{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n Die hypothetischen Erwägungen der Verteidigung, welche auf eine Unterbrechung des\nadäquaten Kausalverlaufs hinauslaufen, überzeugen nicht. Die Kausalität wird wie dargelegt\nnur durch aussergewöhnliche Umstände unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts\n6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1). So war die Kündigung der Kreditbeziehung seitens der X.________ AG aus mehreren Gründen nicht ein unerwartetes, aussergewöhnliches\nEreignis, welches den grundsätzlich als adäquat beurteilten Kausalverlauf hätte unterbrechen\nkönnen. Die Kreditfazilität der X.________ AG, welche auf dem Credit Facilty Agreement mit\nder H.________ AG vom 9. Januar 2012 basiert, war jederzeit durch beide Parteien kündbar\n(act. 23-1-13-819: […] \"Each party may terminate this Agreement at any time with immediate\neffect\" […]), wobei die X.________ AG überdies vertraglich berechtigt war, jegliche konkrete\nHandelsfinanzierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen (act. 23-1-13-816: \"The Bank\nreserves the right to examine the financing of each transaction and may refuse individually at\nits sole discretion the financing of any kind of transaction without justification\"). Bei dieser\nvertraglichen Ausgangslage bestand kein Anspruch auf eine Finanzierung der Handelstransaktionen der H.________ AG durch die X.________ AG. Der Beschuldigte kann aufgrund der\nSeite 31/98\n\nweitgehenden Rechte der Bank bei der Finanzierung nicht argumentieren, dass die Beendigung des Kundenbeziehung ein aussergewöhnliches Ereignis gewesen sei. Im Übrigen\nwusste der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen, dass er die\nX.________ AG über die wirtschaftlichen Berechtigungen an der M.________ AG falsch informiert hatte (s. hinten, E. IV.). Alleine dieses unredliche Verhalten gegenüber einer Bank,\nwelches letztlich die korrekte Durchführung derer geldwäschereirechtlichen Abklärungspflicht\nnach Art. 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes verunmöglichte, musste eine Kündigung der\nGeschäftsbeziehung seitens der X.________ AG als jederzeit wahrscheinlich erscheinen\nlassen.\n\nFerner konnte der Beschuldigte soweit ersichtlich im Jahr 2015 eine neue Kreditbeziehung\nzur AN.________ mit Sitz in Amsterdam aufbauen, so dass die Kündigung durch die\nX.________ AG für das geschäftliche Scheitern der H.________ AG nicht allein entscheidend gewesen sein kann (act. 20-1-334). Die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die\nX.________ AG stellt damit kein Ereignis dar, welches geeignet wäre, die Adäquanz des gerichtlich festgestellten Kausalverlaufs zu durchbrechen.\n\n2.5.8 Die Feststellungen des Gerichts betreffend die subjektive Handlungsmotivation des Beschuldigten (E. II.C.2. Ziff. 2.4.4 und Ziff. 2.4.5) lassen in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres auf\nVorsatz schliessen. Hinsichtlich der Pflichtverletzung liegt ein Handeln mit Wissen und Willen\nund mithin Direktvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Hinsichtlich der kausalen\nVerursachung eines Vermögensschadens lassen die festgestellten inneren Absichten des\nBeschuldigten zumindest auf Eventualvorsatz schliessen. Erneut muss die Schwere der direktvorsätzlich begangenen Sorgfaltspflichtverletzung zum Nachteil des Vermögens der\nM.________ AG als gravierend taxiert werden. In Kombination mit der dem Beschuldigten\nbekannten potentiellen Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens, muss sich ihm am 28.\nOktober 2013 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls derart prägnant aufgedrängt haben, dass er diese Folge zumindest billigend in Kauf nahm, da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses im finanziellen Interesse der H.________ AG (an welcher\nder Beschuldigte einen wesentlichen Aktienanteil besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger\nerschien als die Gesetzesnachachtung (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4).\nDer Beschuldigte nahm mithin die kausale Verursachung eines Vermögensschadens zum\nNachteil der M.________ AG zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12\nAbs. 2 Satz 2 StGB billigend in Kauf.\n\n2.5.9 Der Beschuldigte handelte ferner mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung zu\nGunsten der H.________ AG bzw. indirekt sich selber, da er an der H.________ AG einen\nwesentlichen Aktienanteil besass. Die Einwendungen der Verteidigung sind erneut nicht\nüberzeugend, zumal die H.________ AG keinen rechtmässigen Anspruch auf ein Darlehen\nhatte, welches unter den genannten Umständen (Vertragsbruch Optionsvertrag, Pflichtverletzung des Verwaltungsrats, Doppelvertretung) rechtswidrig zustande gekommen ist. Es wird\nauf die vorstehenden Erwägungen (E. II.C.1. Ziff. 1.4.5) verwiesen.\n\n2.6 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158\nZiff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.\nSeite 32/98\n\n3. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch ein Darlehen von USD\n400'000.00 der M.________ AG an die H.________ AG\n\n3.1 Urteil der Vorinstanz:\n\n"}