem Darlehen nicht zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass der Verlust in der Jahresrechnung um ca. USD 1 Mio.\nhöher gewesen wäre (act. 21-3-11 Frage 34).\n\n3.9 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von\nArt. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen:\n\n"}