{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n bereits dargelegt, waren die Rohstoffhandelstransaktionen des Beschuldigten weitgehend\nmittels Fremdkapital (u.a. der X.________ AG, aber auch der M.________ AG und anderer\nFremdkapitalgeber) finanziert, die Verkaufstransaktionen erfolgten teilweise ausserhalb eines\nAkkreditivs (und waren entsprechend risikobelastet) und der H.________ AG fehlte es an bilanzieller Substanz, die Transaktionen selber zu stemmen. Gesamthaft gewürdigt muss dem\nBeschuldigten bei dieser Ausgangslage bereits am 30. Juli 2013 (d.h. ab der Inanspruchnahme des Pfandes) ein prägnantes Risiko seiner Handlungen hinsichtlich der späteren Inanspruchnahme des Pfandes bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte schob dieses prägnante Risiko zu Lasten der M.________ AG beiseite, weil ihm die Vorteile, welche die\nH.________ AG durch die Verpfändung erlangte (d.h. in concreto die Möglichkeit, Düngehandelstransaktionen mit hohem Volumen und folglich hohem Margenpotential zu realisieren), wichtiger waren, als die ihm sich prägnant aufdrängende Möglichkeit eines späteren\nVerlusts seitens der M.________ AG durch Inanspruchnahme des Pfandes.\n\n4.5 Subsumption des Sachverhalts:\n\n4.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. II.B.2 Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete im gesamten Deliktszeitraum unbestrittenermassen als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands.\n\n4.5.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten, insbesondere die Verpfändung sämtlicher\nAktiven der M.________ AG per 15. November 2012 (General Deed of Pledge) sowie die\nVerwendung dieses Pfandes zwischen Juli 2013 und Januar 2015 für durch die X.________\nAG finanzierte Handelsgeschäfte der H.________ AG im Umfang von USD 34'585'919.24,\nsind erneut in doppelter Hinsicht als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. So bewirkte die Pfandbestellung in wirtschaftlicher Hinsicht, dass der H.________\nAG die Chance eröffnet wurde, um mit weitgehend fremdfinanzierten Handelsgeschäften einen Gewinn zu erzielen. Auf der anderen Seite trug die M.________ AG das wirtschaftliche\nRisiko, dass in diesem Zusammenhang das Pfand in Anspruch genommen wird. Da der Beschuldigte bei der Pfandbestellung keine Entschädigung für die M.________ AG für dieses\nRisiko aushandelte und vereinbarte, handelte er direkt gegen die geschäftlichen Interessen\nder M.________ AG. Er verletzte damit seine Treuepflichten als Verwaltungsrat gemäss Art.\n717 OR. Sodann verletzte der Beschuldigte auch die vertraglichen Pflichten gegenüber der\nM.________ AG und der AC.________ Ltd. unter dem Optionsvertrag, indem er trotz des\nVerpfändungsverbots ohne Zustimmung der Aktionäre entsprechende Vermögenswerte der\nM.________ AG verpfändete.\n\n4.5.3 Der Vermögensschaden von USD 921'731.50 ist mit Sicherheit am 13. Februar 2015 eingetreten, als die X.________ AG die Guthaben der M.________ AG im genannten Umfang bezog, um die Ausstände der H.________ AG zu decken. So erfolgte in der Folgezeit trotz Aufforderung durch die M.________ AG weder eine Rückerstattung der in Anspruch genommenen Pfandsumme von USD 921'731.50, noch eine Rückerstattung der noch offenen Darlehen\nüber USD 400'000.00 und CHF 600'000.00.\n\n4.5.4 Betreffend die von der Verteidigung monierte Kausalität zwischen dem Vermögensschaden\nund der Pflichtverletzung kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Darle-\nSeite 42/98\n\nhen vom 28. Oktober 2013 (E. II.C.2. Ziffer 2.5.5, 2.5.6, 2.5.7) eine summarische Begründung erfolgen. Wie das Gericht bereits in tatsächlicher Hinsicht feststellte (E. II.C.4.\nZiff. 4.4.5), stellen sowohl die generelle Verpfändung der Aktiven der M.________ AG an die\nX.________ AG wie auch die individuelle Verwendung dieses Pfands bei konkreten Handelsgeschäften zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 jeweils Handlungen\ndar, welche als \"conditio sine qua non\" die nicht wegdenkbare Ursache für den Vermögensschaden der M.________ AG vom 13. Februar 2015 bildeten. Ohne die genannten Handlungen wäre der Vermögensschaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten. Diese tatsächliche Schlussfolgerung hält wie auch bereits bei den deliktischen Darlehen einer\nrechtlichen Adäquanzprüfung stand (vgl. im Detail: E. II.B.2 Ziffer 2.5.6). Wie in tatsächlicher\nHinsicht bereits festgestellt, waren die getätigten Dünger-Handelsgeschäfte der X.________\nAG zu riskant, um diese ohne weitere Sicherheiten zu finanzieren. Dieses von der Bank ungewollte Risiko verschob der Beschuldigte auf die M.________ AG, indem er pflichtwidrig\nund ohne Gegenleistung deren Vermögenswerte als Pfand bestellte. Vor diesem Kontext\nkann in rechtlicher Hinsicht eine spätere Inanspruchnahme des Pfandes als Deckung der offenen Schulden der H.________ AG nicht ansatzweise als aussergewöhnliches, nicht vorhersehbares Risiko qualifiziert werden. Wäre eine Inanspruchnahme des Pfandes ein aussergewöhnliches Ereignis, bräuchte es die Rechtsinstitution des Pfands aus wirtschaftlicher\nPerspektive gar nicht. Entsprechend stehen die Pflichtverletzungen des Beschuldigten in\nkausalem Verhältnis zum Vermögensschaden. Der Beschuldigte hat mithin den Vermögensschaden natürlich und adäquat kausal durch sein pflichtwidriges Verhalten verursacht.\n\n"}