{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. II.C.2. Ziff. 1.4.1). Der Beschuldigte amtete im gesamten Deliktszeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treuebruchtatbestands\ngemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB.\n\n3.5.2 Betreffend die Pflichtverletzung des Beschuldigten verhält es sich gleich wie beim Darlehen\nüber CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.4.1 und 2.4.2): Der Beschuldigte handelte erneut in zweifacher Hinsicht pflichtwidrig. Er richtete einerseits Darlehen\naus, obwohl er sowohl gegenüber der AC.________ Ltd. als auch gegenüber der\nM.________ AG der vertraglichen Pflicht unterstand, Drittdarlehen nur mit der Zustimmung\nder AC.________ Ltd. auszurichten. Andererseits erfolgte die Darlehensvergabe mittels einer\nDoppelvertretung, war damit mit einem Interessenkonflikt bemäkelt und wirkte überdies wirtschaftlich einseitig zu Lasten der M.________ AG (bzw. zu Gunsten der H.________ AG, an\nwelcher der Beschuldigte beteiligt war). Weil vor diesem Hintergrund bei der H.________ AG\nper 31. Dezember 2013 eine erhebliche bilanzielle Überschuldung bestand, war das Kreditausfallrisiko erheblich. Der Beschuldigte wäre damit gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, vorliegend das erhebliche Kreditausfallrisiko der M.________ AG so abzusichern, dass vernünftigerweise kein Kreditausfall mehr drohte (s. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). Indem er das Darlehen ohne ausreichende Absicherung ausrichtete, handelte er pflichtwidrig.\n\n3.5.3 Der Vermögensschaden von USD 400'000.00 ist mit Sicherheit durch die Auflösung der\nH.________ AG eingetreten; weder das Darlehen, noch der damit verbundene Zins wurden\nan die M.________ AG überwiesen. Die M.________ AG hat damit einen vollständigen Kreditausfall und damit einen Vermögensschaden in der Höhe des Darlehens erlitten.\n\n3.5.4 Auch betreffend die von der Verteidigung monierte Kausalität zwischen dem Vermögensschaden und der Pflichtverletzung kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen\nzum Darlehen vom 28. Oktober 2013 (E. II.C.2. Ziff. 2.5.5, Ziff. 2.5.6, Ziff. 2.5.7) eine summarische Begründung erfolgen. Der Beschuldigte durfte die Darlehen nicht ungesichert ausrichten. Indem er es trotzdem tat, setzte er die primäre Ursache bzw. die \"conditio sine qua non\"\nfür den Vermögensschaden. Der Vermögensschaden der M.________ AG wäre mit Sicherheit nicht entstanden, wenn der Beschuldigte das Darlehen pflichtgemäss nicht ausgerichtet\nhätte, zumal auch klar ist, dass die AC.________ Ltd. bzw. U.________ gemäss deren\nglaubhaften Schilderungen einer Darlehensausrichtung nie zugestimmt hätten (act. 21-2-3\nZiff. 11). Diese tatsächliche Schlussfolgerung hält auch einer rechtlichen Adäquanzbewertung stand. So ist ein Kreditausfall hinsichtlich eines ungesicherten Darlehens bei einer\nbuchhalterisch überschuldeten Gesellschaft kein überraschendes oder gar aussergewöhnliches Ereignis, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten wäre.\nVielmehr war ein Kreditausfall für den geschäftserfahrenen Beschuldigten vorhersehbar, zumal bereits vorher schon die im Düngergeschäft tätige T.________ AG mit dem Beschuldigten in Konkurs fiel und die wesentlich mittels Fremdkapital finanzierte H.________ AG eben-\nSeite 36/98\n\nfalls im Jahr 2010 einen erheblichen Betriebsverlust erzielte. Die adäquate Kausalität durchbrechende Drittursachen sind dabei entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht ersichtlich (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.5.7).\n\n3.5.5 Die gerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Lage des Beschuldigten lassen\nsich in rechtlicher Hinsicht als Vorsatz qualifizieren. Unter Hinweis auf die Erwägungen in\nE. II.C.2. Ziff. 2.5.8 zum Darlehen vom 28. Oktober 2013 kann auch beim praktisch identischen Darlehen vom 31. Dezember 2013 erwogen werden, dass der Beschuldigte wissen\nmusste, dass er wirtschaftlich fremde Vermögenswerte, an denen er weder formelles Eigentum noch eine wirtschaftliche Berechtigung besass, nicht einfach ohne Not und ohne Wissen\nder Aktionäre in Doppelvertretung der beiden Vertragsparteien einem Kreditausfallrisiko aussetzen durfte, ohne dass der Gesellschaft dadurch ein wesentlicher Nutzen zukam. Seine\nSorgfaltspflichtverletzung ist mithin als gravierend zu taxieren. Der für den Beschuldigten\ndeutlich vorhersehbare Vermögensschaden wollte der Beschuldigte zwar nicht direkt, ein\nsolcher drängte sich ihm jedoch derart prägnant auf, dass er einen solchen als Folge zumindest billigend in Kauf nahm. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm die finanziellen Interessen\nder H.________ AG (an der er einen wesentlichen Anteil besass) wichtiger erschienen als\ndie Interessen der M.________ AG. Angesichts der gravierenden Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vermögensschadens nahm der Beschuldigte mithin die kausale Verursachung eines Vermögensschadens\nzum Nachteil der M.________ AG im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2\nStGB zumindest billigend in Kauf (BGE 130 IV 58 E. 8.4).\n\n"}