{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.5.6 Der Beschuldigte handelte ausserdem mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung.\nErneut sind die Einwendungen der Verteidigung in diesem Punkt nicht überzeugend. Denn\nrelevant für eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist nicht, ob ein Darlehensvertrag isoliert betrachtet als formelles Dokument korrekt ausgestellt und unterzeichnet wurde, sondern\nob das darunter liegende Vertragsverhältnis rechtskonform ausgestaltet ist. So wurden die\ndiversen Rechtsmängel der Darlehensgewährungen durch den Beschuldigten für die\nM.________ AG bereits mehrfach aufgezeigt (Doppelvertretung, Verstoss gegen den Optionsvertrag, Sorgfaltspflichtverletzung). Das Darlehensverhältnis basierte damit auf einem\nRechtsmangel und die wirtschaftlichen Vorteile der H.________ AG aus den Darlehen waren\nfolglich unrechtmässig (vgl. E. II.C.1. Ziff. 1.4.5). Die Absicht des Beschuldigten war dabei\nbeim gesamten Tatablauf darauf gerichtet, genau diese unrechtmässigen Bereicherungen\nbei der H.________ AG herbeizuführen, weswegen er mit der Absicht der unrechtmässigen\nBereicherung handelte.\n\n3.5.7 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff.\n1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.\n\n4. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch die Verpfändung von\nVermögenswerten der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG\n\n4.1 Urteil der Vorinstanz:\n\nDie Vorinstanz erwägt, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte ohne Genehmigung der Akti-\nSeite 37/98\n\nonäre der M.________ AG deren Vermögenswerte zu Gunsten der H.________ AG verpfändet habe. Er habe dabei gegen den Optionsvertrag verstossen und sei zusätzlich hohe Risiken durch die Verpfändung eingegangen. Der Beschuldigte sei dabei für den entsprechenden Vermögensschaden verantwortlich und habe sowohl vorsätzlich wie auch mit der Absicht\nder unrechtmässigen Bereicherung der H.________ AG gehandelt (SG GD 9/2 E. II.5. Ziff.\n5.2 und 5.3).\n\n4.2 Standpunkte der Verteidigung:\n\nDie Verteidigung führte zum genannten Vorwurf aus, dass es stets das Ziel der beiden Gesellschaften gewesen sei, ihre Geschäftsmöglichkeiten zu erweitern und zu diesem Zweck\neine gemeinsame Kreditlinie bei der X.________ AG in Anspruch zu nehmen. Dafür sei eine\nVerpfändung (General Deed of Pledge) notwendig gewesen. Da die General Deed of Pledge\nim Jahr 2012 gar nicht beansprucht worden sei, ergebe sich ohne weiteres, dass die Kreditlinie nicht zur kurzfristigen Finanzierung einzelner Geschäfte der H.________ AG diente, sondern generell und in Absprache mit den Aktionären erfolgt sei. Erst im Jahr 2013 habe die\nGeneral Deed of Pledge zur Absicherung von Handelsfinanzierungen gedient, wobei die Aktionärin der M.________ AG über die gemeinsame höhere Kreditlinie, welche mittels der General Deed of Pledge errichtet worden sei, informiert gewesen sei. Die Kreditlinie sei auch\nzum Vorteil für die M.________ AG gewesen, auch wenn diese im Geschäftsjahr 2013 von\ndieser nicht in Anspruch genommen worden sei; es sei immer das Ziel gewesen, eine gemeinsame Kreditlinie bei der X.________ AG zu haben. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte den Schaden pflichtwidrig verursacht habe. Eine Bereicherung der H.________\nAG habe der Beschuldigte nie auch nur billigend in Kauf genommen. Die gewährten Finanzierungen seien ja auch im weitaus grössten Umfang wieder zurückgeführt worden und der\nBeschuldigte habe damit gerechnet, dass dies so weiter gehen würde. Der Beschuldigte habe sich auch selber nicht direkt oder indirekt bereichert, zumal die H.________ AG nie Dividenden ausgeschüttet habe. Die Bankfinanzierungen seien in der Buchhaltung 2013 transparent nachgeführt worden und der Beschuldigte habe keine Absicht gehabt, etwas zu verschleiern.\n\n4.3 Feststellungen des Gerichts:\n\n4.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD\n2/1, B.II. Ziffer 1.1). Sodann wurde weder im Vorverfahren noch vor Gericht bestritten, dass\nder Beschuldigte die entsprechenden Pfandbestellungen zu Lasten der M.________ AG unterzeichnete.\n\n4.3.2 Mit einer Faustpfandverschreibung vom 9. November 2010 verpfändete der Beschuldigte die\nAktiven der M.________ AG an die X.________ AG zu Gunsten der H.________ AG im Zusammenhang mit der Absicherung betreffend \"Cashdeckung der Frachtzahlung vom\n9.11.2010 von H.________ AG zugunsten AO.________\" im Wert von USD 286'800.00 (act.\n10-3-1-10-19; act. 10-3-1-10-21).\n\n4.3.3 Mit einer allgemeinen Faustpfandverschreibung vom 28. März 2012 verpfändete die\nM.________ AG der X.________ AG sämtliche gegenüber der Bank zustehenden gegenwär-\nSeite 38/98\n\ntigen und zukünftigen Werte, Rechte und Forderungen zwecks Absicherung von Forderungen der Bank bis zur Höhe von USD 7 Mio. gegen die H.________ AG. Das entsprechende\nDokument wurde vom Beschuldigten am 28. März 2012 unterzeichnet (act. 10-3-1-10-5).\nEbenfalls am 28. März 2012 unterzeichnete der Beschuldigte einen Verwaltungsratsbeschluss, in welchem er für die M.________ AG der Faustpfandverschreibung zu Gunsten der\nH.________ AG im Zusammenhang mit einer Lieferung NPK Dünger zustimmte.\n\n"}