{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n4.4.3 Ebenfalls ist offenkundig, dass die M.________ AG durch die einseitige Verpfändung ihrer\nAktiven keine wirtschaftlichen Vorteile hatte und keine angemessene Gegenleistung erhielt.\nSo gab auch der Beschuldigte zur Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Protokoll, dass diese ohne besonderen Nutzen für die Gesellschaft gewesen sei (act. 21/1/9\nZiff. 43). Effektiv ist die Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten einer Drittgesellschaft\nohne angemessene Gegenleistung nicht nur ohne wirtschaftliche Vorteile, sondern ein solcher Vorgang stellt wirtschaftlich betrachtet ein existentielles Risiko für die Pfandgeberin\nM.________ AG dar, da die Pfandgeberin mit ihren Vermögenswerten bedingungslos für die\nGeschäftstätigkeit einer Drittgesellschaft, deren wirtschaftliche Geschicke sie nicht beeinflussen konnte, haftet.\nSeite 40/98\n\n4.4.4 Ferner handelte der Beschuldigte gegen die Bestimmungen des Optionsvertrags, welcher\ndem Beschuldigten untersagte, Vermögenswerte der M.________ AG zu verpfänden (vgl.\nE. II.B.2).\n\n4.4.5 Die eingangs genannten Pfandbestellungen, insbesondere die General Deed of Pledge, führten zu der Inanspruchnahme des Pfandes zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar\n2015 bei der Finanzierung von konkreten Handelstransaktionen mit einem Volumen von\nUSD 34'585'919.24. Durch diese verlustbehafteten Geschäfte der H.________ AG zwischen\ndem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 musste das Pfand schliesslich am 13. Februar\n2015 durch die X.________ AG in Anspruch genommen werden. Der M.________ AG entstand wegen der Pfandverschreibung ihrer Aktiven ein finanzieller Verlust in der Höhe von\nUSD 921'731.50.\n\n4.4.6 Zwischen (1.) den vom Beschuldigten zu verantwortenden Pfandverträgen (insb. der General\nDeed of Pledge), (2.) der durch den Beschuldigten genehmigten Inanspruchnahme des\nPfandes zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 zwecks Finanzierung von diversen Handelstransaktionen und (3.) den aufgrund der Pfanddeckung durch die\nM.________ AG realisierten Verluste per 13. Februar 2015 über USD 921'731.50 besteht ein\nklarer Kausalzusammenhang. Ohne Pfandverträge oder Inanspruchnahme des Pfandes für\ndie Handelsfinanzierung wären die Verluste der M.________ AG nicht eingetreten.\n\n4.4.7 In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und willentlich gegen seine\nPflichten als Verwaltungsrat der M.________ AG sowie gegen die Pflichten des Optionsvertrags verstossen hat. Wie bereits mehrfach erwähnt, verfügte der Beschuldigte als seit Jahrzehnten im internationalen Düngerhandel tätige Person vertiefte Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge und ihm war die zentrale Bedeutung von Absicherung von Forderungen bekannt (E. II.C.1. Ziff. 1.4.4). Er wusste, dass die Verpfändung der Aktiven der\nM.________ AG ohne Gegenleistung zu Gunsten der H.________ AG wirtschaftlich einseitig\nnachteilig war. Sodann wusste er, dass er damit den Optionsvertrag verletzte, da ihm solche\nGeschäfte ohne Zustimmung der Aktionäre verwehrt waren.\n\n4.4.8 Die Möglichkeit der Verursachung eines Vermögensschadens bei der M.________ AG hatte\nder Beschuldigte entgegen der Argumentationslinie der Verteidigung bereits zum Zeitpunkt\nder ersten Exponierung des Pfandes für die Finanzierung von Handelstransaktionen am\n30. Juli 2013 ausreichend klar erkannt, wobei sich diese subjektive Kenntnis bis zum 30. Januar 2015 aufgrund des negativen Geschäftsverlaufs bei der H.________ AG weiter stetig\nverdichtete. So schätzte die X.________ AG die getätigten Handelsgeschäfte der\nH.________ AG allgemein als zu riskant ein, so dass diese nicht vollumfänglich unter der\nKreditfazilität finanziert werden konnten (act. 3-1-10-12), weswegen diese nur unter Beibringung von weiteren Sicherheiten (d.h. in concreto der Verpfändung der Aktiven der\nM.________ AG) durch die X.________ AG finanziert worden sind. Erneut musste dem Beschuldigten ferner bereits im Juli 2013 deutlich bewusst gewesen sein, dass die Art und Weise der durch ihn ausgeführten Geschäftstransaktionen mit Risiken behaftet waren und ein\npositives Betriebsergebnis keineswegs garantiert war. So musste der Beschuldigte wie bereits erwähnt im Jahr 2010 mit einem inhaltlich vergleichbaren Geschäftsprojekt (T.________\nAG) Konkurs anmelden, während er mit der H.________ AG im Jahr 2010 ebenfalls einen\nerheblichen Jahresverlust von knapp der Hälfte des Aktienkapitals realisierte. Wie ebenfalls\nSeite 41/98\n\n"}