{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte habe - ca. zwei Monate nach der Überweisung\nvom 28. Oktober 2013 - am 31. Dezember 2013 erneut USD 400'000.00 ab den Konten der\nM.________ AG an die H.________ AG als Darlehen überwiesen. Wie bereits das am 28.\nOktober 2013 gewährte Darlehen sei diese erneute Zahlung wegen der Doppelvertretung\nsowie wegen dem Darlehensausrichtungsverbot im Optionsvertrag pflichtwidrig gewesen. Es\nsei der M.________ AG ein Vermögensschaden in der Höhe von USD 400'000.00 entstanden, wobei der Beschuldigte die entsprechende Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen habe (SG GD 9/2 E. II.5. Ziffer 4.2 ff.).\n\n3.2 Standpunkte der Verteidigung:\n\nDie Verteidigung führte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte am 30. Dezember 2013\n(Vertragsdatum) in seiner Funktion als Verwaltungsrat der M.________ AG der H.________\nAG ein weiteres Darlehen über USD 400'000.00 gewährt habe; dies mit einem Zinssatz von\n3.25 %. Der Kreditbetrag sei auf das Konto Trade Finance der H.________ AG überwiesen\nworden, weil die beiden Gesellschaften bei der X.________ AG eine Kreditlinie gehabt hätten, welche gewisse Eigenkapitalvorschriften enthalten habe. Die M.________ AG habe auch\nVorteile durch die Überweisung gehabt, zumal die gewährte gemeinsame Kreditlinie aufrechterhalten worden sei. Die H.________ AG sei zum Darlehenszeitpunkt nicht überschuldet gewesen und es sei nicht üblich, zwischen gemeinsam geführten Unternehmen Sicherheiten zu vereinbaren. Der Beschuldigte sei ferner nicht verpflichtet gewesen, die Aktionäre\nder M.________ AG zu informieren, da die Aktionäre die operative Tätigkeit eines Verwaltungsrats nicht zu genehmigen haben. Gleichwohl sei die Transaktion ordentlich dokumentiert und die Aktionärin informiert worden. Die Darlehensgewährung sei auch Gegenstand\nvon Buchhaltungsbesprechungen gewesen. Die Optionsvereinbarung habe keine Gültigkeit\nmehr gehabt. Die Schadenshöhe werde nicht bestritten, hingegen habe der Beschuldigte\ndiesen Schaden nicht pflichtwidrig verursacht. Die Buchhaltung sei nachgeführt und das Darlehen verbucht gewesen. Es sei mit dem Darlehen um die Aufrechterhaltung der \"gemeinsamen Kreditlinie beider T.________-Gesellschaften\" bei der X.________ AG gegangen. Ferner habe der Beschuldigte einen Schaden der M.________ AG im Zeitpunkt der Kreditgewährung am 30. Dezember 2013 nicht in Kauf genommen. Die H.________ AG sei dann\nauch erst später am 18. Mai 2016 aufgelöst worden und zwar nicht wegen Konkurses, sondern wegen eines Organisationsmangels. Der Beschuldigte habe dies nicht vorhersehen\nkönnen (OG GD 2/1 S. 10).\n\n3.3 Feststellung des Sachverhalts:\n\n3.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD\n2/1, B.II. Ziff. 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen\nweder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II.\nZiff. 6.1). Auch der Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG über USD\nSeite 33/98\n\n400'000.00 und die Qualifikation dieses Geldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom\nBeschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, B.II. Ziff. 3.1).\n\n3.3.2 Es ist auch aufgrund der Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG mit Auftrag vom 30. Dezember 2013, 16:44 Uhr, weitere USD\n400'000.00 von den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies, wobei die\nZahlung am Folgetag (31. Dezember 2013) ausgeführt und auf den Konten der H.________\nAG gutgeschrieben wurde (act. 10-3-3-11-4). Das Darlehen wurde nie zurückerstattet.\n\n3.3.3 Wie bereits unter E. II.C.2. Ziff. 2.3.3 dargelegt, wurde der Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2013 über die Zahlung von USD 400'000.00 mitsamt dem Zinssatz von 3.25 % erst\nzu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 20. August 2014 nachträglich erstellt. Der Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2013 wurde sowohl für die M.________ AG als auch für die\nH.________ AG durch den Beschuldigten unterzeichnet (act. 20-1-305 ff.). Eine effektive\nAuszahlung des geschuldeten Zinses fand nicht statt, zumal der Beschuldigte im Rahmen\nseiner Doppelvertretung den Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2013 so ausgestaltete,\ndass die Zinsschuld erst mit der Rückzahlung des Darlehens ausbezahlt werden musste.\n\n3.3.4 Wie unter E. II.C.2 Ziff. 2.3.8 dargelegt, war die H.________ AG per Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 bilanziell überschuldet. Aufgrund eines Organisationsmangels erfolgte am 18.\nMai 2016 die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. Wie unter E. II.C.2. Ziff. 2.3.9\ndargelegt, handelte der Beschuldigte im Rahmen von Düngemittelverkäufen teilweise ausserhalb eines Akkreditivs bzw. einer gleichwertigen Absicherung, weswegen die getätigten\nGeschäfte per se erheblich risikobelastet waren.\n\n3.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von\nArt. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen:\n\n"}