{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.4.1 Insgesamt erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung am 31. Dezember 2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung handelte. Er tat\ndies, obwohl er gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG\nin der Pflicht stand, keine Darlehen auszurichten. Diese Pflicht bestand entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2.).\n\n3.4.2 Eine Gruppenbildung, finanzielle Kooperation oder sonstige ausdrückliche oder konkludente\nZustimmung der Aktionäre der M.________ AG lag, wie bereits erwähnt, nicht vor (vgl. E.\nII.B.1.).\n\n3.4.3 Die M.________ AG hatte dabei effektiv keine wesentlichen Vorteile aus der Darlehenstransaktion. Entgegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst im August\n2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensvertrag auf den 30. Dezember 2013 zurückdatiert wurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Beschuldigte in Doppelvertretung eigenmächtig im Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der\nZins erst zusammen mit der Rückerstattung des Darlehens fällig wird. Der Zinsanspruch unterlag entsprechend dem gleichen Kreditausfallrisiko wie das Darlehen und war folglich wirtschaftlich nicht werthaltig. Ein wirtschaftlicher Vorteil der M.________ AG aus der Darlehensvergabe über USD 400'000.00 an die H.________ AG ist mithin nicht ersichtlich. Auf der\nSeite 34/98\n\nanderen Seite trug die M.________ AG das volle Kreditausfallrisiko im Zusammenhang mit\ndem ungesicherten Darlehen. Erneut war das vom Beschuldigten in Doppelvertretung ausgeführte Rechtsgeschäft einseitig nachteilig für die M.________ AG.\n\n3.4.4 Als Motiv für die Zahlung, welche am letzten Jahrestag 2013 ausgeführt wurde, ist mit der\nVerteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen des laufenden Rahmenkredits gegenüber der X.________ AG zwecks Finanzierung des Handelsgeschäfts der\nH.________ AG aufs Jahresende hin möglichst hohe Cash-Assets der H.________ AG ausweisen wollte (OG GD 2/1 B.II.4. Ziff. 4.4 \"[…] wurde doch die gemeinsame Kreditlinie durch\nden Transfer in Höhe von USD 400'000.00 aufrechterhalten\").\n\n3.4.5 Entgegen der Verteidigung war ein ungesichertes Darlehen vorliegend geschäftlich erneut\nunüblich, da die wirtschaftlichen Interessen der M.________ AG und der H.________ AG unterschiedlich lagen. Da die H.________ AG per 31. Dezember 2013 bilanziell überschuldet\nwar, bestand bei der H.________ AG keine ausreichende bilanzielle Substanz, welche dem\nBeschuldigten Anlass zur Vermutung hätte geben können, dass das Darlehen problemlos\nzurückerstattet werden kann.\n\n3.4.6 Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht betreffend die Pflichtverletzung wissentlich\nund willentlich. Wie bereits mehrfach dargelegt, war der Beschuldigte ein erfahrener Rohstoffhändler und Geschäftsmann, der wirtschaftliche Zusammenhänge bestens verstand (vgl.\nE. II.C.2. Ziff. 2.4.4). Ihm war seine Doppelvertretung bei der Darlehensvergabe bekannt, genau wie auch das Darlehensverbot im Optionsvertrag. Er wusste wie schon beim am 28. Oktober 2013 überwiesenen Darlehen, dass er über die Vermögenswerte der M.________ AG\nnicht frei verfügen konnte und dass seine Handlungen aus wirtschaftlicher Sicht einseitig vorteilhaft für die H.________ AG und einseitig nachteilig für die M.________ AG waren. Insgesamt wusste der Beschuldigte, dass er damit seine Pflichten als Verwaltungsrat hinsichtlich\nder Erhaltung des Vermögens der M.________ AG verletzte.\n\n3.4.7 Wie schon beim Darlehen vom 28. Oktober 2013 ist die subjektive Haltung des Beschuldigten betreffend die kausale Verursachung eines Vermögensschadens differenziert zu würdigen. Aufgrund (1.) der fehlenden bilanziellen Substanz der sich mittels Fremdkapital finanzierenden H.________ AG, (2.) dem unvorteilhaften Geschäftsgang (mit einer bilanziellen Überschuldung per 31. Dezember 2013), (3.) der früheren Verluste im Geschäftsjahr 2010, (4.)\nder hohen Verluste im Geschäftsjahr 2013, (5.) dem früheren Konkurs der im Düngemittelhandel tätigen Vorgängergesellschaft T.________ AG im Jahr 2010 sowie (6.) dem teilweise\nausserhalb von Akkreditiven abgewickelten und damit risikobehafteten Geschäftsmodell durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass das ungesicherte Darlehen problemlos\nzurückbezahlt werden kann. Er musste wie bei jedem ungesicherten Darlehen mit einem wesentlichen Kreditausfallrisiko rechnen, welches vorliegend wegen den genannten Umständen\nbei der H.________ AG als prägnant qualifiziert werden muss. Folglich war dem Beschuldigten der kausale Schadenseintritt als prägnantes, sich aufdrängendes zukünftiges Ereignis\nbewusst, wobei er wie bereits schon beim Darlehen über CHF 600'000.00 die finanziellen Interessen \"seiner\" H.________ AG (an welcher er eine wesentliche Beteiligung besass) höher\ngewichtete als die Pflicht, die Vermögenswerte der M.________ AG nicht unnötigen und einseitigen Kreditausfallrisiken auszusetzen. Die ihm bekannte Folge eines Kreditausfalls zum\nNachteil der M.________ AG nahm der Beschuldigte hin bzw. er musste dieses hohe Risiko\nSeite 35/98\n\nhinnehmen, um die von ihm gewünschten Vorteile durch die Darlehensausrichtung zu erlangen.\n\n3.5 Subsumption des Sachverhalts:\n\n"}