{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n4.5.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut hinsichtlich der Pflichtverletzung direktvorsätzlich sowie hinsichtlich der daraus folgenden, kausalen Verursachung eines Vermögensschadens zumindest eventualvorsätzlich. Wie durch das Gericht bereits in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde, kannte der Beschuldigte seine pflichtwidrigen Handlungen\nund wollte diese auch. Er handelte mithin betreffend die Pflichtverletzung vorsätzlich. Aufgrund des Direktvorsatzes und den einseitig nachteiligen Handlungen zu Lasten der\nM.________ AG muss die Sorgfaltspflichtverletzung als erheblich qualifiziert werden. Den\ngerichtlichen Feststellungen folgend, wonach das Risiko einer Inanspruchnahme des Pfandes durch die X.________ AG vorliegend prägnant und deutlich vorhersehbar war (vgl. E.\nII.C.4. Ziff. 4.4), lässt sich vorliegend in Kombination mit der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung nur auf einen Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB schliessen (BGE 130\nIV 58 E. 8.4). So wollte der Beschuldigte erneut wohl nicht, dass die M.________ AG geschädigt wurde. Der Eintritt des Vermögensschadens hing aber erneut nicht vom Willen des\nBeschuldigten, sondern von den riskanten Geschäften der H.________ AG ab, wobei er zur\nErmöglichung der Handelsgeschäfte der H.________ AG das Pfand zu Lasten der\nM.________ AG zwingend stellen musste, um diese im realisierten Ausmass zu ermöglichen.\nAus diesem Verhalten erhellt, dass dem Beschuldigten letztlich die Interessen der\nH.________ AG (an welcher er selber beteiligt war) wesentlich wichtiger waren als die Interessen der M.________ AG, deren Vermögen er mit der Pfandbestellung entschädigungslos\nprägnanten und unvernünftigen Risiken aussetzte.\n\n4.5.6 Der Beschuldigte handelte ausserdem mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung.\nWie dargelegt, erfolgte die Pfandbestellung pflichtwidrig in Verletzung von Art. 717 OR sowie\ndes Optionsvertrags. Die H.________ AG hatte folglich keinen rechtlichen Anspruch darauf,\ndass ein Pfand zu ihren Gunsten unter diesen einseitig begünstigenden Bedingungen gestellt\nSeite 43/98\n\nwird. Der ihr dadurch zugefallene wirtschaftliche Vorteil war unrechtmässig. Der Beschuldigte\nhandelte mithin mit der Absicht, der H.________ AG einen Vorteil zuzuschanzen, der mit einem Rechtsmangel belastet war und auf welchen sie keinen rechtlichen Anspruch hatte (vgl.\nE. II.C.1. Ziff. 1.4.5).\n\n4.5.7 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff.\n1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.\n\nIII. Vorwurf des Kreditbetrugs zum Nachteil der D.________ OÜ\n\nA. Recht\n\n1. Erneut legt die Vorinstanz die in casu relevanten und anwendbaren Gesetzesbestimmungen\nsowie die Gerichtspraxis hierzu umfassend und korrekt dar (SG GD 9/2 E. III.1 S. 39-42).\nDarauf kann verwiesen werden.\n\n2. Sofern notwendig, erfolgen ergänzende Ausführungen zum einschlägigen Recht im Zusammenhang mit der Subsumption des Sachverhalts.\n\nB. Feststellung des relevanten Sachverhalts\n\n1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte mit Q.________ als Vertreter\nder estnischen Gesellschaft D.________ OÜ über einen Kredit zu Gunsten der H.________\nAG verhandelt und ihm dabei die Bilanzen für die Jahre 2012 und 2013 übergeben habe. Der\nBeschuldigte habe gewusst, dass der effektive Verlust in der Bilanz 2013 nicht nur rund USD\n191'000.00 (wie in der Bilanz 2013 ausgewiesen), sondern effektiv USD 1'188'920.00 betragen habe. Der Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung begangen,\nindem er in der Bilanz 2013 eine wesentliche Tatsache unrichtig beurkundet und insbesondere einen Wertberichtigungsbedarf der Forderungen der H.________ AG von rund USD\n1'000'000.00 unterdrückt habe. Indem der Beschuldigte die notwendigen Wertberichtigungen\nnicht vorgenommen habe, habe er Q.________ über die effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der H.________ AG getäuscht (SG GD 9/2 E. III.4 Ziffer 4.1.1 und 4.1.2).\nQ.________ habe vor diesem Kontext mit Vertrag vom 7. Oktober 2014 im Namen der\nD.________ OÜ ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 an die H.________ AG ausgerichtet,\nwelches am 17. Oktober 2014 überwiesen worden sei. Die D.________ OÜ habe aufgrund\nder Zahlungsunfähigkeit der H.________ AG einen Vermögensschaden in der Höhe von\nEUR 1'500'000.00 erlitten. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und habe die Absicht\nverfolgt, die H.________ AG unrechtmässig zu bereichern (SG GD 9/2 E. III.4. Ziffer 4.3 und\n4.4).\n\n2. Die Verteidigung führte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte mit Q.________ als\nCEO der D.________ OÜ über einen Kredit für die H.________ AG verhandelt habe. Der\nKredit habe der Verbesserung der Liquidität der H.________ AG dienen und die Finanzierung weiterer Rohstoffhandelsgeschäfte ermöglichen sollen. Die Verteidigung bestreitet auch\nnicht, dass der Beschuldigte die beiden Bilanzen der Jahre 2012 und 2013 an Q.________\nSeite 44/98\n\n"}